Können pflegende Angehörige die Pflege einer pflegebedürftigen Person nicht sicherstellen, finanziert die Pflegeversicherung Pflegesachleistungen – zum Beispiel einen Pflegedienst. Voraussetzung hierfür ist eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2.
Eine Pflegebedürftigkeit ist eine große Herausforderung für die Betroffenen und ihre Familien – sowohl emotional als auch organisatorisch und finanziell. In Deutschland gibt es deswegen verschiedene Unterstützungsangebote, um die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Wer über einen attestierten Pflegegrad verfügt, hat ein Recht auf verschiedene Pflegeleistungen. Sobald der Antrag auf Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse anerkannt und dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad zugewiesen wurde, besteht Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld oder sogenannte Pflegesachleistungen. Je nach Bedarf können diese Leistungen auch miteinander kombiniert werden.
Mit den Sachleistungen will die Pflegeversicherung Dienstleistungen abdecken, die im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit von einer ambulanten Pflegekraft erbracht werden. Oft ist es für die Angehörigen nicht möglich, die tägliche Pflege zu übernehmen oder jeden Tag zu einer bestimmten Zeit für die Betreuung der pflegebedürftigen Person zur Verfügung zu stehen.
Aufgaben, die typischerweise von einem Pflegedienst übernommen werden, sind:
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die tägliche Körperpflege,
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Hilfe beim An- und Ausziehen,
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Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme,
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das Sicherstellen der Medikamenteneinnahme sowie
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Hilfestellung bei der Mobilität.
Video: Pflegesachleistungen
In diesem Video erklären wir Ihnen alles Wissenswerte zum Thema "Pflegesachleistungen".
Offene Fragen? Unsere Pflegeexperten haben die Antworten
Voraussetzungen für Sachleistungen
Die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) eingetretenen Veränderungen betreffen nicht nur die Pflegegrade (bislang Pflegestufen), sondern auch die Pflegesachleistungen. Seit zum 1. Januar 2017 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten ist, wurden die Zahlungen sowohl des Pflegegelds als auch der Pflegesachleistungen erhöht und angepasst. Ab dem Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige eine finanzielle Unterstützung für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen und die Angehörigen oder Bekannten, die den Versicherungsnehmer betreuen, entlasten.
Als anerkannt pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad 2 oder höher haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen, die monatlich in einer festgelegten Höhe ausgezahlt werden können. Wie hoch die Sachleistungen, die bei der Pflegeversicherung beantragt werden können, im Einzelnen ausfallen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad, den die Pflegekasse mithilfe eines Pflegegutachtens festgelegt hat.
Die Mittel, die an einen Pflegedienst ausgezahlt werden, damit dieser die Pflege eines pflegebedürftigen Versicherungsnehmers übernimmt und sicherstellt, sind gesetzlich festgelegt und stehen im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Pflegegrad-Rechner
Welcher Pflegegrad und die damit verbundenen Pflegesachleistungen stehen Ihnen zu?
Höhe der Pflegesachleistungen je nach Pflegegrad
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mit Pflegegrad 2: monatlich 689 Euro;
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mit Pflegegrad 3: monatlich 1.298 Euro;
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mit Pflegegrad 4: monatlich 1.612 Euro;
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mit Pflegegrad 5: monatlich 1.995 Euro.
Zum einen vergibt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld, das direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Alternativ können jedoch auch Sachleistungen beantragt werden, die in der Regel einem höheren Betrag als das Pflegegeld entsprechen.
Gut zu wissen
Die Sachleistungen werden nicht ausgezahlt, sondern mit dem Pflegedienst, der den pflegebedürftigen Versicherungsnehmer betreut, verrechnet.
Kombinationsleistungen
Abhängig davon, in welchem Maß ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer der Betreuung und Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst bedarf, ist es im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze weiterhin möglich, Pflegesachleistungen mit diversen Geldleistungen zu kombinieren. Werden beispielsweise nur 80 Prozent der Sachleistungen, die in Anspruch genommen werden, benötigt, können die verbleibenden 20 Prozent der Pflegeleistungen aus dem Pflegegeld genommen werden und direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden.
Gut zu wissen
Werden die für den jeweiligen Pflegegrad zur Verfügung stehenden Mittel durch einen ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige über die Sachleistungen hinaus noch ein anteiliges Pflegegeld.
Weitere Pflegeleistungen in Kombination mit Pflegesachleistungen
Neben den monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) Anspruch auf weitere Pflegeleistungen, die in der Regel auf jährliche Zahlungen beschränkt sind.
Darunter fallen beispielsweise:
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die Tages- und Nachtpflege,
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die Kurzzeitpflege und
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die Verhinderungspflege.
