Benötigen Sie oder Ihr Angehöriger Unterstützung durch Dritte im Alltag, dann kann ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. Mit einem anerkannten Pflegegrad haben Sie Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen. Im Folgenden erhalten Sie zum einen eine Übersicht, welche Leistungen Ihnen nach der jeweiligen Pflegeform zustehen, also für die Pflege im häuslichen, ambulanten oder stationären Setting. Zum anderen folgen anschließend noch die Informationen zu den Pflegeleistungen nach Pflegegrad geordnet, d.h. welche Leistungen Ihnen bei Pflegegrad 1, 2, 3, 4 und 5 zustehen.

Grundlegendes zum Pflegegrad

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    Voraussetzung für den Erhalt von Pflegeleistungen ist ein anerkannter Pflegegrad (früher Pflegestufe).

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    Während der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK, seit 2021 MD) oder MEDICPROOF (Medizinischer Dienst der privaten Krankenkassen) werden Ihre Pflegebedürftigkeit und Ihr individueller Pflegeaufwand untersucht.

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    Dabei definiert das Punktsystem des Neuen Begutachtungs-Assessments (kurz NBA), welchen der fünf Pflegegrade Sie erhalten.

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    Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit steigen die Höhe sowie der Umfang der möglichen Pflegeleistungen.

Die 5 Pflegegrade im Überblick - mit diesen Leistungen können Sie rechnen!

In diesem Video erklären wir Ihnen, welche Leistungen mit welchem Pflegegrad verbunden sind.

Unterschiede der verschiedenen Pflegeformen

Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege

Was ist häusliche Pflege?

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    Häusliche Pflege umschreibt den Zustand, in welchem die pflegebedürftige Person in Ihrem häuslichen Umfeld gepflegt wird.

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    Es ist irrelevant, ob die Pflege durch Angehörige oder eine vertraute Privatperson durchgeführt wird.

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    Pflege im häuslichen Umfeld ist für Pflegebedürftige eine bequeme und familiennahe Lösung. Im bekannten Wohnraum findet der pflegerische Alltag durch vertraute Personen statt.

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    Durch Entlastungsleistungen und Pflegegeld von der Krankenkasse erhält die pflegebedürftige Person die Möglichkeit, Ihre Pflegepersonen finanziell zu unterstützen (Pflegegeld) und den Alltag durch einen Dienstleister zu unterstützen (Entlastungsleistungen).

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    Oftmals verändern sich durch Alter und Krankheitsverläufe auch Ansprüche an die Wohnung. Gelder für wohnraumverbessernde Maßnahmen unterstützen Sie in diesem Falle mit Zuschüssen von bis zu € 4.000 pro genehmigten Umbau.

Pflegeleistungen bei ambulanter Pflege

Was ist ambulante Pflege?

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    Tagsüber werden Versorgung und Beschäftigung durch professionelle Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste sichergestellt. So ist die pflegebedürftige Person rundum versorgt.

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    Ambulante Pflege ist eine sinnvolle Lösung für Pflegebedürftige mit Angehörigen, die die tägliche Versorgung nicht leisten können oder wollen. Angehörige werden entlastet und können dennoch ihren Teil zur Pflege beitragen.

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    Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder veränderte Anforderungen an den Wohnraum können die ambulante Pflege an ihre Grenzen bringen. In diesem Fall muss in Rücksprache mit der Krankenkasse auf häusliche oder stationäre Pflege umgestellt werden.

Pflegeleistungen bei stationärer Pflege

Was ist stationäre Pflege?

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    Bei stationärer Pflege wird die pflegebedürftige Person in einer vollstationären Einrichtung rundum mit voller Pflegekompetenz versorgt.

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    Die Betreuung in stationären Einrichtungen ist die kostenaufwendigste und fachorientierteste Art der Pflege.

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    Die Pflege kann in einem Pflegeheim, betreuten Wohnanlagen oder einer Behinderteneinrichtung durchgeführt werden.

