Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige für die häusliche Pflege von ihrer Pflegeversicherung u. a. Pflegegeld. In diesem Artikel erfahren Sie alle relevanten Informationen zu dieser Pflegeleistung.
Pflegebedürftige Personen, die bei einer deutschen Krankenversicherung versichert sind und in die Pflegeversicherung einzahlen, können selbst entscheiden, wo und von wem sie gepflegt werden möchten. Die tägliche Pflege umfasst Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben, bei der Mobilität oder bei der Ernährung, hauswirtschaftliche Hilfen sowie Betreuung und Begleitung im Alltag, je nach dem individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit.
Die Pflege kann zu Hause im gewohnten Umfeld stattfinden, hier kümmern sich in der Regel Partner, Familienangehörige oder Freunde um den Pflegebedürftigen. In einer stationären Einrichtung sind geschulte Pflegekräfte und Betreuungspersonen für die tägliche Pflege zuständig.
Entscheidet sich eine pflegebedürftige Person für die Pflege zu Hause, kann sie bei der zuständigen Pflegeversicherung einen Anspruch auf Pflegegeld geltend machen.
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Dieser Anspruch besteht sowohl bei gesetzlichen als auch bei privaten Pflegeversicherungen.
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Die Auszahlung finanzieller Pflegeleistungen ist nicht an privates Einkommen, Rente oder Vermögen gekoppelt.
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Es handelt sich dabei um Versicherungsleistungen, die dann ausgezahlt werden, wenn der Bedarf an täglicher Hilfe die Voraussetzungen für einen der fünf Pflegegrade (früher drei Pflegestufen) erfüllt.
Definition: Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der privaten und gesetzlichen Pflegekassen, die je nach Höhe des Pflegegrads variiert. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die von einem Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden.
§ 37 SGB XI
Pflegegeld – die wichtigsten Fakten
Das Pflegegeld ist neben den sogenannten Pflegesachleistungen eine der wichtigsten Komponenten des deutschen Pflegesystems.
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Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldzahlung, die anerkannt Pflegebedürftige (mit Pflegegrad) von ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhalten, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden.
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Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI), in dem die Pflegebedürftigkeit definiert ist, beschreibt es als „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ (§ 37), mit dem ein Pflegebedürftiger den Aufwand und Einsatz der pflegenden Person abgelten kann.
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Die Höhe des Pflegegelds wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit berechnet. Der individuelle Pflegegrad (früher Pflegestufe) ist hier maßgeblich.
Tabelle
Höhe des Pflegegelds 2025
Ab dem 01.01.2025 bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher mehr Pflegegeld. Auch die Beträge der Pflegesachleistungen werden angehoben.
Ab Januar 2025 wird eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.
Folgende Leistungen können Pflegebedürftige ab 2025 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:
Pflegegrad | Höhe des Pflegegelds ab 2025 |
---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 347,- € monatlich |
Pflegegrad 3 | 599,- € monatlich |
Pflegegrad 4 | 800,- € monatlich |
Pflegegrad 5 | 999,- € monatlich |
Geplante Erhöhung des Pflegegelds
Bereits unter der letzten Regierung wurde eine Erhöhung des Pflegegelds für 2021 angedacht. Diese wurde jedoch nicht umgesetzt. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Ampelregierung ist eine Erhöhung des Pflegegelds ab 2022 vorgesehen gewesen. Dort heißt es:
"Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft. Wir entwickeln die Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze weiter und ermöglichen pflegenden Angehörigen und Nahestehenden mehr Zeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter Auszeiten."
Quelle: spd.de
Mit der Pflegereform 2024 wird das Pflegegeld erstmalig seit 2017 um 5% erhöht werden.
Tabelle
Änderung des Pflegegeld 2025
So verändert sich die Höhe des monatlichen Pflegegelds ab 2025:
Pflegegrad | Pflegegeld bis Ende 2024 | Pflegegeld ab 2025 | Erhöhung pro Monat |
---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0,- € | 0,- € | + 0,- € |
Pflegegrad 2 | 332,- € | 347,- € | + 15,- € |
Pflegegrad 3 | 572,- € | 599,- € | + 26,- € |
Pflegegrad 4 | 764,- € | 800,- € | + 35,- € |
Pflegegrad 5 | 947,- € | 999,- € | + 52,- € |
Voraussetzungen für das Pflegegeld
Anspruch auf Pflegegeld kann jeder Versicherungsnehmer geltend machen, der in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in eine deutsche Pflegeversicherung einzahlt hat und einen anerkannten Pflegegrad (bis 2017 anerkannte Pflegestufe) besitzt. Der Betroffene muss im eigenen Zuhause, bei Angehörigen oder Bekannten oder in einer Pflege-WG leben und ambulant von Angehörigen oder Bekannten betreut werden. Für die Pflege verantwortlich sind somit nicht professionelle Pflegepersonen, die die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen. Das Pflegegeld wird jedoch nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an den Pflegebedürftigen selbst.
