Rente für pflegende Angehörige – Das müssen Sie dazu wissen!

Veröffentlicht am: 27.02.2023

Bitte beachten Sie, dass der Artikel noch nicht vollständig an die Neuerungen durch die Pflegereform 2024 angepasst wurde. Einige Angaben können daher abweichen. 

Wie wirkt sich die Pflege eines Angehörigen auf die Rente aus?

Kommt es in der Familie zu einer pflegebedürftigen Person, übernehmen meist Angehörige die Pflege. Für Pflegende bedeutet dies eine Kürzung der Arbeitszeit oder sogar die vollständige Berufsaufgabe. Um dieses Engagement zu ehren und entlohnen, hat die Pflege von Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen einen positiven Einfluss auf die Rente der Pflegeperson. Dies dient der sozialen Absicherung der pflegenden Familienangehörigen, aber auch der ehrenamtlichen Pflegenden wie Nachbarn oder Bekannten, damit sich die Pflege auch mit der eigenen Alterssicherung vereinbaren lässt.

Bei der Pflege durch Angehörige geht die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich von einer nicht erwerbsmäßigen, d.h. ehrenamtlichen Pflege aus. Diese kann auch von einer berufsmäßig tätigen Pflegefachkraft ausgeübt werden, wenn es sich um eine ehrenamtliche Pflege von Angehörigen außerhalb der Arbeitszeiten handelt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wenn der Pflegende eine finanzielle Anerkennung, z.B. ein Teil des Pflegegelds, von der zu pflegenden Person bekommt. Das Pflegegeld dient nämlich der Unterstützung pflegender Angehöriger und fällt je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch aus. Es sei denn, Sie bekommen als Pflegeperson mehr Geld von Ihrem Angehörigen als dieser von seiner Pflegekasse an Pflegegeld erhält. Dann wird die Pflegekasse prüfen, ob es sich um eine nicht erwerbsmäßige Pflege handelt oder ob ein tatsächliches Pflege- Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Tabelle

Höhe des Pflegegelds 2024

Ab dem 01.01.2024 bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher 5 % mehr Pflegegeld. Auch die Beträge der Pflegesachleistungen werden angehoben. 

Ab Januar 2025 wird eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.

Folgende Leistungen können Pflegebedürftige ab 2024 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:

Pflegegrad Höhe des Pflegegelds ab 2024
Pflegegrad 1 kein Anspruch
Pflegegrad 2 332,- € monatlich
Pflegegrad 3 573,- € monatlich
Pflegegrad 4 765,- € monatlich
Pflegegrad 5 947,- € monatlich

Die nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen führt auch ohne eigene Beiträge zu einem Rentenanspruch – denn die Rentenbeiträge können von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen für die pflegenden Angehörigen gezahlt werden. Dabei wird die Pflegezeit als Beitragszeit gewertet. Damit ist der Zeitraum gemeint, in dem monatliche Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt werden. Zudem wird den Pflegepersonen die Wartezeit, d.h. der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und dem erstmaligen Leistungsanspruch aus der Rentenversicherung, angerechnet. So können Pflegende zusätzliche Rentenzeiten sammeln und ihre Rente aufbessern – ohne selbst Beiträge zur Rentenversicherung leisten zu müssen.

Wird die Pflege eines Angehörigen auf die Rente angerechnet?

Die Pflege eines Angehörigen wird unter folgenden Voraussetzungen auf die Rente angerechnet:

  • Add

    Die pflegebedürftige Person hat mindestens den Pflegegrad 2.

  • Add

    Sie pflegen die Person nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung.

  • Add

    Die Pflege beträgt pro Woche mindestens 10 Stunden, die auf wenigstens

    zwei Tage pro Woche verteilt sind.

  • Add

    Die Pflegezeit erstreckt sich über 2 Monate oder 60 Tage im Jahr.

  • Add

    Die Pflege ist notwendig.

  • Add

    Die zu pflegende Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen bzw.

    gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung.

  • Add

    Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der pflegenden Person ist in

    Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Die Grundvoraussetzungen werden von der Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst für die Anerkennung der Pflege von Angehörigen geprüft. Die Voraussetzungen werden von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes bei einem Begutachtungsbesuch bestätigt und im Pflegebericht dokumentiert.