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    Stationäre Pflege bietet sich vor allem bei Pflegebedürftigen mit hohen Pflegeanforderungen oder erschwerenden Wohnbedingungen an.

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    Bei schweren Krankheitsverläufen oder Einschränkungen sind Pflegeheime oder Behinderteneinrichtungen weitere Varianten der vollstationären Versorgung.

Die Pflegeleistungen im Detail

Pflegegeld ab 2017

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    Das Pflegegeld dient der monatlichen Entlohnung pflegender Angehöriger oder Privatpersonen.

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    Mit Sonderregelungen kann das Pflegegeld auch kleinteilig für Sachleistungen mit angerechnet werden.

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    Auch Pflegeversicherungsbeiträge der Pflegepersonen können eingezahlt werden.

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    Die monatliche Höhe richtet sich nach dem erhaltenen Pflegegrad.

Geldleistungen pro Jahr

Pflegegrad Pflegegeld bei häuslicher Pflege Pflegegeld bei ambulanter Pflege Pflegegeld bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1 - - -
Pflegegrad 2 3.792 € 3.792 € -
Pflegegrad 3 6.540 € 6.540 € -
Pflegegrad 4 8.736 € 8.736 € -
Pflegegrad 5 10.812 € 10.812 € -

Tages- und Nachtpflege ab 2017

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    Tages- und Nachtpflege bieten sich für Pflegebedürftige mit berufstätigen Pflegepersonen an. Die Pflege wird durch einen Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung sichergestellt und entlastet so die Angehörigen.

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    Tagespflegeeinrichtungen versorgen Pflegebedürftige in ihrem Alltag und bieten eine Vielzahl an Aktivitäten. In den meisten Fällen ist ein Fahrservice durch den Dienstleister gegeben, welcher eine problemlose An- und Abreise der Pflegebedürftigen ermöglicht.

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    Nachtpflege findet meist im Wohnraum der pflegebedürftigen Person statt. Besonders bei Krankheitsverläufen, die einer ständigen medizinischen Überwachung bedürfen, empfiehlt sich eine nächtliche Pflegekraft. Gleiches gilt für häufig nachts aktive Demenzkranke. Diese werden optimal versorgt und den Angehörigen bleibt ihre Nachtruhe erhalten.

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    Tages- oder Nachtpflege können ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Der erhaltene Pflegegrad definiert die Höhe der Leistung. 

     

Die folgende Tabelle zeigt die Leistungen für Tages- und Nachtpflege ab 2017 je nach Pflegegrad:

Geldleistungen bei Tages- und Nachtpflege pro Jahr

Pflegegrad Leistungen bei häuslicher Pflege Leistungen  bei ambulanter Pflege Leistungen bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1 - - -
Pflegegrad 2 8.268 € 8.268 € -
Pflegegrad 3 15.567 € 15.567 € -
Pflegegrad 4 19.344 € 19.344 € -
Pflegegrad 5 23.940 € 23.940 € -

Stationäre Pflege ab 2017

Ab Pflegegrad 1 kann die Geldleistung für vollstationäre Pflege von der Kasse eingefordert werden. Der Umfang des Zuschusses steigt mit dem erhaltenen Pflegegrad. Zuschüsse für die vollstationäre Pflege werden gewährt, wenn keine angehörigen Pflegepersonen oder eine erschwerte Pflegegrundlage behandelt und überwacht werden muss. In diesem Fall übernimmt eine Pflegeeinrichtung die komplette Versorgung.

Geldleistungen bei stationärer Pflege pro Jahr

Pflegegrad Stationäre Pflege
Pflegegrad 1 1.500 €
Pflegegrad 2 9.240 €
Pflegegrad 3 15.144 €
Pflegegrad 4 21.300 €
Pflegegrad 5 24.060 €

Pflegehilfsmittel ab 2017

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    Geldleistungen für Pflegehilfsmittel dienen zur Verwendung für Pflegematerialien.