Um einen Pflegegrad zu erhalten und so das Pflegegeld zu erhalten, muss eine pflegebedürftige Person zunächst einen Pflegegrad-Antrag bei ihrer Pflegeversicherung stellen, um als pflegebedürftig eingestuft zu werden.
Verpflichtende Pflegeberatung nach § 37.3
§ 37 im Sozialgesetzbuch (SGB) XI regelt die Pflegeberatung. Demnach haben Pflegebedürftige oder deren Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle und unabhängige Pflegeberatung durch qualifizierte Pflegefachkräfte. Die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI, auch Beratungseinsatz oder Pflegeeinsatz genannt, dient dazu, die Qualität in der Pflege sicherzustellen und Pflegende in Ihrer individuellen Situation bei Fragen zu unterstützen.
Beziehen Sie Pflegegeld, ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 verpflichtend.
Pflegegeld erhalten
Pflegegrad beantragen
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Der Antrag auf Pflegegeld ist in der Regel Teil des Pflegegrad-Antrags. Der Pflegegrad-Antrag, durch den Sie Anspruch auf Pflegegeld erhalten, kann formlos bei der Pflegekasse, per Brief oder am Telefon, gestellt werden.
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Die jeweilige Pflegekasse ist in der Regel an Ihre Krankenkasse angegliedert. Viele Pflegekassen stellen auf ihren Webseiten Formulare für den Pflegegrad-Antrag zur Verfügung. Sie können den Antrag auch kostenfrei online über Dr. Weigl & Partner stellen.
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Die Pflegebedürftigen müssen den Pflegegrad-Antrag selbst stellen – ist dies nicht möglich, kann eine bevollmächtigte Person die Aufgabe übernehmen.
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Je früher Sie den Antrag auf einen Pflegegrad (früher Antrag auf eine Pflegestufe) stellen, desto früher erhalten Sie gegebenenfalls auch Leistungen der Pflegeversicherung.
Nachdem ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt wurde, gibt die Pflegeversicherung ein Gutachten in Auftrag, um die individuelle Situation des Pflegebedürftigen zu prüfen. Im Anschluss wird der Pflegegrad-Antrag bewilligt, eine konkrete Einstufung vorgenommen oder der Antrag wird abgelehnt. Bei einem abgelehnten Pflegegrad-Antrag haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Auszahlung des Pflegegelds
Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege als Entlohnung für die Pflegepersonen gewährt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto der Pflegebedürftigen oder an eine von ihnen einer bevollmächtigten Person. Je nach Krankenkasse und Kreditinstitut sollte das Pflegegeld in den ersten Tagen des neuen Monats auf dem Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person sein.
Pflegegeld bei Rentenbezug
Pflegegeld gilt als Sozialleistung und soll dazu dienen, die Pflege im häuslichen Umfeld zu finanzieren. Daher wird das Pflegegeld nicht auf die Rente eines Pflegebedürftigen angerechnet.
Rentner dürfen einen Angehörigen oder eine andere pflegebedürftige Person pflegen. Sie können sich diese Leistung auf Ihre Rente anrechnen lassen, wodurch ihr Rentenanspruch steigt (▸ Mehr zur sog. Flexirente). Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person oder ein Bevollmächtigter.
Pflegegeld bei Hinterbliebenenrente
Generelles Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Pflegegeld gilt jedoch als Sozialleistung und wird nicht auf Hinterbliebenenrente, z. B. Witwenrente der/des Pflegenden angerechnet.
Pflegegeld versteuern
Das Pflegegeld muss nicht versteuert werden. Auch Angehörige, die Pflegegeld von einem Pflegebedürftigen weitergeleitet bekommen, müssen keine Steuern darauf zahlen.
Pflegegeld bei Bürgergeld-Bezug
Pflegegeld darf nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden, weder beim Pflegebedürftigen selbst, noch bei einem Angehörigen, der das Pflegegeld weitergeleitete bekommt oder als Bevollmächtigter empfängt.
Auszahlung des Pflegegelds in besonderen Situationen
Der Anspruch und die damit verbundene Auszahlung des Pflegegelds kann sich situationsbedingt ändern.
