Bei dem Pflegepauschbetrag handelt es sich um einen Freibetrag, der Menschen, die sich um einen oder mehrere pflegebedürftige Angehörige kümmern, bei der Einkommens- und Lohnsteuer eingeräumt wird. Momentan liegt dieser Freibetrag bei 924 Euro im Jahr. Dieser Steuervorteil soll dafür sorgen, dass pflegende Angehörige für einen Teil des finanziellen Aufwandes, der ihnen durch Einkäufe, Fahrten zum Arzt oder andere Leistungen entsteht, zumindest teilweise entschädigt werden.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die ich erfüllen muss, um den Pflegepauschbetrag bewilligt zu bekommen?

Ja, um den Pflegepauschbetrag vom Finanzamt bewilligt zu bekommen, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag:

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    Sie dürfen für die Pflege keine finanzielle oder materielle Vergütung erhalten. Nur eine unentgeltliche Pflegeleistung erfüllt die Voraussetzungen.

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    Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung durchgeführt werden. Ob die Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder der pflegenden Person stattfindet, macht hier allerdings keinen Unterschied.

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    Sie müssen mit dem Pflegebedürftigen entweder verwandt sein oder anderweitig in enger Beziehung stehen. Nur Angehörige oder Freunde können die steuerliche Vergünstigung vom Finanzamt bewilligt bekommen.

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    Der Pflegebedürftige muss entweder Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 haben, also als schwer hilfsbedürftig gelten, oder in Besitz eines Behindertenausweises mit den Kennzeichnungen „Bl“ (für blind oder hochgradig sehbehindert) oder „H“ (für hilflos) sein.

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Wichtig

Nur wenn all diese Anforderungen nachweislich erfüllt sind, kann die Bewilligung des Pflegepauschbetrags durch das Finanzamt erfolgen.

Nachweise für das Finanzamt

Welche Nachweise werden vom Finanzamt benötigt?

Es gibt verschiedene Nachweise, die Sie erbringen müssen. Unter anderem müssen Sie Ihre Pflegetätigkeit dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen. Dafür reicht meist das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht aus. Falls Sie zusätzliche Information zur Vorsorgevollmacht benötigen, setzen Sie sich mit unseren Mitarbeitern von Dr. Weigl & Partner in Verbindung.

Einen weiteren Nachweis, den Sie gegenüber dem Finanzamt erbringen müssen, ist, dass der Pflegebedürftige von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 eingestuft wurde beziehungsweise als hilflos oder sehbehindert gilt (also die entsprechenden Kennzeichnungen im Behindertenausweis zu finden sind). Letzten Endes müssen Sie nachweisen, dass Sie keine Form der Bezahlung für die Pflegetätigkeit erhalten, denn nur wenn diese Leistungen unentgeltlich erbracht werden, können Sie den Pflegepauschbetrag in Ihrer Einkommenssteuererklärung eintragen.

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Zeitraum der Pflegeleistung

Hat der Zeitraum, in dem die Pflegeleistungen erbracht werden, einen Einfluss auf die Bewilligung oder die Höhe des Pflegepauschbetrags?

Nein, es ist egal, ob Sie die Pflegeleistungen innerhalb eines kurzen Zeitraums oder über das ganze Jahr hinweg erbracht haben. Die Anerkennung durch das Finanzamt wird davon nicht beeinflusst. Die Höhe des Betrags beträgt immer 924 Euro pro gepflegter Person und ist somit nicht nur unabhängig vom Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht worden sind, sondern auch von Ihren tatsächlichen Ausgaben. Wenn Sie also weniger als 924 Euro für diese Leistungen investiert haben, können Sie die den vollen Betrag bei Ihrer jährlichen Steuererklärung angerechnet bekommen.

Einkommenssteuererklärung und Pflegepauschbetrag

Wo gebe ich den Pflegepauschbetrag an und was muss ich sonst noch bei der Einkommenserklärung beachten?