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    Pflegehilfsmittel können für den Pflegebedürftigen als Erleichterung des Alltags angeschafft werden oder dienen den pflegenden Angehörigen bzw. Pflegedienst zur Versorgung und Hygiene.

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    Beispiele hierfür sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzbezüge, Spritzen, Tücher, Verbände, Pflaster und Betteinlagen.

Pflegehilfsmittel sind gleichwertig in jedem der fünf Pflegegrade enthalten. Die folgende Tabelle zeigt den Zuschuss für Pflegehilfsmittel je nach Pflegegrad:

Geldleistungen Pflegehilfsmittel pro Jahr

Pflegegrad Pflegehilfsmittel bei häuslicher Pflege Pflegehilfsmittel bei ambulanter Pflege Pflegehilfsmittel bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1 480 € 480 € 480 €
Pflegegrad 2 480 € 480 € 480 €
Pflegegrad 3 480 € 480 € 480 €
Pflegegrad 4 480 € 480 € 480 €
Pflegegrad 5 480 € 480 € 480 €

Betreuungs- und Entlastungsleistungen ab 2017

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    weitere Services eines Pflegedienstes (Botengänge, Terminbegleitung, Einkäufe etc.),

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    Reise- und Beschäftigungsangebote von Pflegeeinrichtungen,

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    Familien- und Seniorenangebote.

Entlastungsleistungen werden von der Pflegekasse per Beleg der genutzten Angebote zurückgefordert. Die Ansprüche sind in allen Pflegegraden gleich, werden aber nur bei häuslicher Pflege und ambulanter Pflege bewilligt.

Geldleistung Entlastungsleistungen pro Jahr

Pflegegrad Entlastungsleistungen bei häuslicher Pflege Entlastungsleistungen bei ambulanter Pflege Entlastungsleistungen bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1 1.500 € 1.500 € 1.500 €
Pflegegrad 2 1.500 € 1.500 € 1.500 €
Pflegegrad 3 1.500 € 1.500 € 1.500 €
Pflegegrad 4 1.500 € 1.500 € 1.500 €
Pflegegrad 5 1.500 € 1.500 € 1.500 €

Pflegesachleistungen ab 2017

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    Als Pflegesachleistungen in der Pflege gelten pflegerische Hilfen bei Körperhygiene, Ernährung und Bewegung von Pflegebedürftigen sowie ihre Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

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    Pflegedienste bezeichnen diese Leistungen als Grundpflege.

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    Bei häuslicher Pflege decken Pflegesachleistungen zusätzliche Hilfen durch einen Pflegedienst ab. Besonders werden hierbei Haushaltshilfen und Krankentransporte genutzt.

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    In ambulanter oder stationärer Pflege dienen die Pflegesachleistungen als Entlohnung für die Versorgung durch den Pflegedienst oder die Pflegeeinrichtung.

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    Pflegesachleistungen stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 zu

Die folgende Tabelle zeigt die Pflegesachleistungen ab 2017 je nach Pflegegrad:

Geldleistung Pflegesachleistungen pro Jahr

Pflegegrad Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege Pflegesachleistungen bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1 - - -
Pflegegrad 2 8.268 € 8.268 € 8.268 €
Pflegegrad 3 15.567 € 15.567 € 15.567 €
Pflegegrad 4 19.344 € 19.344 € 19.344 €
Pflegegrad 5 23.940 € 23.940 € 23.940 €

Jährliche Kurzzeitpflege ab 2017

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    Gelder für die Kurzzeitpflege werden gewährt, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf.

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    Der Bedarf entsteht häufig nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.

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    Diese Leistung kann ab Pflegegrad 2 für maximal 56 Tage im Jahr genutzt werden.