Pflegegeld Krankenhausaufenthalt & Reha
Befindet sich der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in einer Rehamaßnahme, wird das Pflegegeld in den ersten 28 Tagen weiterbezahlt. Anschließend wird die Zahlung des Pflegegelds eingestellt, bis die Pflege wieder im häuslichen Umfeld durch Angehörige stattfindet.
Pflegegeld bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege
Wird vorübergehend für mehr als 28 Tage ein Pflegedienst für die häusliche Pflege genutzt, verfällt der Anspruch auf Pflegegeld. Erst wenn die häusliche Pflege wieder von Angehörigen übernommen wird, kann der Anspruch wieder geltend gemacht werden.
Pflegegeld bei Verhinderungspflege
Nehmen Sie Verhinderungspflege in Anspruch, werden in dieser Zeit 50% des Pflegegelds weitergezahlt. Dies gilt für maximal sechs Wochen pro Jahr. Sowohl am ersten als auch am letzten Tag des Zeitraums der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld voll bezahlt.
Pflegegeld bei Kurzzeitpflege
Häusliche Pflege und Kurzzeitpflege können Sie bis zu acht Wochen im Jahr kombinieren. In dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt. Nehmen Sie Kurzzeitpflege für mehr als acht Wochen in Anspruch, ruht der Anspruch auf Pflegegeld, bis die Pflege wieder zu Hause durch Angehörige stattfindet. Wie bei der Verhinderungspflege gilt, dass das Pflegegeld sowohl am ersten und am letzten Tag, an dem Sie Kurzzeitpflege nutzen, voll ausgezahlt wird.
Pflegegeld bei Urlaub im Ausland und anderen Auslandsaufenthalten
Bei einem Aufenthalt in der EU, EWR oder der Schweiz:
Halten Sie sich innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz auf, haben Sie zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Pflegegeld.
Zu den EWR-Staaten zählen neben den Ländern der EU auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
In allen weiteren Ländern:
Halten Sie sich in einem anderen Land auf, das nicht zu EU, EWR und der Schweiz gehört, wird Ihnen das Pflegegeld bis zu sechs Wochen pro Jahr weit ausgezahlt. Danach erlischt der Anspruch, bis sich Sie sich wieder längerfristig in einem der oben genannten Länder befinden.
Rückforderung des Pflegegelds im Todesfall
Verstirbt ein Pflegebedürftiger, wird das Pflegegeld im Sterbemonat noch ausgezahlt und nicht (anteilig) zurückgefordert. Ist das Pflegegeld zum Sterbetag noch nicht ausgezahlt, erhalten es die Erben oder die Sonderrechtsnachfolger. Voraussetzung für die Auszahlung des Pflegegelds ist, dass mindestens ein Tag des Monats Anspruch auf das Pflegegeld bestanden hat.
Pflegegeld für die unterschiedlichen Pflegegrade 2025 im Überblick
Die Höhe des Pflegegelds ist vom jeweiligen Pflegegrad abhängig. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen der Pflegekasse, da davon ausgegangen wird, dass der Pflegeaufwand mit jedem Pflegegrad steigt.
Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2025 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:
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Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld
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Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich
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Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich
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Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich
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Pflegegrad 5: 999 Euro monatlich
Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegebedürftigen, die im häuslichen Umfeld von Angehörigen gepflegt werden, weitere Leistungen zu, z. B. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Es ist ratsam, den Pflegegrad regelmäßig zu überprüfen, um eine optimale Pflege und angemessene Pflegeleistungen zu erhalten. Nutzen Sie dazu einen Pflegegradrechner. Hast sich die Pflegesituation verändert, sollen Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads stellen, um mehr Leistungen der Pflegekasse zu erhalten.
Kombinationsleistungen & anteiliges Pflegegeld
Anstelle eines reinen Pflegegelds können Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad auch sogenannte Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen, z. B. wenn pflegende Angehörige nicht immer Zeit haben, die Grundpflege zu übernehmen. Diese setzen sich aus Pflegesachleistungen, die durch einen professionellen Pflegedienst durchgeführt werden, und einer anteiligen Zahlung des Pflegegelds zusammen.
Die Pflegeversicherung zahlt in einem solchen Fall zunächst die benötigten Pflegesachleistungen an den zuständigen Pflegedienst aus. Werden die Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann darüber hinaus eine anteilige Zahlung des monatlichen Pflegegelds vorgenommen werden.
Zusätzliche Leistungen zum Pflegegeld
Erhält ein Pflegebedürftiger Pflegegeld oder Kombinationsleistungen, können ihm und seinen pflegenden Angehörigen je nach Pflegesituation weitere Leistungen der Pflegeversicherung zustehen:
- ✓ Tagespflege
- ✓ Nachtpflege
- ✓ Verhinderungspflege
- ✓ Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- ✓ Zuzahlungen oder volle Kostenübernahme eines Hausnotrufgeräts
- ✓ Zuzahlung von bis zu 4180,- € bei einem Treppenlift
- ✓ Zuzahlung von bis zu 4180,-€ bei einem Badumbau oder anderen Umbauten, die dem barrierefreien Wohnen dienen
- ✓ Zuzahlungen bei Umzug in eine barriereärmere Wohnumgebung
Unterstützung beim Antrag auf Pflegegeld und weiteren Leistungen
Mit der großen Pflegereform 2017 hat sich die Situation der Pflegebedürftigen in Deutschland verbessert. Betroffenen mit einem attestierten Pflegegrad (früher Pflegestufe) stehen verschiedene Unterstützungen zu, unter anderem auch das Pflegegeld. Allerdings herrscht oft Unklarheit darüber, welche Leistungen zustehen oder wie sie beantragt werden.
Viele Pflegegrad-Anträge werden abgelehnt. Manchmal liegt es an fehlenden Informationen, manchmal an Fehlern bei der Begutachtung. Hier helfen wir von Dr. Weigl & Partner. Unser erfahrenes Expertenteam berät Sie gerne pflegefachlich, wenn Ihr Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt wurde oder sich Ihre bisherige Pflegesituation verändert hat. Dabei können wir prüfen, ob Ihre persönliche Situation und Ihr Hilfebedarf richtig und umfassend dargestellt wurde.
Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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FAQ
Häufige Fragen und Antworten rund um das Pflegegeld
Ihre Frage ist nicht dabei? Unsere Pflegeexperten stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Thema Pflegegeld zur Verfügung
Welche Voraussetzungen müssen für das Pflegegeld erfüllt werden?
Wenn Sie häuslich oder ambulant pflegen, erhält die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 monatlich Pflegegeld. Dieses wird meist am Anfang des Monats zusammen mit den restlichen Leistungen überwiesen.
Wem steht das Pflegegeld bei häuslicher Pflege zu?
Bei häuslicher Pflege steht den Pflegepersonen das Pflegegeld als Entschädigung für ihre Arbeit im pflegerischen Alltag zu. Wie die erhaltene Summe eingeteilt wird, entscheidet die pflegebedürftige bzw. bevollmächtigte Person selbst.
Wer kann Pflegegeld beantragen?
Pflegegeld kann jeder Versicherungsnehmer beantragen, der mindestens Pflegegrad 2 bezieht und sich häuslich oder ambulant pflegen lässt.
Wie viel Pflegegeld erhalte ich?
Ab Pflegegrad 2 kann Pflegegeld von der Krankenkasse beantragt werden. Mit einem höheren Pflegegrad steigt auch die Höhe der Leistung:
Pflegegrad 2: 347 € monatlich
Pflegegrad 3: 599 € monatlich
Pflegegrad 4: 800 € monatlich
Pflegegrad 5: 999 € monatlich
Wer bekommt Pflegegeld ausbezahlt?
Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege als Entlohnung für die Pflegepersonen gewährt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto der Pflegebedürftigen oder an eine von ihnen einer bevollmächtigten Person. Voraussetzung für das Pflegegeld ist ein attestierter Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe); ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld beantragen.
Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Die monatliche Zahlung des Pflegegeldes erfolgt auf das Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person. Wie der Betrag unter den Pflegepersonen aufgeteilt wird, wird individuell von den Beteiligten entschieden.
Wann geht das Pflegegeld auf dem Konto ein?
Je nach Krankenkasse und Kreditinstitut sollte das Pflegegeld in den ersten Tagen des neuen Monats auf dem Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person sein.
Seit wann gibt es das Pflegegeld?
Leistungen aus der Pflegeversicherung können seit 1996 bezogen werden, das Pflegegeld war damals aber noch unter einem anderen Namen bekannt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz 2016 (kurz PSG I) wurde das Pflegegeld durch mehrere Kategorien und Fallregulationen definiert. Maximales Pflegegeld steht pflegebedürftigen Personen seit 2017 zu.
Wie lange dauert die Bearbeitungszeit meines Pflegegeld-Antrags?
