Zum 1. Januar 2017 wurden die alten Pflegestufen auf das neue System der Pflegegrade umgestellt. Wir informieren über die wichtigsten Änderungen und geben Ihnen Tipps, was Sie bei der Beantragung eines Pflegegrads beachten sollten.
Aus Pflegestufen werden Pflegegrade
Die drei Pflegestufen, die bis Ende 2016 den Bezug von Pflegeleistungen für pflegebedürftige Patienten geregelt haben, sind zum Jahresbeginn 2017 von fünf Pflegegraden abgelöst worden. Auch die Berechnungsgrundlage für die neuen Pflegegrade wurde geändert: Nicht mehr der zeitliche Aufwand für die tägliche Pflege, sondern der tatsächlich vorhandene Grad der Selbstständigkeit entscheidet nun über die Einstufung in einen Pflegegrad.
Die Grundlage für die Neuerungen sind die sogenannten Pflegestärkungsgesetze, die bereits 2015 in Teilen in Kraft getreten sind (Erstes Pflegestärkungsgesetz, PSG I) und seit 2017 vollständig anzuwenden sind (Zweites Pflegestärkungsgesetz, PSG II). Im Dezember 2016 wurde das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) verkündet, es ist seit Anfang 2017 rechtskräftig. Die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person rückt deutlich stärker in den Fokus. Dadurch profitieren vor allem Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder einer Form der Demenz – also einer eingeschränkten Alltagskompetenz – von der geänderten Definition der Pflegebedürftigkeit. Betroffene erhalten nun leichter einen Pflegegrad, als dies bei den Pflegestufen der Fall war.
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Wie werden Pflegegrade (im Unterschied zu den Pflegestufen) definiert?
Bis Ende 2016 wurde in Form von drei aufeinander aufbauenden Pflegestufen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Pflegebedürftige Pflegegeld oder andere Pflegeleistungen erhielten. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist jedoch seit langem umstritten, da es seit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 keine eindeutige Definition dieses Begriffs gab – und das, obwohl er entscheidend für die Höhe der Leistungen ist, die aus der Pflegeversicherung bezogen werden können.
Statt drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade, mit denen der Pflegebedarf individueller ermittelt werden kann.
Die wichtigsten Fakten zur Umstellung auf die Pflegegrade:
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Die wichtigste Neuerung ist die Neuorganisation der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
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Sowohl körperliche als auch psychische Erkrankungen werden in die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit einbezogen.
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Vom konkret vergebenen Pflegegrad hängt die Höhe der zu beziehenden Leistungen ab.
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Mit den Pflegestärkungsgesetzen entfällt die sogenannte „Minutenpflege“, von der die konkret vergebene Pflegestufe bislang abhing.
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Seit 2017 steht beim Ermitteln der Pflegebedürftigkeit die Frage im Mittelpunkt, wie selbstständig die Betroffenen ihren Alltag noch meistern können.
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Die neuen Pflegestärkungsgesetze sollen dafür sorgen, dass kein Patient benachteiligt wird.
Der Aufbau der neuen Pflegegrade
Um eine bessere Einschätzung der Pflegebedürftigkeit vornehmen zu können, gibt es nun nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade.
Diese Pflegegrade lösen die Pflegestufen vollständig ab und werden nach einem neuen Begutachtungsverfahren, dem sogenannten „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) zugeteilt.
Die Pflegegrade bauen stufenweise aufeinander auf – je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen, die Sie von der Pflegeversicherung beziehen können.
Ausschlaggebend für die Einstufung in einen Pflegegrad sind insgesamt sechs festgelegte Kriterien, die während der Begutachtung überprüft werden. Für jedes dieser Kriterien werden Punkte vergeben, wobei eine geringere Selbstständigkeit eine umso höhere Punktzahl bedeutet.
Gut zu wissen:
Wichtig in der MDK Begutachtung und auch in der Umstellung der bereits eingestuften Patienten ist der sogenannte Bestandsschutz: Kein pflegebedürftiger Patient soll mit der Umwandlung schlechter gestellt werden. Wer bereits eine Pflegestufe hatte, wurde mit dem 01. Januar in den entsprechenden Pflegegrad überführt – Patienten müssen dafür nicht aktiv werden, die Umwandlung geschieht automatisch. Sind Sie der Meinung, in einen zu niedrigen Pflegegrad eingestuft worden zu sein, können Sie einen Pflegegrad Widerspruch einlegen.
Die fünf Pflegegrade werden folgendermaßen bezeichnet:
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Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ehemals Pflegestufe 0)
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Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ehemals Pflegestufe 1 - ohne eingeschränkte Alltagskompetenz - bzw. Pflegestufe 0 - mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
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Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ehemals Pflegestufe 2 - ohne eingeschränkte Alltagskompetenz - bzw. Pflegestufe 1 - mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
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Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ehemals Pflegestufe 3 - ohne eingeschränkte Alltagskompetenz - bzw. Pflegestufe 2 - mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
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Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ehemals Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung)
Nach welchen Kriterien werden die neuen Pflegegrade vergeben?
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen nimmt eine Begutachtung bei den pflegebedürftigen Personen vor Ort vor.
Anhand von sechs Kriterien wird der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit geprüft:
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Mobilität,
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kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
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Selbstversorgung,
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Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie
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Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Gut zu wissen
Mit dem Begriff „Pflege“ kann sowohl die Kranken- als auch die Altenpflege gemeint sein. Allerdings gewinnt die Altenpflege erst seit den 50er Jahren immer mehr an Bedeutung, was auf den Beginn des Sozialstaates und ein höheres Durchschnittsalter in der Bevölkerung zurückfgeht.
Quelle: anwalt.org
Insgesamt können dabei bis zu 100 Punkte vergeben werden. Ab 12,5 Punkten werden pflegebedürftige Personen in Pflegegrad 1 eingestuft; der höchste Pflegegrad 5 wird bei 90 Punkten erreicht. Je mehr Punkte bei der Begutachtung erreicht werden, desto höher fallen die Leistungen aus, die von der Pflegeversicherung bezogen werden können.
Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung durch die Pflegeleistungen benötigen. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen. Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!