Folgende Tabelle zeigt die Leistungen für Kurzzeitpflege ab 2017 je nach Pflegegrad:

Geldleistung Kurzzeitpflege pro Jahr

Pflegegrad Kurzzeitpflege bei häuslicher Pflege Kurzzeitpflege bei ambulanter Pflege Kurzzeitpflege bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 2 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 3 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 5 1.612 € 1.612 € 1.612 €

Jährliche Verhinderungspflege ab 2017

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    Verhinderungspflege wird gewährt, wenn pflegende Angehörige erkranken oder einen Urlaub von der Pflege benötigen.

  • Add

    Ein Pflegedienst übernimmt die pflegerische Versorgung und wird durch die beantragten Geldmittel entlohnt.

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    Diese Leistung kann ab Pflegegrad 2 maximal 42 Tage im Jahr genutzt werden.

Folgende Tabelle zeigt die Leistungen für Verhinderungspflege ab 2017 je nach Pflegegrad:

Geldleistung Verhinderungspflege pro Jahr

Pflegegrad Verhinderungspflege bei häuslicher Pflege Verhinderungspflege bei ambulanter Pflege Verhinderungspflege bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 2 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 3 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 5 1.612 € 1.612 € 1.612 €

Wohnraumverbessernde Maßnahmen ab 2017

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    Wohnraumverbessernde Maßnahmen sind in allen Pflegegraden mit der gleichen Geldleistung enthalten.

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    Pflegebedürftige können sich durch diese Mittel der Pflege gerechte Baumaßnahmen finanzieren lassen.

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    Es handelt sich beispielsweise um Treppenlifte, Badumbauten und Geländer/Haltegriffe in den Wohnbereichen.

Geldleistung wohnraumverbessernde Maßnahmen pro Jahr

Pflegegrad Wohnraumverbessernde Maßnahmen bei häuslicher Pflege Wohnraumverbessernde Maßnahmen bei ambulanter Pflege Wohnraumverbessernde Maßnahmen bei stationärer Pflege
Pflegegrad 1 4.000 € 4.000 € -
Pflegegrad 2 4.000 € 4.000 € -
Pflegegrad 3 4.000 € 4.000 € -
Pflegegrad 4 4.000 € 4.000 € -
Pflegegrad 5 4.000 € 4.000 € -
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Hinweis

Achten Sie stets darauf, welche Leistungen Ihnen zustehen. Bei Veränderungen des Bedarfs oder der Art der Pflege sollten Sie eine Höherstufung in Betracht ziehen. Wir beraten Sie gerne in unserem kostenlosen Pflegegrad-Check.

Mögliche Pflegeleistungen und Geldmittel je Pflegegrad

Geld- und Sachleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 definiert eine geringe Einschränkung im Alltag. Der MDK vergibt die geringfügige Pflegebedürftigkeit von 12,5 bis 26,5 Punkten nach dem NBA (Neues Begutachtungsassessment; auch Begutachtungsrichtlinien oder BRI).

Pflegeleistung Pflegegrad 1
Pflegegeld -
Tages- und Nachtpflege -
Stationäre Pflege 1.500 €
Pflegehilfsmittel 480 €
Entlastungsleistung 1.500 
Pflegesachleistung -
Jährliche Kurzzeitpflege -
Jährliche Verhinderungspflege -
Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000 €

Geld- und Sachleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 definiert eine mittelschwere Einschränkung im Alltag. Der MDK vergibt die mäßige Pflegebedürftigkeit von 27 bis 47,5 Punkten nach dem NBA.

Pflegeleistung Pflegegrad 2
Pflegegeld 3.792 €
Tages- und Nachtpflege 8.268 €
Stationäre Pflege 9.240 €
Pflegehilfsmittel 480 €
Entlastungsleistung 1.500 €
Pflegesachleistung 8.268 €
Jährliche Kurzzeitpflege 1.612 €
Jährliche Verhinderungspflege 1.612 €
Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000 €

Geld- und Sachleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 definiert eine deutliche Einschränkung im Alltag. Der MDK vergibt die erhebliche Pflegebedürftigkeit von 48 bis 69,5 Punkten nach dem NBA.

