Können pflegende Angehörige die Pflege einer pflegebedürftigen Person nicht sicherstellen, finanziert die Pflegeversicherung Pflegesachleistungen – zum Beispiel einen Pflegedienst. Voraussetzung hierfür ist eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2.

Eine Pflegebedürftigkeit ist eine große Herausforderung für die Betroffenen und ihre Familien – sowohl emotional als auch organisatorisch und finanziell. In Deutschland gibt es deswegen verschiedene Unterstützungsangebote, um die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen zu entlasten.

Wer über einen attestierten Pflegegrad verfügt, hat ein Recht auf verschiedene Pflegeleistungen. Sobald der Antrag auf Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse anerkannt und dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad zugewiesen wurde, besteht Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld oder sogenannte Pflegesachleistungen. Je nach Bedarf können diese Leistungen auch miteinander kombiniert werden.

Mit den Sachleistungen will die Pflegeversicherung Dienstleistungen abdecken, die im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit von einer ambulanten Pflegekraft erbracht werden. Oft ist es für die Angehörigen nicht möglich, die tägliche Pflege zu übernehmen oder jeden Tag zu einer bestimmten Zeit für die Betreuung der pflegebedürftigen Person zur Verfügung zu stehen.

Aufgaben, die typischerweise von einem Pflegedienst übernommen werden, sind:

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    die tägliche Körperpflege,

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    Hilfe beim An- und Ausziehen,

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    Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme,

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    das Sicherstellen der Medikamenteneinnahme sowie

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    Hilfestellung bei der Mobilität.

Voraussetzungen für Sachleistungen

Die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) eingetretenen Veränderungen betreffen nicht nur die Pflegegrade (bislang Pflegestufen), sondern auch die Pflegesachleistungen. Seit zum 1. Januar 2017 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten ist, wurden die Zahlungen sowohl des Pflegegelds als auch der Pflegesachleistungen erhöht und angepasst. Ab dem Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige eine finanzielle Unterstützung für den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen und die Angehörigen oder Bekannten, die den Versicherungsnehmer betreuen, entlasten.
Als anerkannt pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad 2 oder höher haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen, die monatlich in einer festgelegten Höhe ausgezahlt werden können. Wie hoch die Sachleistungen, die bei der Pflegeversicherung beantragt werden können, im Einzelnen ausfallen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad, den die Pflegekasse mithilfe eines Pflegegutachtens festgelegt hat.

Die Mittel, die an einen Pflegedienst ausgezahlt werden, damit dieser die Pflege eines pflegebedürftigen Versicherungsnehmers übernimmt und sicherstellt, sind gesetzlich festgelegt und stehen im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI).

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Pflegegrad-Rechner

Welcher Pflegegrad und die damit verbundenen Pflegesachleistungen stehen Ihnen zu? 

Tabelle

Höhe der Pflegesachleistungen je nach Pflegegrad für 2024

Ab dem 01.01.2024 erhöhen sich die Pflegesachleistungen für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher um 5 % .

Ab Januar 2025 wird eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.

Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2024 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:

Pflegegrad Pflegegeld bis Ende 2023 Pflegegeld ab 2024 Erhöhung pro Monat
Pflegegrad 1 0,- € 0,- € + 0,- €
Pflegegrad 2 724,- € 761,- € + 37,- €
Pflegegrad 3 1.363,- € 1.432,- € + 69,- €
Pflegegrad 4 1.693,- € 1.778,- € + 85,- €
Pflegegrad 5 2.095,- € 2.200,- € + 105,- €

Zum einen vergibt die Pflegeversicherung ein Pflegegeld, das direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Alternativ können jedoch auch Sachleistungen beantragt werden, die in der Regel einem höheren Betrag als das Pflegegeld entsprechen

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Gut zu wissen

Die Sachleistungen werden nicht ausgezahlt, sondern mit dem Pflegedienst, der den pflegebedürftigen Versicherungsnehmer betreut, verrechnet.

Kombinationsleistungen

Abhängig davon, in welchem Maß ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer der Betreuung und Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst bedarf, ist es im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze weiterhin möglich, Pflegesachleistungen mit diversen Geldleistungen zu kombinieren. Werden beispielsweise nur 80 Prozent der Sachleistungen, die in Anspruch genommen werden, benötigt, können die verbleibenden 20 Prozent der Pflegeleistungen aus dem Pflegegeld genommen werden und direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt werden.

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Gut zu wissen

Werden die für den jeweiligen Pflegegrad zur Verfügung stehenden Mittel durch einen ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige über die Sachleistungen hinaus noch ein anteiliges Pflegegeld.

Weitere Pflegeleistungen in Kombination mit Pflegesachleistungen

Neben den monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) Anspruch auf weitere Pflegeleistungen, die in der Regel auf jährliche Zahlungen beschränkt sind.

Darunter fallen beispielsweise:

Während Tages- und Nachtpflege monatlich bezuschusst werden, kann die finanzielle Unterstützung für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege jährlich für einen festgelegten Zeitraum beantragt werden. Für eine pflegebedürftige Person steht zudem eine einmalige, bis zu 4.000 Euro umfassende Unterstützung für die Wohnraumanpassung zur Verfügung. Die Pflegeversicherung prüft dann von Einzelfall zu Einzelfall, ob beispielsweise die Einrichtung eines Treppenlifts oder der Bau von Rampen notwendig ist.

Professionelle Unterstützung bei Ihrem Antrag auf Pflegesachleistungen

Voraussetzung für alle Unterstützungsangebote bei einer Pflegebedürftigkeit ist ein anerkannter Pflegegrad. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Beantragung der Pflegeleistungen und anschließend auch bei den Anträgen auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder wohnraumverbessernde Maßnahmen.

Häufig kommt es zu einer Ablehnung des Pflegegrad-Antrags. Damit das nicht passiert, hat unser Expertenteam ein dreistufiges System entwickelt, um Ihnen optimal zur Seite zu stehen. Wir beantworten all Ihre Fragen, begleiten Sie beim Antrag auf Pflegeleistungen und helfen Ihnen, sich im Behörden-Dschungel zurechtzufinden. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen gerne.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Online Pflegegrad beantragen

Mit dem Online-Formular beantragen Sie Ihren Pflegegrad bei der Pflegekasse mit nur wenigen Klicks und verpassen keine Leistungszahlungen.

FAQ

Häufige Fragen zu Pflegesachleistungen

Ihre Frage ist nicht dabei? Unsere Pflegeexperte stehe Ihnen Rede und Antwort

Pflegesachleistungen decken die Kosten für Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder anderweitigen pflegerelevanten Pflegedienstleistern. Sie erhalten die Geldleistung nicht auf Ihr Konto, sondern die Dienstleister verrechnen ihren Lohn direkt mit den Pflegekassen.

Pflegehilfsmittel dienen dazu, Verbrauchsgüter der Pflege zu finanzieren. Beispiele hierfür sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettunterlagen, Hygienetücher und Einwegspritzen. Alle fünf Pflegegrade erhalten die gleiche Leistung mit 40 € monatlich.

Sie können Ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenfrei über Dr. Weigl & Partner beziehen

Mit Ihrer Pflegekasse können Sie Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene, Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität, Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel abrechnen. Eine Auflistung aller Einzelprodukte würde hier den Rahmen sprengen. Nutzen Sie zur Übersicht den „Hilfsmittelkatalog“ Ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen.

Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen.

Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen.