Wer Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen möchte, hat bestimmte Pflichten zu erfüllen und gleichfalls Fristen einzuhalten. Nicht nur die Pflegekasse hat zum Beispiel Anträge in einer bestimmten Zeit zu bearbeiten – auch pflegebedürftige Personen müssen beispielsweise Änderungen im Krankheitsverlauf mitteilen. Wir fassen für Pflegebedürftige und deren Angehörige die wichtigsten Termine zusammen und erklären, welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung drohen können.
Erstantrag, Höherstufung und Widerspruch
Fristen beim Pflegegrad-Antrag
Eine Frist, bis wann versicherte Personen einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen müssen, gibt es nicht. Aber: Alle Leistungen werden erst ab dem Monat der Antragsstellung gezahlt. Sollte sich also abzeichnen, dass Sie oder Ihre Angehörigen Unterstützung im Alltag brauchen und Sie planen einen Pflegegrad zu beantragen, sollte dies schnellst möglich getan werden.
Eine Voraussetzung für den Bezug von Pflegeleistungen ist, dass die antragstellende Person mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine klassische Deadline, aber im weiteren Sinne um eine Frist, die es zeitlich betrachtet einzuhalten gilt.
Beispiel: Sollten Sie sich in einem Zeitraum befinden, in dem Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre Beitragszahlung geleistet haben, sollten Sie den Antrag noch innerhalb des zehnten Jahres stellen. Eine Frist beim Pflegegrad-Antrag selbst gibt es nicht.
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Stellt sich bei der Ersteinstufung schon heraus, dass die Einschränkungen einer Person voraussichtlich vorübergehend sind, kann ein Pflegegrad auch für einen befristeten Zeitraum vergeben werden. Dieser variiert von Fall zu Fall.
Eine wichtige Deadline ist allerdings die Frist beim Widerspruchsverfahren. Diese Möglichkeit können pflegebedürftige Nutzen, wenn sie beispielsweise der Meinung sind, dass der zugeteilte Pflegegrad zu niedrig ist.
Frist für den Widerspruch gegen einen Pflegegradbescheid
Nachdem der Medizinische Dienst die Begutachtung der versicherten Person vorgenommen hat, erhält diese in der Regel einen Bescheid, in dem das Ergebnis mitgeteilt wird. Aber nicht immer sind pflegebedürftige Personen und/oder deren Angehörige mit dem Ergebnis einverstanden.
Sie sind der Meinung, dass Sie in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden sollten? Oder Ihnen wurde überhaupt keine Pflegebedürftigkeit zugesprochen und Sie sind damit nicht einverstanden? Dann haben versicherte Personen und/oder ihre Angehörigen die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dabei gilt es die Frist beim Widerspruchsverfahren von einem Monat ab Zugang des Bescheides einzuhalten.
Senden Sie Ihren Widerspruch per Fax oder per Post – am besten als Einschreiben mit Rückschein. Es ist nicht möglich, gegen den erhaltenen Bescheid per E-Mail zu widersprechen. Der Inhalt des Widerspruchs ist an keine bestimmte Form gebunden. Es muss allerdings eine Begründung formuliert werden, die die Ablehnung des Ergebnisses sinnvoll belegt.
Gut zu wissen: Rechtsmittelbelehrung
Grundsätzlich muss die Pflegekasse auf die einmonatige Frist zum Widerspruch in dem Bescheid hinweisen, den antragstellende Personen erhalten. Dieser Vorgang wird Rechtsmittelbelehrung genannt. Fehlt im Schreiben der Pflegekasse aber ein Hinweis darauf, beträgt die Frist für einen Widerspruch laut Verbraucherzentrale ein Jahr.
Pflichten und Fristen beim Antrag auf Pflegegeld
Es gibt keine Fristen bei Pflegegeld. Aber ist es wichtig zu wissen, dass Pflegegeld nicht rückwirkend beantragt werden kann. Es kann erst ab dem Tag der Antragsstellung beansprucht werden. Aus diesem Grund sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen diese Leistung so früh wie möglich beantragen. Eine Frist im offiziellen Sinn gibt es also nicht.
Gut zu wissen
Für Personen mit Pflegegrad 1 gibt es keine Pflicht, einen Beratungseinsatz durchzuführen. Sie haben allerdings alle halbe Jahre Anspruch auf eine kostenlose Beratung, wenn Sie möchten.
Fristen und Pflichten bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI unterscheidet sich von dem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.7. SGB XI. Erstere hat die Orgaisation der Pflege zum Ziel. Letztere soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern.
Für eine Pflegeberatung muss die Pflegekasse der versicherten Person einen Beratungstermin innerhalb von 14 Tagen anbieten. Von Seiten der antragstellenden Person oder deren Angehörigen gibt es keinerlei Fristen oder besondere Pflichten zu beachten.
Fristen und Pflichten bei Veränderung der Pflegesituation
Wenn es einer pflegebedürftigen Person schlechter geht, gibt es keine offiziellen Fristen, wann dies der Pflegekasse mitgeteilt werden muss. Allerdings sollten Sie beachten: Eine Höherstufung im Pflegegrad und damit einhergehende Erhöhungen von Geld- und Sachleistungen gelten erst ab dem Tag der Antragstellung. Sie können diese nicht rückwirkend einfordern, auch wenn es der pflegebedürftigen Person bereits vorher schlechter ging.
Sollte sich die Pflegesituation verbessern, zum Beispiel wenn sich eine Person nach einem Schlaganfall wieder regeneriert, muss dies der Pflegekasse zwingend mitgeteilt werden. Eine offizielle Frist gibt es hierfür jedoch nicht, schließlich ist es schwierig zu sagen, ab welchem Zeitpunkt die Genesung weit genug fortgeschritten und damit mitteilungspflichtig war. Allerdings sollten Pflegebedürftige die Situation auch nicht ausreizen.
Sollte sich die Pflegekasse dazu entscheiden, Leistungen per Aufhebungsbescheid zu reduzieren oder einzustellen, haben pflegebedürftige Personen ab dem Zugang des Bescheids einen Monat Zeit um Widerspruch einzulegen. Fehlt im Schreiben ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht, beträgt diese Frist laut Verbraucherzentrale ein Jahr.
Gut zu wissen
Laut Verbraucherzentrale reicht eine erneute Begutachtung mit schlechterer Einstufung allein nicht aus, um einen Pflegegrad und damit Leistungen zu reduzieren. Per Gesetz müssen vor der Kürzung pflegebedürftige Personen erst angehört werden. Dafür erhalten sie ein Schreiben von der Pflegekasse, in dem sie innerhalb einer Frist Stellung zum Sachverhalt nehmen können.
Leistungen ohne Fristen
Geht es um die Beantragung folgender Leistungen der Pflegekasse, müssen pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen auf keine besonderen Deadlines achten:
Genehmigung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln
Für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen gibt es in Bezug auf Hilfs- und Pflegehilfsmittel keine Frist, die wichtig wäre. Aber auch hier gilt: Je früher die Leistungen beantragt werden, desto eher können Sie sie nutzen, denn die Leistungen werden erst ab Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt.
+ Mehr zu Pflegehilfsmitteln
Genehmigung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Auch in Sachen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gibt es keine festen Fristen, die pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen beachten müssen. Hier liegt die Einhaltung von Deadlines vor allem auf Seiten der Pflegekasse. Leistungen werden dennoch erst mit der Bewilligung gezahlt.
+ Mehr zu Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Genehmigung von Tages- und Kurzzeitpflege
Es gibt keinerlei Fristen, die hier von Seiten pflegebedürftiger Personen beachten werden müssten. Die Kosten für Kurzzeit- und Tagespflege werden nicht rückwirkend übernommen. Die Leistungen werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, falls bewilligt, gezahlt.
+ Mehr zur Kurzzeitpflege
Fristen bei der Verhinderungspflege
Für die Beantragung einer Verhinderungspflege sind grundsätzlich keine Fristen vorgeschrieben. Allerdings handelt es sich hierbei um eine der wenigen Leistungen, die auch nachträglich eingefordert werden kann. Bis zu vier Jahre rückwirkend können gesetzlich Versicherte Verhinderungspflege beantragen. Privat Versicherte haben bis zu drei Jahre rückwirkend Zeit für die Beantragung.
+ Mehr zur Verhinderungspflege
Fristen beim Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige Personen, die monatlich den Entlastungsbetrag nicht vollständig ausgeben, können nicht eingelöste Beträge ansparen. Sie können dann bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Fristen zur Bereitstellung einer Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und ihre Pflegepersonen sind verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche nach Paragraf 37.3 durchzuführen. Dies dient der Sicherheit der zu pflegenden Person und dem Erhalt der Pflegequalität. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen – allerdings nicht sofort. Zunächst erhalten Pflegebedürftige ein Erinnerungsschreiben von der Kasse mit einer Warnung möglicher Folgen. Wie oft ein Beratungsgespräch geführt werden muss, hängt vom Pflegegrad der Person ab. Es gilt:
- - Bei Pflegegrad 2 und 3 muss halbjährlich – also zweimal im Jahr – beraten werden
- - Bei Pflegegrad 4 und 5 muss vierteljährlich – also viermal im Jahr – beraten werden
Fristen und Pflichten im Sterbefall
Verstirbt eine pflegebedürftige Person, muss die Pflegekasse darüber informiert werden. War die verstorbene Person noch in einem Angestelltenverhältnis, zum Beispiel krank geschrieben, übernimmt der Arbeitgeber diese Aufgabe. Im Falle von Selbstständigen und Rentnern müssen Angehörige dies erledigen.
Die Pflegeversicherung erstattet die Rechnungen einer pflegebedürftigen Person auch nach ihrem Tod. Erst müssen offene Rechnungen von den Erben beglichen werden. Anschließend können zum Beispiel Zahlungen für Hilfsmittel, Verhinderungspflege, Entlastungsbeträge und Leistungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erstattet werden. Angehörige können hier die Rechnung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des Leistungsbeziehers bei dessen Pflegekasse einreichen. Geregelt wird dies in Paragraf 35 SGB XI.
Konsequenzen bei versäumten Fristen
Auch wenn pflegebedürftige Menschen gegenüber der Pflegekasse nur wenige Fristen einhalten müssen, sollten diese nicht unbeachtet verstreichen. Im schlimmsten Fall kann sonst unter Umständen die Kürzung des Pflegegelds erfolgen, zum Beispiel wenn die Beratungspflicht nicht in der Frist erfüllt wurde. Ärgerlich kann es auch sein, im Sterbefall die Erstattungsfrist für nachträglich fällig gewordene Rechnungen zu verpassen.
Tipps und Empfehlungen zur rechtzeitigen Einhaltung der Fristen und Pflichten
Pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen sollten rechtzeitig Unterstützungsleistungen beantragen. Zwar gibt es für die meisten keine offizielle Deadline, Leistungen werden aber nur ab Zeitpunkt der Beantragung und meist (mit Ausnahme der Verhinderungspflege) nicht rückwirkend gezahlt.
Behalten Sie weiterhin im Blick, wann sie welche Leistungen beantragt haben. Legen Sie sich dazu entweder einen eigenen Kalendereintrag an oder notieren Sie sich Datum der Beantragung auf einer Kopie des Antrags und legen diese in einem Ordner ab. So haben pflegebedürftige Personen und deren Angehörige im Blick, wann zu welcher Leistung eine Rückmeldung erwartet werden kann.
Fazit
Letztlich lässt sich sagen, dass es für pflegebedürftige Personen nicht allzu viele Fristen gibt, die sie gegenüber der Pflegekasse einhalten müssen. Allerdings haben sie Pflichten wie zum Beispiel die Mitteilungs- oder auch die Beratungspflicht.
Sollten Sie sich dennoch einmal nicht sicher sein, ob Sie Fristen und Pflichten beachten müssen, wenden Sie sich an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person oder an eine unabhängige Pflegeberatung.
Fristen für Pflegebedürftige
Häufige Fragen und Antworten
Ihre Frage ist nicht dabei? Wir beraten Sie kostenfrei.
Wie lange kann man Pflegegeld rückwirkend beantragen?
Pflegegeld kann nicht rückwirkend beantragt werden. Sie können die Leistung bei Genehmigung ab Zeitpunkt der Antragstellung erhalten.
Welche Fristen muss ich bei der Kurzzeitpflege beachten?
Hier gibt es für pflegebedürftige Personen keine Fristen zu beachten.
Welche Fristen gibt es bei der Tagespflege zu beachten?
Pflegebedürftige Personen müssen auf keine besonderen Deadlines achten.