Mit der Einführung der Pflegegrade änderten sich 2017 auch die Pflegeleistungen, die pflegebedürftige Patienten in Anspruch nehmen können.

Die Pflegestärkungsgesetze entstanden u. a. aus der Absicht heraus, den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu zu definieren. Im Laufe der Jahre hatte sich gezeigt, dass der 1995 eingeführte Begriff der Pflegebedürftigkeit nicht mehr der Realität standhält – nicht zuletzt deshalb, weil keinerlei kognitive oder psychische Beeinträchtigungen in die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit mit aufgenommen wurden.

Die 5 Pflegegrade im Überblick

In diesem Video erklären wir Ihnen, welche Leistungen mit welchem Pflegegrad verbunden sind.

Schon 2015 trat das erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft, das die Leistungen der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung im Jahr 1995 erstmals erweiterte. Teil dieses Gesetzes war unter anderem die Ergänzung der drei Pflegestufen um die Pflegestufe 0. Mit dieser Pflegestufe erhielten Patienten, die aufgrund einer rein kognitiven Beeinträchtigung bzw. einer eingeschränkten Alltagskompetenz nicht den Anforderungen für die Pflegestufe 1 genügten, zumindest einen kleinen Betrag, um ihren Pflegebedarf finanziell abzufedern.

Am 01. Januar 2017 trat auch das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft, in dessen Rahmen das bis dahin geltende System aus drei Pflegestufen durch ein neues System aus nunmehr fünf Pflegegraden abgelöst wurde. Die Einteilung in fünf Stufen erlaubt den Pflegekassen eine differenziertere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und sorgt dafür, dass sowohl körperlich als auch geistig oder psychisch beeinträchtigte Patienten ab 2017 von den Pflegeleistungen der Pflegeversicherung profitieren können. 

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff berücksichtigt erstmals körperliche, kognitive und psychische Faktoren und wägt deren Einfluss auf die Selbstständigkeit des Patienten ab. Ausschlaggebend für die Erteilung eines Pflegegrads ist auch nicht mehr die Zeit, die täglich für die Grundpflege benötigt wird (die sogenannte Minutenpflege), sondern der tatsächliche Grad der Selbstständigkeit, die bei der pflegebedürftigen Person noch gegeben ist. Im Rahmen des sogenannten „Neuen Begutachtungsassessments“ (NBA) ermittelt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), wie stark der Patient in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und bewertet anhand von insgesamt sechs Kriterien, ob er der Hilfe durch andere Personen bedarf und wie weit fortgeschritten seine körperlichen und geistigen Einschränkungen sind.

Übergang von Pflegestufen in Pflegegrade

Die Einstufung in eine Pflegestufe richtete sich in erster Linie nach dem täglichen Zeitaufwand der Pflege – dies ist auch der Grund, warum kognitive Beeinträchtigungen nur in wenigen Einzelfällen eine Höherstufung bzw. Einstufung in eine Pflegestufe rechtfertigen konnten: Ein Patient mit einer Demenz, der aber körperlich noch fit ist, benötigt bei der Grundpflege, zu der u. a. die Körperpflege gehört, weit weniger Unterstützung als Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung. Mit der Einführung der Pflegegrade orientiert sich die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erstmals am Grad der Selbstständigkeit bzw. der nicht mehr vorhandenen Selbstständigkeit in der Gestaltung des Alltags. Um zu verhindern, dass jede pflegebedürftige Person in Deutschland im Zuge der Umstellung einen Neu-Antrag stellen muss, wurden Patienten mit einer Pflegestufe zum 01. Januar 2017 automatisch in den Ihrer Pflegestufe entsprechenden Pflegegrad überführt, ohne selbst tätig werden zu müssen.

Das System der Umsetzung sieht dabei vor, dass Patienten mit einer rein körperlichen Erkrankung jeweils einen Grad höher eingestuft werden, und Patienten mit einer körperlichen Einschränkung und einer bescheinigten eingeschränkten Alltagskompetenz ganze zwei Grade höhergestuft werden.

In der Praxis erhält also ein Patient mit einer altersbedingten Pflegebedürftigkeit der Stufe 1, aber ohne Demenz, seit 2017 die Leistungen des Pflegegrads 2. Ein Patient derselben Pflegestufe, aber mit Demenz, wird dagegen direkt in Pflegegrad 3 eingestuft.

Um während des Übergangs von Pflegestufen zu Pflegegraden niemanden zu benachteiligen, erhalten grundsätzlich alle Pflegebedürftigen im Rahmen der Pflegegrade höhere Leistungen als zuvor. Davon sollen nicht nur Patienten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz profitieren, sondern alle Patienten mit einer bescheinigten Pflegebedürftigkeit.

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Pflegeleistungen der Pflegeversicherung ab 2017

Die Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung haben sich mit dem 01. Januar 2017 insgesamt erhöht. Für jeden Pflegegrad ist in den Pflegestärkungsgesetzen genau festgelegt, welche Leistungen die Pflegebedürftigen beanspruchen können und wie hoch der jeweilige auszuzahlende Betrag ist. Neben der häuslichen Pflege, Pflegesachleistungen und sogenannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen erfasst die Regelung auch die Kurzzeitpflege, teil- und vollstationäre Pflege im Pflegeheim, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie die Pflegevertretung durch nahe Angehörige.

