Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Anwendungsbereich, Beteiligte, Form

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Dr. Weigl GmbH & Co. KG („wir“) und Verbrauchern („Sie“). Unsere vollständigen Unternehmensdaten können Sie am Ende dieser AGB einsehen. Bei Anfragen, Rückfragen oder Beschwerden können Sie sich an die dortige Adresse sowie an die Kontaktdaten auf unserer Webseite https://drweiglundpartner.de/ wenden.
(2) Im Einzelfall mit Ihnen getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen von Ihnen in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z. B. per Brief, E-Mail, Telefax, abzugeben. Die Formvorschrift gilt auch für Erklärungen zur Änderung dieser Formvorschrift.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die auf unserer Webseite oder offline anderweitig dargestellten Leistungen dienen der alleine der Präsentation und bieten Ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme um weitere Informationen über die Leistungen zu erhalten oder diese zu bestellen.

(2) Ein Vertrag über die Buchung der Leistungen wird erst geschlossen, nachdem das Angebot, welches wir Ihnen (ggf. nach vorheriger Erstberatung) übersenden, von Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten ausgefüllt und uns unterschrieben schriftlich, per Fax oder per E-Mail zurückgesendet wurde.

§ 3 Unsere Pflichten

(1) Der genaue Inhalt unserer Leistungen ist in der jeweiligen Anlage „Leistungsbeschreibung“ oder in der jeweiligen Auftragsbestätigung näher aufgeführt.
(2) Wir schulden dabei ausschließlich Leistungen aus den in unserer Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung enthaltenen Bausteinen. Welche Bausteine im Einzelfall geschuldet sind, bestimmt sich nach dem von Ihnen gebuchten Paket.
(3) Erbringen wir ausnahmsweise weitergehende Leistungen, so erfolgt dies ausschließlich aus Kulanz und begründet keinen Anspruch auf die Leistungserbringung für die Zukunft.
(4) Ob Sie einen Pflegegrad zugesprochen bekommen, und welche Leistungen Ihnen aufgrund Ihres Pflegegrades bewilligt werden, hängt von Ihrer körperlichen Konstitution und Ihren Lebensumständen ab. Wir versprechen Ihnen deshalb nicht, dass Sie am Ende des Verfahrens einen bestimmten Pflegegrad zugesprochen oder bestimmte Leistungen bewilligt bekommen. Unsere Leistung besteht darin, Sie dabei zu unterstützen, die tatsächlichen Gegebenheiten der über Ihren Antrag entscheidenden Stelle vollständig und bestmöglich zur Kenntnis zu bringen und bei unterschiedlichen Auffassungen Sie bei einer Argumentation zu Ihren Gunsten zu unterstützen

§ 4 Mitverpflichtung von Abschlussvertretern / Mitwirkung Dritter

(1) Wird der Vertrag durch einen Dritten in Stellvertretung für Sie geschlossen, so verpflichtet sich der Stellvertreter zugleich, Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten zu unterstützen, wenn der Stellvertreter vor Vertragsschluss darauf hingewiesen worden ist und er der Übernahme dieser Pflicht ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat. Durch diese Bestimmung wird dem Abschlussvertreter im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 BGB hinausgehende Haftung nicht auferlegt. Eine eigenständige Verpflichtung des Abschlussvertreters nach S. 1 entlastet Sie im Verhältnis zu uns nicht von der Erfüllung Ihrer Pflichten.

(2) Soweit Sie sich eines Dritten bedienen, welcher Sie bereits in ihrer Lebensführung nicht nur unerheblich unterstützt, sind wir regelmäßig auf dessen Mitwirkung angewiesen. Es obliegt Ihnen, Dritte bei Bedarf zur Mitwirkung anzuweisen.

§ 5 Sachverhaltsfeststellung / Mitwirkungspflichten

(1) Für die Erbringung unserer Leistungen benötigen wir von Ihnen umfangreiche Auskünfte und Unterlagen. Es ist deshalb Ihre Pflicht, alle unsere Fragen wahrheitsgemäß und unverzüglich zu beantworten. Darüber hinaus haben Sie uns auch ungefragt diejenigen Umstände, deren Kenntnis für uns für die Vertragsdurchführung offensichtlich von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ihre Verpflichtung nach Abs. 1 S. 3 umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, in jedem Fall

1. das Vorlegen aller Ihnen vorliegenden oder zugehenden ärztlichen Befunde, Atteste, Vorgutachten und Bescheide.