Sobald Ihr Pflegegrad von der Pflegeversicherung anerkannt wurde, wird das Pflegegeld etwa zwei bis drei Wochen nach der Beantragung ausgezahlt. Beachten Sie, dass die Zahlung rückwirkend ab Antragstellung (des Pflegegrades) erfolgt – machen Sie Ihre Ansprüche unbedingt geltend.
Wie viel Pflegegeld erhalte ich bei Pflegegrad 2?
Bei häuslicher Pflege mit gewährtem Pflegegrad 2 erhalten Sie 347 € Pflegegeld monatlich. (Gültig ab 01.01.2025)
Wie viel Pflegegeld erhalte ich für mein Kind?
Auch mit der Pflegereform 2024 wird im Rahmen der Pflegeleistungen nicht zwischen Kindern und Erwachsenen unterschieden. Ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld für Ihr Kind beziehen.
Wieviel Pflegegeld erhalte ich bei Demenz?
Wie viel Pflegegeld bei Demenz oder einer anderen spezifischen Krankheit gewährt wird, können wir nicht pauschal beantworten. Das Pflegegeld hängt immer vom jeweiligen Pflegegrad ab. Da Demenz jedoch oft mit einer Pflegebedürftigkeit einhergeht, sollte Pflegegrad 2 in den meisten Fällen erreicht werden.
Wer muss das Pflegegeld versteuern?
Das Pflegegeld ist steuerfrei und muss daher nicht versteuert werden. Es handelt sich um eine Sozialleistung, die zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen gewährt wird und nicht als Einkommen gilt. Auch wenn Angehörige einen Teil des Pflegegelds erhalten, muss es nicht versteuert werden.
Gilt Pflegegeld als Einkommen?
In Deutschland gilt das Pflegegeld nicht als Einkommen und ist somit steuerfrei. Das Pflegegeld wird als Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen gewährt und ist daher nicht als Einkommen zu betrachten.
Allerdings kann das Pflegegeld unter Umständen Einfluss auf andere Sozialleistungen haben, die einkommensabhängig sind, wie z.B. Bürgergeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II. In diesem Fall wird das Pflegegeld als Einkommen berücksichtigt und kann zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Leistungen führen. Sprechen Sie hierzu unbedingt Ihren zuständigen Sachberarbeiter an.
Wie wird die Pflege auf die Rente angerechnet?
Es gibt unterschiedliche Voraussetzunge ob und wie die Pflege eines Angehörigen auf die Rente angerechent wird. Ausschlaggebend ist der zeitliche Umfang der Pflege, der Pflegegrad, sowie die beanspruchten Leistungen und der Wohnort.
Alle Informationen zur Rente von pflegenden Angehörigen finden Sie unter Rente für pflegende Angehörige – Das müssen Sie dazu wissen!
Wie hoch ist das Pflegegeld 2021?
Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln, fragt das Begutachtung-Assessment insgesamt sechs Bereiche ab und vergibt Punkte in jedem dieser Bereiche. Dabei gilt: Je weniger Selbstständigkeit vorhanden ist, desto höher die Punktzahl.
Pflegegrad |
Status zur Selbstständigkeit |
Punkte |
1 |
geringe Beeinträchtigung |
12,5 bis unter 27 |
2 |
erhebliche Beeinträchtigung |
27 bis unter 47,5 |
3 |
schwere Beeinträchtigung |
47,5 bis unter 70 |
4 |
schwerste Beeinträchtigung |
70 bis unter 90 |
5 |
schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
90 bis 100 |
Wann wird das Pflegegeld erhöht?
Mit der Pflegereform 2024 wird das Pflegegeld erstmalig seit dann 7 Jahren um 5% erhöht. 2025 findet die nächste Erhöhung statt.
Werden Pflegesachleistung vom Pflegegeld abgezogen?
Beide Leistungen können von der Pflegeversicherung bewilligt werden, je nach Bedarf und individueller Situation des Pflegebedürftigen. Die Pflegesachleistung und das Pflegegeld werden dann prozentual miteinander verrechnet.
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung, die an pflegebedürftige Personen gezahlt wird, die von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen gepflegt werden. Das Pflegegeld soll dabei helfen, die Kosten für die Pflege abzudecken.
Die Pflegesachleistung hingegen bezeichnet die Übernahme von Pflegeleistungen durch professionelle Pflegekräfte, z.B. ambulante Pflegedienste. Die Pflegesachleistung wird direkt an den Pflegedienst gezahlt und soll die Kosten für die professionelle Pflege abdecken.