Mitte des Jahres hat die Bundesregierung die Pflegereform für 2024 auf den Weg gebracht. Für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen bedeutet dies unter Umständen mehr Geld und verbesserte Ansprüche. Weiterhin wurde von der Bundesregierung festgelegt, dass zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert werden – in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Überblick: Was änderte sich seit 2024? Was ändert sich 2025?

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen für das neue Jahr zusammengefasst. In den Tabellen zur Pflegegeld-Erhöhung zeigen wir zum Beispiel, wie viel mehr Geld Personen mit Pflegegrad in 2025 bekommen.

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Gut zu wissen: die Pflegereform 2024

PUEG steht für Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz. Mit diesem Gesetz will die Bundesregierung für bessere Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige sorgen. Darüber hinaus sollen Pflegepersonen, die berufstätig sind, von der Reform profitieren, indem sich die Arbeitsbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern. 

Pflegegeld ab 2025

Im neuen Jahr bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 und höher mehr Geld. Die Erhöhung beläuft sich in der häuslichen Pflege auf 5 Prozent. Wie viel Geld Pflegebedürftige bekommen, ist somit vom jeweiligen Pflegegrad abhängig. In der folgenden Tabelle ist die Erhöhung je Pflegegrad dargestellt:

Tabelle

Änderung des Pflegegeld 2025

So verändert sich die Höhe des monatlichen Pflegegelds ab 2025:

Pflegegrad Pflegegeld bis Ende 2024 Pflegegeld ab 2025 Erhöhung pro Monat
Pflegegrad 1 0,- € 0,- € + 0,- €
Pflegegrad 2 332,- € 347,- € + 15,- €
Pflegegrad 3 572,- € 599,- € + 26,- €
Pflegegrad 4 764,- € 800,- € + 35,- €
Pflegegrad 5 947,- € 990,- € + 43,- €

Die neuen Leistungsbeträge sind ab dem 01. Januar 2025 gültig. Personen, die bereits Pflegegeld beziehen, müssen dabei nicht aktiv werden – sie bekommen den neuen Betrag automatisch überwiesen. 

Personen, die einen Erstantrag auf Leistungen der Pflegekasse stellen, erhalten den erhöhten Betrag, nachdem sie den Einstufungs- und Beantragungsprozess abgeschlossen haben und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.

Pflegesachleistungen ab 2025

Auch die Beträge der Pflegesachleistungen wurden angehoben. Im ambulanten Bereich steigen die Leistungen ebenfalls.. Auch hier ist der Endbetrag damit abhängig vom jeweiligen Pflegegrad der zu versorgenden Person. Im Vergleich zum Vorjahr können pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen mit folgenden Mitteln rechnen:

Tabelle

Höhe der Pflegesachleistungen je nach Pflegegrad für 2025

Ab dem 01.01.2025 erhöhen sich die Pflegesachleistungen für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher.

Ab Januar 2025 wird eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.

Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2025 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:

Pflegegrad Pflegesachleistungen bis Ende 2024 Pflegesachleistungen ab 2025 Erhöhung pro Monat
Pflegegrad 1 0,- € 0,- € + 0,- €
Pflegegrad 2 761,- € 796,- € + 35,- €
Pflegegrad 3 1.432,- € 1.497,- € + 65,- €
Pflegegrad 4 1.778,- € 1.859,- € + 81,- €
Pflegegrad 5 2.200,- € 2.299,- € + 99,- €

Die neuen Leistungsbeträge sind ab dem 01. Januar 2025 gültig. Und auch hier gilt: Pflegebedürftige Personen, die diese Leistung bereits erhalten, müssen nichts tun. Sie erhalten den neuen Betrag automatisch. Alle, die noch keinen Pflegegrad haben, aber einen Antrag gestellt haben, erhalten ebenfalls den neuen Betrag – nachdem sie eine Einstufung in einen Pflegegrad erhalten und die Leistung beantragt haben.