Während Tages- und Nachtpflege monatlich bezuschusst werden, kann die finanzielle Unterstützung für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege jährlich für einen festgelegten Zeitraum beantragt werden. Für eine pflegebedürftige Person steht zudem eine einmalige, bis zu 4.000 Euro umfassende Unterstützung für die Wohnraumanpassung zur Verfügung. Die Pflegeversicherung prüft dann von Einzelfall zu Einzelfall, ob beispielsweise die Einrichtung eines Treppenlifts oder der Bau von Rampen notwendig ist.
FAQ
Häufige Fragen zu Pflegesachleistungen
Ihre Frage ist nicht dabei? Unsere Pflegeexperte stehe Ihnen Rede und Antwort
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen decken die Kosten für Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder anderweitigen pflegerelevanten Pflegedienstleistern. Sie erhalten die Geldleistung nicht auf Ihr Konto, sondern die Dienstleister verrechnen ihren Lohn direkt mit den Pflegekassen.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel dienen dazu, Verbrauchsgüter der Pflege zu finanzieren. Beispiele hierfür sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettunterlagen, Hygienetücher und Einwegspritzen. Alle fünf Pflegegrade erhalten die gleiche Leistung mit 40 € monatlich.
Sie können Ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenfrei über Dr. Weigl & Partner beziehen
Was gehört zu den "Pflegehilfsmitteln"?
Mit Ihrer Pflegekasse können Sie Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene, Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität, Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel abrechnen. Eine Auflistung aller Einzelprodukte würde hier den Rahmen sprengen. Nutzen Sie zur Übersicht den „Hilfsmittelkatalog“ Ihrer jeweiligen Krankenkasse.
Welche Pflegeleistungen gibt es bei häuslicher Pflege?
Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick bei der häuslichen Pflege:
Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 1
- Pflegegeld 0,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 0,- Euro Kurzzeitpflege 0,- Euro
- Verhinderungspflege 0,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 5.980,- Euro
Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 2
- Pflegegeld 3.792,- Euro P
- flegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 21.264,- Euro
Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 3
- Pflegegeld 6.540,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 31.320,- Euro
Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 4
- Pflegegeld 8.736,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 37.284,- Euro
Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 5
- Pflegegeld 10.812,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 43.956,- Euro
Welche Pflegeleistungen gibt es bei ambulanter Pflege?
Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick zur ambulanten Pflege:
Bei Pflegegrad 1
- Tagespflege/Nachtpflege 0,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 0,- Euro
- Kurzzeitpflege 0,- Euro
- Verhinderungspflege 0,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 5.980,- Euro
Bei Pflegegrad 2
- Tagespflege/Nachtpflege 8.268,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 25.740,- Euro
Bei Pflegegrad 3
- Tagespflege/Nachtpflege 15.576,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 40.356,- Euro
Bei Pflegegrad 4
- Tagespflege/Nachtpflege 19.344,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 47.892,- Euro
Bei Pflegegrad 5
- Tagespflege/Nachtpflege 23.940,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
- Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 57.084,- Euro
Welche Pflegeleistungen gibt es bei stationärer Pflege?
Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick zur stationärer Pflege:
Bei Pflegegrad 1
- Vollstationäre Pflege 1.500,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 0,- Euro
- Kurzzeitpflege 0,-
- Euro Verhinderungspflege 0,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 3.480,- Euro
Bei Pflegegrad 2
- Vollstationäre Pflege 9.240,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 22.712,- Euro
Bei Pflegegrad 3
- Vollstationäre Pflege 15.144,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 35.924,- Euro
Bei Pflegegrad 4
- Vollstationäre Pflege 21.300,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 45.848,- Euro
Bei Pflegegrad 5
- Vollstationäre Pflege 24.060,- Euro
- Pflegehilfsmittel 480,- Euro
- Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
- Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
- Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
- Verhinderungspflege 1.612,- Euro
= Geldwerter Leistungsanspruch 53.204,- Euro
Professionelle Unterstützung bei Ihrem Antrag auf Pflegesachleistungen
Voraussetzung für alle Unterstützungsangebote bei einer Pflegebedürftigkeit ist ein anerkannter Pflegegrad. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Beantragung der Pflegeleistungen und anschließend auch bei den Anträgen auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder wohnraumverbessernde Maßnahmen.
Häufig kommt es zu einer Ablehnung des Pflegegrad-Antrags. Damit das nicht passiert, hat unser Expertenteam ein dreistufiges System entwickelt, um Ihnen optimal zur Seite zu stehen. Wir beantworten all Ihre Fragen, begleiten Sie beim Antrag auf Pflegeleistungen und helfen Ihnen, sich im Behörden-Dschungel zurechtzufinden. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen gerne.
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