Menschen mit Mobilitätseinschränkung, Behinderung oder Menschen in fortgeschrittenem Alter haben in ihrem Alltag verschiedene Herausforderungen zu meistern. Oft fallen hohe zusätzliche Ausgaben für Pflege, Pflegehilfsmittel, barrierefreie Umbauten oder weitere Maßnahmen an. Dabei sind Betroffene nicht auf sich allein gestellt: Das Landespflegegeld Bayern und ähnliche Initiativen der anderen Bundesländer dienen dazu, Pflegebedürftige sowie Pflegehelfer zu unterstützen. Es soll ihnen dabei helfen, ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können.
Im Jahr 2018 wurde das Landespflegegeld Bayern eingeführt. Andere Bundesländer folgten mit ähnlichen Maßnahmen, wobei jeweils unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt werden.
Gut zu wissen
Grundsätzlich haben Sie ab Pflegegrad 2 Anspruch auf das Landespflegegeld von dem Bundesland, in dem Ihr Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Was ist das Landespflegegeld?
Menschen in Pflegesituationen haben Anspruch auf verschiedene Hilfen und Zuschüsse. Dazu gehört unter anderem das Landespflegegeld, das nicht mit dem Pflegegeld zu verwechseln ist.
Wichtig zur Unterscheidung:
Das Pflegegeld stammt von der Pflegeversicherung und richtet sich an Pflegebedürftige mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen. Je nach Bundesland sind dagegen unterschiedliche Ämter für die Auszahlung vom Landespflegegeld verantwortlich, das meistens zusätzlich zum Pflegegeld ausgezahlt wird.
Das Landespflegegeld hilft Menschen in Pflegesituationen im Sinne des Selbstbestimmungsrechts dabei, ihre Lebensweise frei zu gestalten. Die Unterstützungsleistung ist nicht einzig für die Deckung von pflegebezogenen Ausgaben gedacht, sondern kann für jedwede Aktivitäten genutzt werden. Es muss keine Auskunft darüber erfolgen, wofür die Zuschüsse ausgegeben werden. Wenn Pflegebedürftige privat versorgt werden, zum Beispiel von Freunden, Nachbarn oder Familienangehörigen, können sie das Geld auch nutzen, um diesen ihre Dankbarkeit zu zeigen.
Die Höhe vom Landespflegegeld Bayern ist unabhängig vom Einkommen, es gibt keine Einkommensgrenze.
Gut zu wissen
Jährlich stehen Betroffenen mit Pflegegrad 2 oder höher 1000 Euro zusätzlich zum Pflegegeld zur Verfügung.
Diese Hilfeleistung ist dabei eine Fürsorgeleistung, die nicht als steuerpflichtige Einnahme gilt. Sie richtet sich allgemein an pflegebedürftige Personen unabhängig davon, ob diese in einer stationären Pflegeeinrichung untergebracht sind oder ambulant versorgt werden.
Welche Unterschiede gibt es innerhalb der einzelnen Bundesländer?
Je nach Bundesland ist das Landespflegegeld verschieden gestaltet. Teilweise unterscheiden sich die Voraussetzungen oder auch die Höhe der Auszahlungen.
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Bayern: Das Landespflegegeld Bayern in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr erhalten Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Landesamt für Pflege. Eingeführt wurde das Landespflegegeld Bayern am 01.09.2018. Der Freistaat bezuschusst die Zahlungen mit insgesamt 400 Mio. Euro jährlich.
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Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg richtet sich das Landespflegegeld an blinde Menschen und beträgt je nach Fall maximal 410 Euro monatlich.
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Berlin: Blinde oder hochgradig sehbehinderte sowie gehörlose Menschen können in Berlin Hilfeleistungen beantragen. Je nach Schwere der Behinderung fällt die Auszahlung unterschiedlich hoch aus. Verantwortlich für die Antragsbearbeitung sind die Bezirksämter.
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Brandenburg: Je nach Grad der Behinderung haben Pflegebedürftige in Brandenburg Anspruch auf stark voneinander abweichende Leistungen. Die Sozialämter oder Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltungen überprüfen entsprechende Anträge.
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Bremen: In Bremen richtet sich das Landespflegegeld ausschließlich an Schwerbehinderte. Diese können Zuschüsse in Höhe von bis zu 384,53 Euro monatlich erhalten.