2. laufende Mitteilungen über den Stand des Verfahrens, insbesondere über die Festsetzung von Begutachtungsterminen und Fristen.

(3) Sämtliche im Rahmen des von uns begleiteten Verfahrens ergangenen Bescheide sind uns spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach Erhalt zu übersenden.

(4) Wir sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt über die uns von Ihnen zur Kenntnis gebrachten Tatsachen hinaus weiter aufzuklären. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, sind wir nicht verpflichtet, Anfragen bei Behörden, Ärzten oder sonstigen Dritten zu stellen.

§ 6 Honorar / Kostenerstattung

(1) Unser Honorar ist ausgestaltet

1. entweder als verfahrensunabhängiges Honorar (Pauschalhonorar)

2. oder als aus Pauschal-Honorar und einem darüberhinausgehenden, vom Verfahrensausgang abhängigen Honorar (variables Honorar) bestehender Kombination (Misch-Honorar).

(2) Pauschal-Honorare sind fällig, sobald das Erstberatungsgespräch durchgeführt wurde. Dies gilt auch für als Pauschal-Honorar ausgewiesene Bestandteile eines Misch-Honorars.

(3) Ein variables Honorar ist verdient und fällig, wenn das Verfahren

1. erfolgreich abgeschlossen oder

2. durch Sie verhindert wird.
(4) Ein erfolgreicher Verfahrensabschluss ist jede vollständig oder teilweise zu Ihren Gunsten ergehende Bescheidung, die aufgrund eines Antrags ergeht, der im Rahmen unserer Tätigkeit für Sie gestellt wurde. Die Bescheidung beruht auch dann auf dem Antrag, wenn ihm erst nach Durchführung eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens stattgegeben wird. Eine teilweise zu Ihren Gunsten ergehende Bescheidung ist insbesondere dann gegeben, wenn der beschiedene Anspruch auf Pflegeleistungen

1. qualitativ von dem Antrag abweicht, zum Beispiel indem statt einer beantragten Geldleistung eine Sachleistung bewilligt wird, oder

2. quantitativ von dem Antrag abweicht, zum Beispiel indem ein geringerer als der beantragte Pflegegrad festgestellt wird, oder

3. zeitlich von dem Antrag abweicht, zum Beispiel indem Pflegeleistungen für einen späteren Zeitpunkt als beantragt bewilligt wird.

(5) Eine Verfahrensverhinderung ist jede Handlung (Tun oder Unterlassen) durch Sie, welche entweder dazu führt, dass überhaupt keine Bescheidung erfolgt oder die darauf gerichtet ist, eine vollständig ablehnende Bescheidung zu provozieren. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich,

1. die Antrags- / Widerspruchsrücknahme und

2. die Nichtvornahme von Ihnen gegenüber der Behörde obliegenden Mitwirkungshandlungen, wenn die Behörde oder wir Ihnen hierfür zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben.

(6) Ohne Rücksicht auf die Bestimmungen in Abs. 5 ist eine Handlung keine Verfahrensverhinderung, wenn

1. sie auf unseren Handlungsempfehlungen oder unserer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Verfahrens beruht, oder

2. wir sie zu verschulden haben, oder

3. andere Handlungen für sie unmöglich oder unzumutbar sind.

(7) Haben Sie uns einen Termin, an welchem wir teilnehmen sollen, benannt und ändert sich dieser Termin aus Gründen, die nicht von uns verschuldet sind, so haben Sie uns die Kosten zu erstatten, welche uns durch die Veränderung entstehen. Für einen Ortstermin mit einem Pflegeberater wird vermutet, dass Kosten i. H. v. € 100 entstehen, wobei Ihnen der Nachweis vorbehalten bleibt, dass uns lediglich geringere oder gar keine Kosten entstanden sind.

(8) Kosten werden bei bestimmten (Teil-)Leistungen ggf. durch die zuständigen Pflegekasse, dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen oder den Beihilfefestsetzungsstellen oder anderen hierfür zuständigen Institutionen übernommen, etwa bei Pflegeberatungen gem. §§ 7a, 37 Abs. 3 SGB XI. Die Erstattung dieser Kosten berührt unseren Honoraranspruch nicht.