Die Angaben zum Pflegepauschbetrag für die Betreuung eines hilfsbedürftigen Menschen müssen in der „Anlage außergewöhnliche BelastungenIhrer Einkommenserklärung eingetragen werden (Zeile 11 bis 16). Ein Nachweis für die unentgeltliche Pflege ist an dieser Stelle nicht notwendig.

Falls Ihre jährlichen Ausgaben für die Pflege eines Hilfsbedürftigen über dem festgesetzten Pflegepauschbetrag von 924 Euro liegen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre tatsächlichen Ausgaben unter dem Punkt „Andere Aufwendungen / Pflegekosten“ (Zeile 32) im gleichen Formular anzugeben. Hierzu zählen unter anderem Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung sowie die Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen. 

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Wichtig

Wenn Sie diese Ausgaben unter „Andere Aufwendungen / Pflegekosten“ in Ihrer Steuererklärung angeben, verlieren Sie allerdings Ihren Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, da Sie nicht mehr alle Voraussetzungen (zum Beispiel, dass die Pflege in der häuslichen Umgebung oder von Ihnen selbst durchgeführt wird) erfüllen.

Anders als beim Pflegepauschbetrag muss hier auch die Höhe Ihres tatsächlichen finanziellen Aufwandes anhand von Rechnungen und Quittungen nachgewiesen werden, wenn Sie diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen möchten.

Diese Alternative zum Pflegepauschbetrag (Angaben bei „Andere Aufwendungen“) ist mit viel Arbeit verbunden und nur sinnvoll, wenn Sie den Freibetrag von 924 Euro deutlich überschreiten.

Wenn mehrere pflegende Angehörige pflegen

Was passiert, wenn ich mich nicht alleine um den Pflegebedürftigen kümmere?

Falls Sie sich nicht allein um den Pflegebedürftigen kümmern, sondern sich die Arbeit mit einer zweiten Person teilen, wird der Pflegepauschbetrag zu gleichen Teilen unter Ihnen aufgeteilt, sie können also lediglich einen Freibetrag von 462 Euro pro Person geltend machen. Falls Sie sich jedoch um zwei pflegebedürftige Personen kümmern, können Sie den Pflegepauschbetrag zwei Mal angeben.

Unabhängige Beratung

An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?

Der erste Ansprechpartner, wenn es um den Pflegepauschbetrag geht, ist für die meisten Menschen wahrscheinlich im ersten Moment das Finanzamt. Das Problem ist hier jedoch, dass Sie hier nicht unbedingt an jemanden geraten, der sich genau mit diesem Thema auskennt. Aus diesem Grund sollten Sie sich die Hilfe eines unabhängigen Pflegeberaters suchen, der nicht nur eine hohe Expertise bezüglich des Themas aufweist, sondern der sich auch die Zeit nehmen kann, sich mit Ihrem persönlichen Fall auseinanderzusetzen.

Mit Dr. Weigl und Partner sind Sie hier an der richtigen Adresse. Unsere Mitarbeiter sind Experten in allen Bereichen, die sich um das Thema Pflege drehen. Im Gegensatz zum Finanzamt bekommen Sie von uns einen festen Ansprechpartner zur Seite gestellt. Ihr persönlicher Pflegeberater kann Ihnen zunächst einmal bei der Entscheidung helfen, ob es für Sie sinnvoller ist, den Pflegepauschbetrag geltend zu machen oder aber Ihre detaillierten Ausgaben als „Andere Aufwendungen“ anzugeben. Falls letzteres der Fall ist, müssen Sie sicherstellen, dass Sie alle Quittungen und Rechnungen vorliegen haben, da Sie diese als Nachweise für Ihre Ausgaben benötigen. Sollten Sie diese nicht vollständig zur Hand haben, können unsere Mitarbeiter Ihnen dabei helfen, Kopien der fehlenden Rechnungen und Quittungen, wenn möglich, erneut anzufordern.

Sie haben Fragen zum Thema Pflegepauschbetrag? Kontaktieren Sie uns!

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