Mindestpflegeumfang

  • Add

    Additionspflege:

    Wenn Sie als Pflegeperson mehrere Angehörige gleichzeitig pflegen, wird der gesamte Zeitaufwand für die Pflegetätigkeiten berechnet und Sie profitieren von der sogenannten Additionspflege.

    Beispiel: Sie pflegen Ihren Vater sieben Stunden pro Woche und Ihre Mutter fünf Stunden, sodass Sie insgesamt zwölf Stunden und damit die Mindestpflegezeit erreichen.

  • Add

    Mehrfachpflege:

    Bei der sogenannten Mehrfachpflege wird die Pflege einer pflegebedürftigen Person auf mehrere Angehörige bzw. Pflegepersonen aufgeteilt. Pro Person muss wöchentlich ein Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden geleistet werden.

    Beispiel: Kümmern Sie sich zusammen mit Ihrem Bruder um die Pflege Ihrer Mutter, wird dies für die Rente angerechnet, wenn Sie die Mindestpflegezeit von 10 Stunden pro Woche erreichen.

Wie viel Rente bekommt eine Pflegeperson für die Pflege?

Pflegepersonen werden von der Deutschen Rentenversicherung so gestellt, als würden sie für die Pflege ein monatliches Arbeitseinkommen beziehen. Das fiktive Arbeitsentgelt, das der Berechnung der Rentenbeiträge zugrunde liegt, richtet sich nach der sogenannten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße beschreibt eine Kennzahl in der gesetzlichen Sozialversicherung, die jedes Jahr vom Bundesarbeitsministerium neu festgelegt wird und das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten bzw. neuen Bundesländern Deutschlands aus dem vorletzten Kalenderjahr abbildet.

Im Jahr 2022 liegt dieser Betrag bei 3.290 € im Westen und 3.150 € im Osten. Das fiktive Einkommen liegt zwischen 18,9 % und 100 % der Bezugsgröße. Entscheidend für die Höhe des Prozentsatzes und somit des fiktiven Entgelts ist die Art der Leistungsbezüge und der Pflegegrad der zu pflegenden Person. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistungsbezüge der Pflegekasse und erfüllen somit auch nicht die Voraussetzung für die Anrechnung der Angehörigenpflege auf Rente.

Leistungsbezüge – Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung

Für pflegebedürftige Personen gibt es verschiedene Unterstützungsangebote, die – je nach Pflegegrad – unterschiedlich hoch ausfallen. Dabei wird zwischen Pflegegeld, Kombinationsleistung und Pflegesachleistung unterschieden. Die Rentenbeiträge der Pflegeperson werden in Abhängigkeit von der Art der drei genannten Leistungsbezüge der zu pflegenden Person gezahlt.

  • Add

    Pflegegeld:

    Wenn Angehörige, die nicht erwerbsmäßige Pflege übernehmen, erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld, das sie an die Pflegeperson weitergeben kann.

  • Add

    Kombinationsleistung:

    Der Pflegebedürftige erhält ein anteiliges Pflegegeld, die sogenannte Kombinationsleistung, wenn sich Angehörige und ambulante Pflegedienste die Pflege teilen.

  • Add

    Pflegesachleistung:

    Die zu pflegende Person wird zu Hause von einem Pflegedienst gepflegt. In diesem Fall wird die häusliche Pflege als Sachleistung erbracht, sodass die Pflegedienste direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abrechnen.

Die folgende Tabelle zeigt die Prozentsätze der Bezugsgröße in Abhängigkeit von den drei verschiedenen Leistungsbezügen und des Pflegegrads des Angehörigen. Daraus ergibt sich das fiktive Einkommen.

Pflegegrad Pflegegeld Kombinationsleistungen Pflegesachleistungen
Pflegegrad 1 - - -
Pflegegrad 2 27 % 22,95 % 18,9 %
Pflegegrad 3 43 % 36,55% 30,01 %
Pflegegrad 4 70 % 59,5 % 49 %
Pflegegrad 5 100 % 85 % 70%

Beispiel Ost

Sie pflegen Ihren Vater mit Pflegegrad 3 aus Leipzig (Ost), der von seiner Pflegekasse Pflegegeld bezieht. Daraus ergibt sich aus der Tabelle ein Prozentsatz von 43 %. Die Bezugsgröße im Osten beträgt aktuell 3.150€.

43 % x 3.150 € = 1.354,50 €

Die 1.354,50€ beschreiben schließlich Ihr fiktives Einkommen für die Pflege Ihres Vaters.

Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zahlt auf dieses fiktive Einkommen die vollen Rentenbeiträge in Höhe von derzeit 18,6 %. Daraus folgt, dass ein Arbeitsentgelt von 1.354,50 € im genannten Beispiel zu einem Rentenbeitrag von 251,94 € pro Monat führt. Die von den Pflegekassen zu zahlenden monatlichen Beiträge ergeben schließlich die monatliche Bruttorente, die einen Bonus für das Rentenkonto des Pflegenden darstellt. In unserem Beispiel ergibt sich aus einem Rentenbeitrag in Höhe von 251,94 € ein monatliches Rentenplus von 15,49€.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe des beitragspflichtigen bzw. fiktiven Einkommens, der Rentenbeiträge sowie der Brutto-Rente pro Monat. Die Beiträge unterscheiden sich in den alten und neuen Bundesländern (West und Ost). Dabei ist in der Regel der Wohnort der pflegebedürftigen Person, nicht der der Pflegeperson, entscheidend

Beispiel West

Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 aus Düsseldorf (West) wird an 5 Tagen in der Woche für insgesamt 20 Stunden von seinem Angehörigen gepflegt. An den restlichen 2 Tagen wird der Pflegebedürftige vom Pflegedienst betreut. Aus dieser Kombinationsleistung ergibt sich folgende Berechnung:

3.290 € Bezugsgröße West 2022
x 36, 55 % Prozentsatz der Bezugsgröße für Pflegegrad 3 und Kombinationsleistung
= 1.202,50 € beitragspflichtige Einnahmen pro Monat
(fiktives Einkommen für die Pflege als Bemessungsgrundlage)

18,6 %
x 1.202,50 €
= 223,67 € monatliche Rentenversicherungsbeiträge, die von der Pflegekasse eingezahlt werden

Daraus ergibt sich ein monatliches Brutto-Rentenplus von 13,36 € pro Jahr der Pflegetätigkeit

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe des beitragspflichtigen bzw. fiktiven Einkommens, der Rentenbeiträge sowie der Brutto-Rente pro Monat. Die Beiträge unterscheiden sich in den alten und neuen Bundesländern (West und Ost). Dabei ist in der Regel der Wohnort der pflegebedürftigen Person, nicht der der Pflegeperson, entscheidend

Wer bekommt Rentenpunkte für die Pflege?

Wenn Sie eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegen, erhalten Sie Rentenpunkte gutgeschrieben. Um auf Antrag von der Pflegekasse Rentenpunkte gutgeschrieben zu bekommen, sind folgende Punkte zu beachten:

Sind Sie neben der Angehörigenpflege erwerbstätig, dürfen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei der Ermittlung der wöchentlichen Stundenzahl wird auch die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Vor- und Nacharbeit, z.B. im Falle des Lehrerberufs, berücksichtigt. Möglicherweise kommt es für Sie als erwerbstätige Person zu einer Reduzierung Ihrer Arbeitszeit, um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sicherzustellen und die Voraussetzung für die Rentenerhöhung zu erfüllen.

Falls Sie einen Angehörigen pflegen und bereits Rente beziehen, können Sie auch Beitragszahlungen zur Rentenversicherung von der Pflegekasse erhalten. Dabei gibt es einen Unterschied zwischen Pflegenden, die vor bzw. nach der Regelaltersgrenze eine Altersrente bekommen.

Wenn Sie jemanden pflegen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und eine vorgezogene Rente beziehen, haben Sie in der Regel Anspruch auf Rentenbeiträge aus der Pflegekasse. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der vorgezogenen Altersrente und der persönlichen Regelaltersgrenze ist rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in die Rentenkasse einzahlen. Während dieser Zeit zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen auf Antrag weitere Rentenversicherungsbeiträge für Sie.

Regelaltersgrenze

Unter bestimmten Umständen können Sie Ihre Rente beantragen, bevor oder nachdem Sie das Renteneintrittsalter erreicht haben. Das Renteneintrittsalter wird ab 2022 um einen zusätzlichen Monat pro Jahr angehoben. Versicherte des Jahrgangs 1957 können z.B. mit einem Alter von 65 Jahren und elf Monaten in Rente gehen. Ab 2024 wird die Regelaltersgrenze beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 in 2-Monats-Schritten angehoben.

Für Pflegepersonen, die bereits die volle Rente beziehen, ist für den Erwerb von Rentenpunkten ein Wechsel in die sogenannte Teilrente nötig. Demnach ist es möglich zwischen 10 % und 99 % der vollen Rente zu beantragen und gleichzeitig Rentenpunkte zu sammeln. Als Vollzeitrentner ist es sinnvoll, sich für die Pflegezeit zu einem 99-Prozent-Teilzeitrentner zurückzustufen. Das bedeutet, dass Sie auf 1% Ihrer vollen Rente verzichten. Der vorübergehende Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente bringt nach der Pflegezeit ein deutliches Rentenplus. Wenn keine pflegebedürftigen Personen mehr zu versorgen sind, ist es möglich, zur vollen Rente zurückzukehren, und Sie bekommen mehr Rente mitsamt des 1% ausgezahlt.

Icon Glühbirne freigestellt | © Dr. Weigl GmbH & Co. KG

Beispiel

Sie erhalten eine Rente von 880 € und pflegen Ihre Tante mit Pflegegrad 3, die eine Kombinationsleistung bezieht. Bei einer 99-Prozent-Teilrente erhalten Sie noch rund 871 € und verzichten auf 9 € Rente pro Monat. Nach einem Jahr Pflege erhöht sich der Rentenanspruch um etwa 13 € pro Monat. Je nach Wohnort Ihrer Tante, beträgt Ihr Rentenbonus 13,36 € im Westen und 13,17 € im Osten. Dieser Effekt verstärkt sich in jedem weiteren Jahr entsprechend, immer zum 1. Juli. Für die Pflege im Jahr 2022 wird die Rente also zum 01.07.2023 erhöht.

Wie beantragt man Rentenpunkte für die Pflege?

Der Rentenanspruch wird durch die Angehörigenpflege nicht automatisch gewährt. Dieser muss in Form eines ausgefüllten Fragebogens bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden.

  • 1

    Teilrente beantragen

    Beziehen Sie als Pflegeperson Vollrente, ist für den Rentenanspruch ein Wechsel in die Teilrente notwendig. Die flexible Teilrente – auch Flexirente genannt – bewirkt, dass Sie als pflegender Rentner Ihren Rentenanspruch weiter steigern können. Dafür ist ein Antrag auf sofortige Umwandlung der Vollrente in eine 99-Prozent-Teilrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Hierfür gibt es kein Formular, sodass ein formloser Antrag möglich ist. Ab dem Monat, der auf den Antragszeitpunkt folgt, wird die Rente um ein Prozent gekürzt. Wenn die Bearbeitung Ihres Antrags länger dauert, erfolgt die Umstellung rückwirkend und der zu viel gezahlte Rentenbetrag wird nach der Bearbeitung einbehalten. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt dann einen Bescheid über den Wechsel von Vollrente zu Teilrente, welcher möglicherweise im weiteren Verlauf von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen verlangt wird.

    Üben Sie neben der Pflegetätigkeit eine Erwerbstätigkeit aus oder beziehen eine vorgezogene Altersrente, können Sie den ersten Schritt überspringen, da Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in die Rentenkasse einzahlen.

  • 2

    Fragebogen ausfüllen und der Pflegekasse zuschicken

    Um Rentenpunkte für Pflege zu beantragen, ist ein Fragebogen auszufüllen. Dieser heißt "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen", mithilfe dessen die Pflegekasse des Angehörigen Ihren Anspruch auf Rentenbeitragszahlung bestätigen kann. Das Formular können Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung und vielen Krankenversicherungen herunterladen und anschließend der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zuschicken.

     

  • 3

    Zwischenbescheid abwarten und Bescheid über Wechsel in Teilrente an Pflegekasse senden

    Die Pflegekasse wird dann wahrscheinlich den sogenannten "Nachweis des Bezuges einer Teilrente wegen Alters" verlangen. Das ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, der der Pflegekasse die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson nachweist. Sobald der Wechsel zur 99-Prozent-Teilrente von der Deutschen Rentenversicherung bestätigt wurde, senden Sie den Bescheid an die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen und verweisen auf den vorab gesendeten Fragebogen bzw. Zwischenbescheid der Pflegekasse.

  • 4

    Entscheidung der Pflegekasse

    Die Pflegekasse wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald sie Ihren Fall bearbeitet hat. Bei einer Aufnahme der Rentenbeitragszahlung, teilt die Pflegekasse der Rentenversicherung den Beginn der Pflegetätigkeit, den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und das fiktive Einkommen, das der Berechnung der Rentenbeiträge zugrunde liegt, mit. Falls es zu einer ablehnenden Entscheidung kommt, besteht die Möglichkeit nochmal darzulegen, warum Sie meinen, dass Sie Anspruch auf Rentenpunkte haben. Eine Uneinigkeit wird zu einer Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung, die einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid erlässt. Sollten Sie unzufrieden sein, kann auch hiergegen ein Widerspruch und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht eingelegt werden.

Was ändert sich 2023 für pflegende Angehörige?

Ab 2023 sollen die für die Rente relevanten Beiträge voraussichtlich steigen. Die Bezugsgrößen sollen von 3.290 € auf 3.395 € im Westen und von 3.150 € auf 3.290 € im Osten steigen. Da sich die Bezugsgröße und damit das fiktive Einkommen für die Pflege als Berechnungsgrundlage direkt auf die Höhe des Rentenbeitrags auswirkt, wird sich dies positiv auf die künftigen Renten der Pflegenden auswirken. Auch der Rentenbeitragssatz wird im kommenden Jahr eventuell von aktuell 18,6 % auf 18,7 % steigen. Der höhere Prozentsatz würde dazu führen, dass die Pflegekasse höhere Rentenbeiträge für die Pflegepersonen einzahlt.

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Rente für pflegende Angehörige

Häufige Fragen & Antworten

Zu den pflegenden Angehörigen zählen alle Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn, die an der Pflege und Unterstützung einer Person mit gesundheitlichen Einschränkungen beteiligt sind.

Die nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen führt auch ohne eigene Beiträge zu einem Rentenanspruch – denn die Rentenbeiträge können von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen für die pflegenden Angehörigen gezahlt werden. Dabei wird die Pflegezeit als Beitragszeit gewertet. So können Pflegende zusätzliche Rentenzeiten sammeln und ihre Rente aufbessern – ohne selbst Beiträge zur Rentenversicherung leisten zu müssen.

Die Pflege eines Angehörigen wird unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rente angerechnet. Dazu muss die zu pflegende Person mindestens die Pflegestufe 2 haben und der Angehörige mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche leisten. Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig sein und muss an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der häuslichen Umgebung erbracht werden. Pflegende Angehörige werden von der Deutschen Rentenversicherung so gestellt, als würden sie für die Pflege ein monatliches Arbeitseinkommen beziehen.

Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem der Wohnort (West oder Ost) und die Leistungsbezüge der zu pflegenden Person (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung).

Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Pflegepersonen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss mindestens der Pflegegrad 2 durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes bestätigt worden sein. Außerdem müssen Sie als pflegende Person einen Mindestpflegeaufwand von 10 Wochenstunden haben. Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden und muss an mindestens zwei verschiedenen Tagen in der häuslichen Umgebung erfolgen. Wenn Sie neben der Pflege eines Angehörigen erwerbstätig sind, dürfen Sie neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Der Rentenbeitrag hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem der Wohnort (West oder Ost) und die Leistungsbezüge der zu pflegenden Person (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung). Zusätzlich zum Rentenbeitrag ist es möglich, dass der pflegende Angehörige einen Teil des Pflegegelds als finanzielle Anerkennung von der zu pflegenden Person erhält. Das Pflegegeld kann frei verwendet werden, ist also nicht zweckgebunden. Oft wird es als finanzielle Entlohnung für pflegende Angehörige eingesetzt.

Nein, der Gesetzgeber sieht leider nicht vor, dass Pflegezeiten rückwirkend für die Rente angerechnet werden können. Sie sollten daher so schnell wie möglich nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit einen Antrag stellen, um Pflege-Rentenpunkte zu sammeln.

Der Rentenanspruch wird durch die Angehörigenpflege nicht automatisch gewährt. Dieser muss in Form eines ausgefüllten Fragebogens bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Beziehen Sie als Pflegeperson Vollrente, ist für den Rentenanspruch ein Wechsel in die Teilrente notwendig.

Auch Erwerbsminderungsrentner, die einen Angehörigen pflegen, können ihre Rentenansprüche bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze aufbessern. Allerdings wirkt sich die Pflegetätigkeit in der Regel nicht auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente, sondern nur auf die spätere Altersrente aus.