§ 7 Laufzeit / Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald das Verfahren erfolgreich abgeschlossen oder durch Sie verhindert wird (§ 6 Abs. 3).

(2) Soweit Sie mit uns eine variable Vergütung vereinbart haben, haben wir das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn aufgrund der uns zum Kündigungszeitpunkt bekannten Tatsachen davon auszugehen ist, dass innerhalb des von uns begleiteten Verfahrens nicht zu Ihren Gunsten beschieden werden wird.

(3) Ist ein Dritter nach § 4 in das Schuldverhältnis einbezogen und endet das Rechtsverhältnis, vermöge dessen der Bevollmächtigte im Verhältnis zu Ihnen bevollmächtigt ist, so haben wir das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns bereits vor Beendigung des in S. 1 benannten Rechtsverhältnisses einen Dritten, mit dem ein solches Rechtsverhältnis bereits besteht oder begründet wird, benennen und dieser Dritte sich uns gegenüber bereit erklärt, in die Pflichten aus § 4 Abs. 1 für die Zukunft einzutreten und in der Person des Dritten kein Umstand liegt, welcher uns die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit diesem unzumutbar macht.

(4) Die gesetzlichen Rechte der Parteien zur ordentlichen oder außerordentlichen Vertragslösung bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsausschluss

(1) Ihre Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ihre Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche von Ihnen aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und unserer Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 9 Abschlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Nebenabreden zu dem zugrundeliegenden Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

§ 10 Umsetzung der ODR­-Richtlinie

(1) Online-­Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR­VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-­Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

(2) Unsere E-Mail-Adresse lautet post@drweiglundpartner.de.

§ 11 Vollständige Unternehmensdaten

Die vollständigen Unternehmensdaten lauten: Dr. Weigl GmbH & Co. KG, Bilker Allee 176 B-D, 40217 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des AG Düsseldorf unter HRA 25819, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Weigl Verwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Johannes Weigl.

 

Leistungsbeschreibung

Wir bieten die folgenden Pakete für unsere Leistungen „Pflegegrad beantragen“, „Pflegegrad höherstufen“, „Pflegegrad widersprechen“ und „Hilfe beim Pflegegeldantrag“ sowie bei weiteren Leistungen wo dies angegeben ist, an.

§ 1 Standard-Paket

(1) Das Standard-Paket umfasst

1. die Erstberatung,

2. unsere Anleitung „Schritt für Schritt zur Pflegedokumentation“ und

3. unser Unterlagenpaket „Beantragen leicht gemacht“

(2) Die Erstberatung erfolgt durch ein bis zu 60-minütiges Telefonat mit einem unserer Pflegegradexperten, in welchem Sie sämtliche Fragen zum Ablauf des Pflegegrad-Verfahrens stellen können.

(3) In der Anleitung „Schritt für Schritt zur Pflegedokumentation“ zeigen wir Ihnen, wie Sie schon vor Antragsstellung Ihre Pflegesituation durch ein Pflegetagebuch dokumentieren können. Hierzu erklären wir Ihnen im Anschluss an die Erstberatung, worauf Sie bei der Führung Ihres Pflegetagebuches achten müssen und beantworten alle Ihre Fragen zu diesem Thema. Im Anschluss senden wir Ihnen zum Nachlesen unseren Leitfaden zusammen mit Ihrem persönlichen Pflegetagebuch direkt zu Ihnen nach Hause.

(4) In dem Unterlagenpaket „Beantragen leicht gemacht“, finden Sie unseren Leitfaden
„Antragsstellung“ mit Ausfüllhinweisen zum Antragsformular sowie das kassenübergreifende Antragsformular.

§ 2 Hausbesuchs-Paket

(1) Unser Hausbesuchs-Paket umfasst alle Leistungen aus dem Standard-Paket und zusätzlich

1. die individuelle Beratung, welche wir nach unserem Ermessen per Sprach- oder Videotelefonie oder in einem Vor-Ort-Termin durchführen,

2. die Erstellung eines Pflegegutachtens und

3. den Expertenratgeber „Tipps & Hinweise“

(2) Im Rahmen der Beratung beim Vor-Ort-Termin besucht unser Pflegeexperte Sie bei Ihnen zuhause, wobei er die Pflegesituation sichtet, eine Pflegegrad-Evaluation durchführt und Ihre Fragen beantwortet.

