Mitte des Jahres hat die Bundesregierung die Pflegereform für 2024 auf den Weg gebracht. Für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen bedeutet dies unter Umständen mehr Geld und verbesserte Ansprüche. Weiterhin wurde von der Bundesregierung festgelegt, dass zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert werden – in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen für das neue Jahr zusammengefasst. In den Tabellen zur Pflegegeld-Erhöhung zeigen wir zum Beispiel, wie viel mehr Geld Personen mit Pflegegrad in 2024 bekommen.

Überblick: Was ändert sich ab 2024?

Im neuen Jahr verändern sich Beträge und/oder Ansprüche für folgende Leistungen: 

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    Pflegegeld nach § 37 SGB XI

     

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    Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI

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    Umwandlungsbetrag nach § 45a Abs. 4 SGB XI

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    Leistungszusschlag nach § 43c SGB XI

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    Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI 

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    Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI

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    Auskunftsrecht

Die Änderungen umfassen je nach Leistung die Erhöhung von Geld- oder Umwaldungsbeträgen. Es gilt immer zu berücksichtgen, ab wann die Neuerungen wirksam sind.

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Gut zu wissen: die Pflegereform 2024

PUEG steht für Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz. Mit diesem Gesetz will die Bundesregierung für bessere Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige sorgen. Darüber hinaus sollen Pflegepersonen, die berufstätig sind, von der Reform profitieren, indem sich die Arbeitsbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern. 

Pflegegeld ab 2024

Im neuen Jahr bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 und höher mehr Geld. Die Erhöhung beläuft sich in der häuslichen Pflege auf 5 Prozent. Wie viel Geld Pflegebedürftige bekommen, ist somit vom jeweiligen Pflegegrad abhängig. In der folgenden Tabelle ist die Erhöhung je Pflegegrad dargestellt:

Tabelle

Änderung des Pflegegeld 2024

So verändert sich die Höhe des monatlichen Pflegegelds ab 2024 bei einer Erhöhung um 5% im Vergleich zu 2023:

Pflegegrad Pflegegeld bis Ende 2023 Pflegegeld ab 2024 Erhöhung pro Monat
Pflegegrad 1 0,- € 0,- € + 0,- €
Pflegegrad 2 316,- € 332,- € + 16,- €
Pflegegrad 3 545,- € 572,- € + 27,- €
Pflegegrad 4 728,- € 764,- € + 36,- €
Pflegegrad 5 901,- € 947,- € + 46,- €

Die neuen Leistungsbeträge sind ab dem 01. Januar 2024 gültig. Personen, die bereits Pflegegeld beziehen, müssen dabei nicht aktiv werden – sie bekommen den neuen Betrag automatisch überwiesen. 

Personen, die einen Erstantrag auf Leistungen der Pflegekasse stellen, erhalten den erhöhten Betrag, nachdem sie den Einstufungs- und Beantragungsprozess abgeschlossen haben und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde.

Pflegesachleistungen ab 2024

Auch die Beträge der Pflegesachleistungen wurden angehoben. Im ambulanten Bereich steigen die Leistungen ebenfalls um 5 Prozent. Auch hier ist der Endbetrag damit abhängig vom jeweiligen Pflegegrad der zu versorgenden Person. Im Vergleich zum Vorjahr können pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen mit der Pflegereform 2024 mit folgenden Mitteln rechnen:

Tabelle

Höhe der Pflegesachleistungen je nach Pflegegrad für 2024

Ab dem 01.01.2024 erhöhen sich die Pflegesachleistungen für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher um 5 % .

Ab Januar 2025 wird eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.

Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2024 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:

Pflegegrad Pflegegeld bis Ende 2023 Pflegegeld ab 2024 Erhöhung pro Monat
Pflegegrad 1 0,- € 0,- € + 0,- €
Pflegegrad 2 724,- € 761,- € + 37,- €
Pflegegrad 3 1.363,- € 1.432,- € + 69,- €
Pflegegrad 4 1.693,- € 1.778,- € + 85,- €
Pflegegrad 5 2.095,- € 2.200,- € + 105,- €

Die neuen Leistungsbeträge sind ab dem 01. Januar 2024 gültig. Und auch hier gilt: Pflegebedürftige Personen, die diese Leistung bereits erhalten, müssen nichts tun. Sie erhalten den neuen Betrag automatisch. Alle, die noch keinen Pflegegrad haben, aber einen Antrag gestellt haben, erhalten ebenfalls den neuen Betrag – nachdem sie eine Einstufung in einen Pflegegrad erhalten und die Leistung beantragt haben.

Darüber hinaus haben pflegebedürtige Personen ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, mithilfe des Umwandlungsanspruchs das Budget aus Pflegesachleistungen zu nutzen, um den Entlastungsbetrag zu erhöhen. Mit dem erhöhten Betrag kann mehr Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich und/oder in der Betreuung der pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden.

Tabelle

Höhe des Umwandlungsanspruchs je nach Pflegegrad für 2024

Mit der Pflegereform 2024 steigt der mögliche Umwandlungsanspruch wie folgt:

Pflegegrad Pflegegeld bis Ende 2023 Pflegegeld ab 2024 Erhöhung pro Monat
Pflegegrad 1 0,- € 0,- € + 0,- €
Pflegegrad 2 289,60 € 304,40 € + 14,80 €
Pflegegrad 3 545,20 € 572,80 € + 27,60- €
Pflegegrad 4 677,20 € 711,20 € + 34,- €
Pflegegrad 5 838,00 € 880,- € + 47,- €

Leistungen der Verhinderungspflege ab 2024

Ab dem 01.01.2024 treten Neuerungen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege in Kraft. Diese Änderungen betreffen vorerst nur Personen, die

  1. Pflegegrad 4 oder 5 aufweisen und
  2. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bisher wurden die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus separaten Töpfen finanziert. Ab Januar 2024 sollen beide Pflegeleistungen zu einem vereinten Jahresbudget, dem sogenannten Entlastungsbudget, zusammengefasst werden. Dieses Budget ist nicht mit dem Entlastungsbetrag zu verwechseln. Damit werden für die Zukunft bürokratische Hürden abgebaut und die Flexibilität erhöht.