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Hamburg: Die Bezirksämter für Soziales sind in Hamburg für die Bearbeitung der Anträge für Blindengeld verantwortlich. Insgesamt sind Leistungen bis maximal 519 Euro pro Monat möglich.
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Hessen: Wie in Hamburg gibt es in Hessen lediglich Blindengeld, das je nach Grad der Sehbehinderung höher oder niedriger ausfällt. Anträge werden bei den Kreis- und Stadtverwaltungen gestellt.
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Mecklenburg-Vorpommern: Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern bezuschusst blinde Menschen im Rahmen des Landespflegegelds monatlich mit maximal 430 Euro.
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Niedersachsen: Blinde Menschen haben Anspruch auf bis zu 320 Euro monatlich.
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Nordrhein-Westfalen: Blinde oder gehörlose Pflegebedürftige haben in Nordrhein-Westfalen ein Anrecht auf Leistungen des Landespflegegelds. Die Leistungen richten sich zentral nach dem Alter der Betroffenen. Das LVR sowie die Kreis- und Stadtverwaltungen sind die Anlaufstellen für die Beantragung des Landespflegegelds.
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Rheinland-Pfalz: Schwerbehinderte Menschen können von der Rheinland-Pfalz monatlich 384 Euro als Landespflegegeld erhalten. Der Antrag wird dafür bei den Stadt- und Kreisverwaltungen eingereicht.
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Sachsen: Mit maximal 333 Euro pro Monat bezuschusst Sachsen blinde und gehörlose Menschen zusätzlich zum Pflegegeld. Anträge sind dafür bei den Verwaltungen der Landkreise sowie der kreisfreien Städte zu stellen.
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Sachsen-Anhalt: Blinde und gehörlose Menschen können auch in Sachsen-Anhalt Landespflegegeld beantragen. Dort erhalten sie bis zu 320 Euro monatlich.
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Schleswig-Holstein: Hier existiert das Landesblindengeld, das in Höhe von bis zu 694,68 Euro für blinde und gehörlose Pflegebedürftige ausgeschüttet wird. Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die Sozialämter.
Dieser Artikel bezieht sich vorrangig auf das bayerische Landespflegegeld. Falls Sie Informationen zu der Gestaltung der Zuschüsse anderer Bundesländer benötigen, beraten die Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner Sie hierzu gerne.
Welche Voraussetzungen müssen für das Landespflegegeld Bayern erfüllt sein?
Um das Landespflegegeld Bayern beantragen zu können, muss mindestens der Pflegegrad 2 attestiert sein. Ebenso muss der Hauptwohnsitz in Bayern registriert sein. Die Zuschüsse richten sich an Pflegebedürftige, die in Pflegeheimen oder zu Hause versorgt werden. Keine Rolle spielt ebenso das Einkommen; das Landespflegegeld Bayern steht jedem ohne Einkommenshöchstgrenze zu.
Das Landespflegegeld Bayern wird Pflegebedürftigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, nicht automatisch zugeteilt. Es muss bei der verantwortlichen Stelle beantragt werden.
Was gilt es bei der Beantragung zu beachten?
Für den Antrag muss das zur Verfügung gestellte Formular genutzt werden. Dieses finden Sie bei den Finanz- oder Landratsämtern sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales oder auf ihren jeweiligen Internetpräsenzen.
Wichtige Frist
Der Antrag für das Landespflegegeld Bayern sollte spätestens am 31.12. des ersten Jahres eingereicht werden. Sobald er einmal genehmigt wurde, muss der Antrag nicht erneut gestellt werden.
Damit Sie das Landespflegegeld Bayern beantragen können, müssen Sie Ihre Identität sowie Ihren Pflegegrad nachweisen. Dazu benutzen Sie beispielsweise Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass. Den Pflegegrad bescheinigt die Pflegekasse, wobei ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder von MEDICPROOF nicht ausreicht.
Falls Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollten, um das Landespflegegeld Bayern oder Zuschüsse anderer Bundesländer zu beantragen, richten Sie sich am besten an Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Für alle weiteren Fragen stehen Dr. Weigl & Partner Ihnen gerne kompetent und transparent beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns jederzeit telefonisch oder über unser Kontaktformular.
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