(3) In unserem Pflegegutachten fasst unser Pflegeexperte die Ergebnisse der Individualberatung (Abs. 1 Nr. 1) sowie die sonstigen von Ihnen gemachten Angaben zusammen und bewertet auf dieser Grundlage Ihren individuellen Pflegebedarf. Zeigt sich dabei, dass zum Erreichen eines Pflegegrades weitere Diagnostik erforderlich ist, entwickeln wir für Sie einen Maßnahmenplan, welcher Ihnen aufzeigt, welche weiteren Schritte von Ihnen unternommen werden können. Sobald Sie uns die Ergebnisse der Maßnahmen mitgeteilt haben, aktualisiert unser Pflegeexperte auf Grundlage der ergänzenden Angaben Ihr Pflegegutachten.

(4) In unserem Expertenratgeber „Tipps und Hinweise“ erhalten Sie eine Anleitung, wie Sie Ihren
Anspruch auf Pflegeleistungen bestmöglich darstellen können.

§ 3 Rundum-Sorglos-Paket

(1) Unser Rundum-Sorglos-Paket umfasst alle Leistungen aus dem Hausbesuchs-Paket und zusätzlich

1. die laufende Vorbereitung auf den Begutachtungstermin der Krankenkasse,

2. die Generalprobe am Tag der Begutachtung,

3. die Begleitung der Begutachtung durch den Gutachter der Pflegekasse und

4. die Abschlussbesprechung oder Begleitung im Widerspruchs- und gegebenenfalls Neuantragsverfahren.

(2) Im Rahmen der laufenden Vorbereitung auf den Begutachtungstermin stehen wir ständig für Ihre Fragen zur Verfügung.

(3) Zur Generalprobe am Begutachtungstermin kommt unser Pflegexperte an diesem Tag schon vorher zu Ihnen nach Hause. Dabei spricht er mit Ihnen den Ablauf der Begutachtung durch und steht für letzte Fragen zur Verfügung.

(4) Während der Begutachtung steht unser Pflegeexperte die ganze Zeit an Ihrer Seite. Er steht Ihnen bei der Beantwortung der Fragen des Gutachters bei und unterstützt Sie dabei, alle von Ihnen mitgeteilten Angaben auch an den Gutachter weiterzugeben. Außerdem achtet unser Pflegexperte darauf, dass der Gutachter keine unstimmigen Aussagen trifft oder unzulässigen Fragen stellt und greift bei Bedarf ein.

(5) Sobald wir das Gutachten und den Bescheid der Krankenkasse von Ihnen erhalten haben, gleicht unser Pflegeexperte es mit seiner Einschätzung aus dem Pflegegutachten ab. Soweit die Gutachten zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen, gehen wir mit Ihnen in die Abschlussbesprechung. Soweit die Gutachten voneinander abweichen, unterstützen wir Sie bei hinreichenden Erfolgsaussichten auf Wunsch im Widerspruchs- und gegebenenfalls Neuantragsverfahren.

1. In unserer ausführlichen telefonischen Abschlussbesprechung geben wir Ihnen einen Überblick zu allen Pflegeleistungen sowie Ihren Möglichkeiten zur Verbesserung Ihrer Pflegesituation.

2. Wenn es sich zeigt, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil

a. die Tatsachenfeststellungen fehlerhaft (unvollständig und / oder unzutreffend) sind und bei fehlerfreier Tatsachenfeststellung sich ein für Sie günstigeres Ergebnis ergäbe und / oder

b. die rechtlichen Würdigungen der Krankenasse rechtsfehlerhaft sind und bei rechtsfehlerfreier Beurteilung sich ein für Sie günstigeres Ergebnis ergäbe,

und ein Widerspruch zulässig wäre, dann erstellen wir Ihnen auf Wunsch eine pflegefachliche Beurteilung, in welcher wir die Unterschiede im Pflegegutachten und im Gutachten der Krankenkasse darlegen und bewerten.

3. Soweit Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen wird, unterstützen wir Sie anschließend bei einem Neuantrag, wenn aufgrund geänderter tatsächlicher Gegebenheiten ein abweichendes Ergebnis möglich erscheint. Im Rahmen des Neuantrages erbringen wir erneut sämtliche Leistungen des Rundum-Sorglos-Paketes, mit Ausnahme der Leistungen nach Satz 1.

Stand: 16.02.2021