Ab 2024 hat die oben genannte Personengruppe nun die Möglichkeit, 100 % der nicht genutzten Mittel aus der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege umzuwidmen.

Bei Ersatzpflege durch Personen, die nicht im zweiten Grad verwandt sind und nicht im gleichen Haushalt wohnen:

1.612 Euro + 100 % unverbrauchter Mittel aus Kurzzeitpflege (1.774 Euro) = ein Gesamtbudget von 3.386 Euro.

Verhinderungspflege durch enge Angehörige ab 2024

Bei Verhinderungspflege durch enge Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, darf nun das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes abgerechnet werden (zuvor: das 1,5-fache). Der übrige Teil des Budgets kann nach wie vor für nachgewiesene Fahrtkosten, Verdienstausfall sowie für Verhinderungspflege durch Personen, die nicht zu den nahen Angehörigen zählen, genutzt werden.

Außerdem entfällt die 6-monatige Vorpflegezeit und die Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf 8 Wochen angehoben und somit an die Kurzzeitpflege angepasst.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab 2025

Alle Änderungen treten ab dem 01.07.2025 auch für alle anderen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher in Kraft. Außerdem wird das Entlastungsbudget am 01.07.25 auf 3539€ angehoben.

Da das Pflegegeld 2025 noch einmal erhöht wird, erhöht sich für Pflegebedürftige auch das Budget für die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige.

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Achtung: Für alle ab 25 Jahren

Das Entlastungsbudget steht vorerst jungen pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 zur Verfügung. Für alle pflegebedürftigen Personen, die älter als 25 Jahre sind, bleibt in der Verhinderungspflege alles wie bisher. Auch die Vorpflegezeit von sechs Monaten ist für sie weiter gültig. Für Pflegebedürftige ab 25 Jahren tritt das Entlastungsbudget erst ab Januar 2025 in Kraft. Der Gesamtbetrag beläuft sich dann auf 3.539 Euro.

Pflegeunterstützungsgeld ab 2024

In Zukunft kann das Pflegeunterstützungsgeld bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person beantragt werden – anstatt wie bisher einmalig pro pflegebedürftiger Person. Somit können Arbeitnehmer, die die häusliche Pflege übernehmen, auch in mehreren Pflegesituationen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nutzen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Angehöriger oder mehrere Angehörige die pflegebedürftige Person versorgen. Allerdings ist für die Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes weiterhin Voraussetzung, dass eine akute Pflegesituation vorliegt.

Die Änderungen treten am 01. Januar 2024 in Kraft.

Zuschläge bei der stationären Pflege

Muss eine pflegebedürftige Person stationär untergebracht werden, zahlt die Pflegekasse zu den Pflegekosten seit 2022 Zuschüsse zum erforderlichen Eigenanteil. Diese Bezuschussung richtet sich nach der Aufenthaltsdauer der pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung. 

In 2024 steigt der Prozentsatz für die Zuschläge bei der stationären Pflege wie folgt an:

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    1. Jahr stationäre Pflege: 15 Prozent Zuschuss

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    2. Jahr stationäre Pflege: 30 Prozent Zuschuss

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    3. Jahr stationäre Pflege: 50 Prozent Zuschuss

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    Ab dem 4. Jahr stationäre Pflege: 75 Prozent Zuschuss

     

Auskunftsrecht in 2024

Im neuen Jahr können pflegebedürftige Menschen von der Pflegekasse eine Auskunft über die Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate einfordern oder regelmäßig alle sechs Monate erhalten. Damit können pflegebedürftige Personen nachvollziehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den unterschiedlichen Dienstleistern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden.

Pflege 2024

Häufige Fragen und Antworten

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Das Pflegegeld wird zum 01. Januar 2024 erhöht.

Diese Leistung steigt im ambulanten Bereich je um 5 Prozent.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden für Menschen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder höher durch das sogenannte Entlastungsbudget finanziert.

In Sachen Verhinderungspflege ändert 2024 ausschließlich etwas für junge Pflegebedürftige – also Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und mindestens Pflegegrad 4 haben. Für diese steigt der Geldbetrag, die Vorpflegezeit entfällt, der Bezugszeitraum sowie die Fortzahlung des Pflegegeldes in diesem verlängern sich.

Im neuen Jahr erhöht sich der Zuschlag zu den Pflegekosten in stationärer Pflege.

Was Sie jetzt wissen sollten

Viele der Neuerungen der Pflegereform werden automatisch umgesetzt wie zum Beispiel die Auszahlung des erhöhten Pflegegeldbetrags. Sollten pflegebedürftige Personen unsicher sein, ob sie aktiv werden müssen oder wenn sie offene Fragen zur Reform haben, sollten diese die Hilfe eines Pflegestützpunktes oder einer Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Denn auch wenn die kommenden Änderungen auf unserer Webseite kompakt zusammengefasst sind, spielt doch auch immer die individuelle Situation einer pflegebedürftigen Person eine Rolle.