Darüber hinaus haben pflegebedürtige Personen ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, mithilfe des Umwandlungsanspruchs das Budget aus Pflegesachleistungen zu nutzen, um den Entlastungsbetrag zu erhöhen. Mit dem erhöhten Betrag kann mehr Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich und/oder in der Betreuung der pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden.

Tabelle

Höhe des Umwandlungsanspruchs je nach Pflegegrad für 2024

Mit der Pflegereform 2024 steigt der mögliche Umwandlungsanspruch wie folgt:

Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Digitale Pflegeanwendungen

  • Auch bei den genannten Maßnahmen dürfen sich Menschen mit Pflegegrad und deren Angehörige 2025 über Erhöhungen freuen. Wir haben diese für Sie zusammengefasst:
    Der Entlastungsbetrag steigt von 125 Euro auf 131 Euro.
  • Bei den Pflegehilfsmittel steigt das Budget von 40 Euro auf 42 Euro monatlich.
  • Das Budget für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhöht sich für die PG 1-5 auf 4180 Euro pro 
    Maßnahme.
  • Ab Januar 2025 beträgt das Budget für digitale Pflegeanwendungen 53 Euro pro Monat.

Änderungen in der Tages- und Nachtpflege 2025

Pflegegrad Leistungen für 2024 Leistungen für 2025
1 kein Anspruch kein Anspruch
2 689,- € 721,- €
3 1.298,- € 1.357,- €
4 1.612,- € 1685,- €
5 1.995,- € 2.085,- €

Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025

Pflegegrad Leistungen für 2024 Leistungen für 2025
1 125,- € (Entlastungsbetrag) 131,- € (Entlastungsbetrag)
2 770,- € 805,- €
3 1.262,- € 1.319,- €
4 1.775,- € 1.855,- €
5 2.005,- € 2.096,- €

Leistungen der Verhinderungspflege ab Juli 2025

Ab dem 01.01.2025 steigen die Leistungen der Verhinderungspflege um 4,5 Prozent auf 1.685 Euro an. Die Leistungen für die Kurzzeitpflege steigen ebenfalls auf 1.854 Euro.

Am 01.01.2024 traten Neuerungen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege in Kraft. Diese Änderungen betrafen vorerst nur Personen, die

  1. Pflegegrad 4 oder 5 aufweisen und
  2. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bisher wurden die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus separaten Töpfen finanziert. Ab Januar 2024 sollen beide Pflegeleistungen zu einem vereinten Jahresbudget, dem sogenannten Entlastungsbudget, zusammengefasst werden. Dieses Budget ist nicht mit dem Entlastungsbetrag zu verwechseln. Damit werden für die Zukunft bürokratische Hürden abgebaut und die Flexibilität erhöht.

Seit 2024 hat die oben genannte Personengruppe nun die Möglichkeit, 100 % der nicht genutzten Mittel aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege umzuwidmen.

Bei Ersatzpflege durch Personen, die nicht im zweiten Grad verwandt sind und nicht im gleichen Haushalt wohnen:

1.685 Euro + 100 % unverbrauchter Mittel aus Kurzzeitpflege (1.854 Euro) = ein Gesamtbudget von 3.539 Euro.

Verhinderungspflege durch enge Angehörige

Bei Verhinderungspflege durch enge Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, darf nun das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes abgerechnet werden (zuvor: das 1,5-fache). Der übrige Teil des Budgets kann nach wie vor für nachgewiesene Fahrtkosten, Verdienstausfall sowie für Verhinderungspflege durch Personen, die nicht zu den nahen Angehörigen zählen, genutzt werden.

Außerdem entfällt die 6-monatige Vorpflegezeit und die Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf 8 Wochen angehoben und somit an die Kurzzeitpflege angepasst.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 01.07.2025

Alle Änderungen treten ab dem 01.07.2025 auch für alle anderen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher in Kraft. Da das Pflegegeld 2025 noch einmal erhöht wird, erhöht sich für Pflegebedürftige auch das Budget für die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige. Ab Pflegegrad 2 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Dieser Betrag kann flexibel sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Dadurch entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen den Leistungen, sodass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sich nicht mehr an separate Regelungen halten müssen. Beide Pflegeleistungen können künftig jeweils bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Auch die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.