Im Pflegegrad 1, der nur für neu eingestufte Personen infrage kommt und eine „leichte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ darstellt, erhalten die Pflegebedürftigen lediglich einen Entlastungsbeitrag von 125,00 Euro im Monat. Da sie sich noch weitgehend selbst versorgen können, aber beispielsweise an einer leichten Demenz leiden, sind in diesem Pflegegrad Pflegesachleistungen oder ein Pflegegeld noch nicht vorgesehen.

Nachfolgend haben wir eine Übersicht über die wichtigsten Leistungen der einzelnen Pflegegrade 2 bis 5 in Euro pro Monat zusammengestellt, wobei in jedem Pflegegrad auch der Entlastungsbeitrag von 125,00 pro Monat vorgesehen ist:

Pflegegrad 2 („Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“):

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    Pflegegeld: 316,00 Euro

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    Pflegesachleistungen: 689,00 Euro

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    Kurzzeitpflege: 1.612,00 Euro (bis zu 8 Wochen pro Jahr)

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    Teilstationäre Pflege: 689,00 Euro

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    Vollstationäre Pflege: 770,00 Euro

Pflegegrad 3 („Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“):

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    Pflegegeld: 545,00 Euro

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    Pflegesachleistungen: 1.298,00 Euro

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    Kurzzeitpflege: 1.612,00 Euro (bis zu 8 Wochen pro Jahr)

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    Teilstationäre Pflege: 1.298,00 Euro

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    Vollstationäre Pflege: 1.262,00 Euro

Pflegegrad 4 („Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“):

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    Pflegegeld: 728,00 Euro

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    Pflegesachleistungen: 1.612,00 Euro

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    Kurzzeitpflege: 1.612,00 Euro (bis zu 8 Wochen pro Jahr)

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    Teilstationäre Pflege: 1.612,00 Euro

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    Vollstationäre Pflege: 1.775,00 Euro

Pflegegrad 5 („Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“):

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    Pflegegeld: 901,00 Euro

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    Pflegesachleistungen: 1.995,00 Euro

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    Kurzzeitpflege: 1.612,00 Euro (bis zu 8 Wochen pro Jahr)

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    Teilstationäre Pflege: 1.995,00 Euro

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    Vollstationäre Pflege: 2.005,00 Euro

Fragen & Antworten zu den Pflegeleistungen ab 2017

Ihre Frage ist nicht dabei? Unsere Pflegeexperten stehen Ihnen Rede und Antwort

Pflegeleistung ist der Oberbegriff für alle unterstützenden Geldzahlungen oder Sachleistungen, die Ihre Pflegeversicherung Ihnen auszahlen bzw. zur Verfügung stellen kann. Je nach Art der Pflege und Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5) variieren diese in Anzahl und Umfang.

Pflegesachleistungen decken die Kosten für Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder anderweitigen pflegerelevanten Pflegedienstleistern. Sie erhalten die Geldleistung nicht auf Ihr Konto, sondern die Dienstleister verrechnen ihren Lohn direkt mit den Pflegekassen.

Pflegehilfsmittel dienen dazu, Verbrauchsgüter der Pflege zu finanzieren. Beispiele hierfür sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettunterlagen, Hygienetücher und Einwegspritzen. Alle fünf Pflegegrade erhalten die gleiche Leistung mit 40 € monatlich.

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Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick bei der häuslichen Pflege:

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 1

  • Pflegegeld 0,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 0,- Euro Kurzzeitpflege 0,- Euro
  • Verhinderungspflege 0,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 5.980,- Euro

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 2

  • Pflegegeld 3.792,- Euro P
  • flegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 21.264,- Euro

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 3

  • Pflegegeld 6.540,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 31.320,- Euro

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 4

  • Pflegegeld 8.736,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 37.284,- Euro

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 5

  • Pflegegeld 10.812,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 43.956,- Euro

Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick zur ambulanten Pflege:

Bei Pflegegrad 1

  • Tagespflege/Nachtpflege 0,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 0,- Euro
  • Kurzzeitpflege 0,- Euro
  • Verhinderungspflege 0,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 5.980,- Euro

Bei Pflegegrad 2

  • Tagespflege/Nachtpflege 8.268,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 25.740,- Euro

Bei Pflegegrad 3

  • Tagespflege/Nachtpflege 15.576,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 40.356,- Euro

Bei Pflegegrad 4

  • Tagespflege/Nachtpflege 19.344,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 47.892,- Euro

Bei Pflegegrad 5

  • Tagespflege/Nachtpflege 23.940,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 57.084,- Euro

Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick zur stationärer Pflege:

Bei Pflegegrad 1

  • Vollstationäre Pflege 1.500,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 0,- Euro
  • Kurzzeitpflege 0,-
  • Euro Verhinderungspflege 0,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 3.480,- Euro

 

Bei Pflegegrad 2

  • Vollstationäre Pflege 9.240,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 22.712,- Euro

 

Bei Pflegegrad 3

  • Vollstationäre Pflege 15.144,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 35.924,- Euro

 

Bei Pflegegrad 4

  • Vollstationäre Pflege 21.300,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 45.848,- Euro

 

Bei Pflegegrad 5

  • Vollstationäre Pflege 24.060,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 53.204,- Euro

 

Durch den Bezug von Pflegeleistungen entstehen keine Kosten für Sie. Alle Leistungen sind zu Unterstützung Ihrer Pflege oder Pflegepersonen gedacht. In manchen Fällen (stationäre Pflege, Tagespflegeeinrichtungen) werden aber zusätzliche Eigenzahlungen notwendig, um die Versorgung zu sichern

Wir unterstützen Sie gerne!

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung durch die Pflegesachleistungen benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege.

Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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