Pflegeunterstützungsgeld seit 2024

Seit 2024 Pflegeunterstützungsgeld bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person beantragt werden – anstatt wie bisher einmalig pro pflegebedürftiger Person. Somit können Arbeitnehmer, die die häusliche Pflege übernehmen, auch in mehreren Pflegesituationen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nutzen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Angehöriger oder mehrere Angehörige die pflegebedürftige Person versorgen. Allerdings ist für die Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes weiterhin Voraussetzung, dass eine akute Pflegesituation vorliegt.

Die Änderungen traten am 01. Januar 2024 in Kraft.

Zuschläge bei der stationären Pflege

Muss eine pflegebedürftige Person stationär untergebracht werden, zahlt die Pflegekasse zu den Pflegekosten seit 2022 Zuschüsse zum erforderlichen Eigenanteil. Diese Bezuschussung richtet sich nach der Aufenthaltsdauer der pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung. 

In 2024 steigt der Prozentsatz für die Zuschläge bei der stationären Pflege wie folgt an:

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    1. Jahr stationäre Pflege: 15 Prozent Zuschuss

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    2. Jahr stationäre Pflege: 30 Prozent Zuschuss

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    3. Jahr stationäre Pflege: 50 Prozent Zuschuss

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    Ab dem 4. Jahr stationäre Pflege: 75 Prozent Zuschuss

     

Auskunftsrecht in 2024

Seit dem Jahr 2024 können pflegebedürftige Menschen von der Pflegekasse eine Auskunft über die Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate einfordern oder regelmäßig alle sechs Monate erhalten. Damit können pflegebedürftige Personen nachvollziehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den unterschiedlichen Dienstleistern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden.

Pflege 2024

Häufige Fragen und Antworten

Ihre Frage ist nicht dabei? Wir beraten Sie kostenfrei.

Das Pflegegeld wird zum 01. Januar 2024 erhöht.

Diese Leistung steigt im ambulanten Bereich je um 5 Prozent.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden ab dem 01.07.2025 für Personen mit Pflegegrad 2 oder höher durch das sogenannte Entlastungsbudget finanziert. Das ist ein Jahresbudget von 3.539 Euro, welches flexibel für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege eingesetzt werden kann.

Ab dem 01.07.2025 ergeben sich folgende Änderungen bei den Pflegeleistungen:

Das Budget von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wird zusammengelegt. Dieses gemeinsame Jahresbudget (3.539€) kann jetzt flexibel auf die Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufgeteilt werden. Bisher gab es für beide Leistungen jeweils ein eigenes Budget in unterschiedlicher Höhe.

Vorher waren außerdem 6 Monate „Vorpflegezeit“ erforderlich. Die Pflegebedürftige Person musste für mindestens 6 Monate gepflegt worden sein, damit Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht. Die Vorpflegezeit entfällt.

Wenn Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad – also z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister – die Verhinderungspflege übernehmen, können maximal zwei Monatsbeträge des jeweiligen Pflegegeldes erstattet werden (bisher nur 1,5 Monatsbeträge).

Verhinderungspflege kann Tageweise bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr beansprucht werden (vorher sechs Wochen).“

Im neuen Jahr erhöht sich der Zuschlag zu den Pflegekosten in stationärer Pflege.

Was Sie jetzt wissen sollten

Viele der Neuerungen der Pflegereform werden automatisch umgesetzt wie zum Beispiel die Auszahlung des erhöhten Pflegegeldbetrags. Sollten pflegebedürftige Personen unsicher sein, ob sie aktiv werden müssen oder wenn sie offene Fragen zur Reform haben, sollten diese die Hilfe eines Pflegestützpunktes oder einer Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Denn auch wenn die kommenden Änderungen auf unserer Webseite kompakt zusammengefasst sind, spielt doch auch immer die individuelle Situation einer pflegebedürftigen Person eine Rolle.