Pflegeleistung Pflegegrad 3
Pflegegeld 6.540 €
Tages- und Nachtpflege 15.576 €
Stationäre Pflege 15.144 €
Pflegehilfsmittel 480 €
Entlastungsleistung 1.500 €
Pflegesachleistung 15.567 €
Jährliche Kurzzeitpflege 1.612 €
Jährliche Verhinderungspflege 1.612 €
Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000 €

Geld- und Sachleistungen bei Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 definiert eine starke Einschränkung im Alltag. Der MDK vergibt die schwere Pflegebedürftigkeit von 70 bis 89,5 Punkten nach dem NBA.

Pflegeleistungen Pflegegrad 4
Pflegegeld 8.736 €
Tages- und Nachtpflege 19.344 €
Stationäre Pflege 21.300 €
Pflegehilfsmittel 480 €
Entlastungsleistung 1.500 €
Pflegesachleistung 19.344 €
Jährliche Kurzzeitpflege 1.612 €
Jährliche Verhinderungspflege 1.612 €
Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000 €

Geld- und Sachleistungen bei Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 definiert die größtmögliche Einschränkung im Alltag. Der MDK vergibt die schwerste Pflegebedürftigkeit bei 90 bis 100 Punkten nach dem NBA.

Pflegeleistung Pflegegrad 5
Pflegegeld 10.812 €
Tages- und Nachtpflege 23.940 €
Stationäre Pflege 24.060 €
Pflegehilfsmittel 480 €
Entlastungsleistung 1.500 €
Pflegesachleistung 23.940 €
Jährliche Kurzzeitpflege 1.612 €
Jährliche Verhinderungspflege 1.612 €
Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000 €

Häufige Fragen zu den Pflegeleistungen

Ihre Frage ist nicht dabei? Unsere Pflegeexperten stehen Ihnen Rede und Antwort

Pflegeleistung ist der Oberbegriff für alle unterstützenden Geldzahlungen oder Sachleistungen, die Ihre Pflegeversicherung Ihnen auszahlen bzw. zur Verfügung stellen kann. Je nach Art der Pflege und Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5) variieren diese in Anzahl und Umfang.

Pflegesachleistungen decken die Kosten für Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder anderweitigen pflegerelevanten Pflegedienstleistern. Sie erhalten die Geldleistung nicht auf Ihr Konto, sondern die Dienstleister verrechnen ihren Lohn direkt mit den Pflegekassen.

Pflegehilfsmittel dienen dazu, Verbrauchsgüter der Pflege zu finanzieren. Beispiele hierfür sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettunterlagen, Hygienetücher und Einwegspritzen. Alle fünf Pflegegrade erhalten die gleiche Leistung mit 40 € monatlich.

Sie können Ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenfrei über Dr. Weigl & Partner beziehen

Mit Ihrer Pflegekasse können Sie Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene, Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität, Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel abrechnen. Eine Auflistung aller Einzelprodukte würde hier den Rahmen sprengen. Nutzen Sie zur Übersicht den „Hilfsmittelkatalog“ Ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Durch den Bezug von Pflegeleistungen entstehen keine Kosten für Sie. Alle Leistungen sind zu Unterstützung Ihrer Pflege oder Pflegepersonen gedacht. In manchen Fällen (stationäre Pflege, Tagespflegeeinrichtungen) werden aber zusätzliche Eigenzahlungen notwendig, um die Versorgung zu sichern

Entlastungsleistungen unterstützen die Entlastung und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person im Alltag. Sie können diese z.B. für Einkäufe, Veranstaltung oder weitere Leistungen von Pflegediensten aufwenden. 

Entlastungsleistungen werden bei jeder Art der Pflege und anerkannter Pflegebedürftigkeit gewährt. Unabhängig vom Pflegegrad, liegt die monatliche Geldleistung bei 125€.

Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick zur ambulanten Pflege:

Bei Pflegegrad 1

  • Tagespflege/Nachtpflege 0,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 0,- Euro
  • Kurzzeitpflege 0,- Euro
  • Verhinderungspflege 0,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 5.980,- Euro

Bei Pflegegrad 2

  • Tagespflege/Nachtpflege 8.268,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 25.740,- Euro

Bei Pflegegrad 3

  • Tagespflege/Nachtpflege 15.576,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 40.356,- Euro

Bei Pflegegrad 4

  • Tagespflege/Nachtpflege 19.344,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 47.892,- Euro

Bei Pflegegrad 5

  • Tagespflege/Nachtpflege 23.940,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 57.084,- Euro

Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick bei der häuslichen Pflege:

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 1

  • Pflegegeld 0,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 0,- Euro Kurzzeitpflege 0,- Euro
  • Verhinderungspflege 0,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 5.980,- Euro

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 2

  • Pflegegeld 3.792,- Euro P
  • flegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 21.264,- Euro

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 3

  • Pflegegeld 6.540,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 31.320,- Euro

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 4

  • Pflegegeld 8.736,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 37.284,- Euro

Jährliche Leistungen bei häuslicher Pflege bei Pflegegrad 5

  • Pflegegeld 10.812,- Euro Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro
  • Wohnraumverbessernde Maßnahmen 4.000,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 43.956,- Euro

Insgesamt gibt es neun Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad und Art der Pflege erhalten Sie verschiedene Anzahlen und Umfänge der Leistungen. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen vereinfachten Überblick zur stationärer Pflege:

Bei Pflegegrad 1

  • Vollstationäre Pflege 1.500,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 0,- Euro
  • Kurzzeitpflege 0,-
  • Euro Verhinderungspflege 0,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 3.480,- Euro

 

Bei Pflegegrad 2

  • Vollstationäre Pflege 9.240,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 8.268,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 22.712,- Euro

 

Bei Pflegegrad 3

  • Vollstationäre Pflege 15.144,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 15.576,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 35.924,- Euro

 

Bei Pflegegrad 4

  • Vollstationäre Pflege 21.300,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 19.344,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 45.848,- Euro

 

Bei Pflegegrad 5

  • Vollstationäre Pflege 24.060,- Euro
  • Pflegehilfsmittel 480,- Euro
  • Entlastungsleistungen 1.500,- Euro
  • Pflegesachleistungen 23.940,- Euro
  • Kurzzeitpflege 1.612,- Euro
  • Verhinderungspflege 1.612,- Euro

= Geldwerter Leistungsanspruch 53.204,- Euro

 

Tagespflege dient bei ambulanter Pflege zur Versorgung pflegebedürftiger Personen mit berufstätigen Angehörigen. Ein ambulanter Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung übernimmt die Versorgung am Tag. Abends kehrt die pflegebedürftige Person zurück in die häusliche Pflege.

Die Tagespflege wird durch Ihre Pflegeversicherung mit dem Dienstleister direkt abgerechnet. Falls die Kosten der Versorgung höher als die bewilligten Mittel liegen, müssen Sie einen Eigenanteil entrichten.

Nachtpflege richtet sich an Pflegebedürftige mit berufstätigen Angehörigen. Besonders bei Demenz, mit häufiger Nachtaktivität, empfiehlt sich die Versorgung durch die Nachtpflege. Eine ambulante Pflegekraft oder eine Pflegeeinrichtung übernehmen die Versorgung und/oder medizinische Überwachung über Nacht.

Ähnlich wie bei der Tagespflege, lässt sich dies nicht genau beantworten. Nachtpflege ist meist teurer als Tagespflege, da oftmals mit mehr Aufwand und nachts gepflegt wird. Der Satz für Nachtpflege ist deckungsgleich mit dem für Tagespflege und kann ab Pflegegrad 2 (bei ambulanter Pflege) bezogen werden.

Verhinderungspflege gewährt Ihnen die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst, wenn Angehörige bei häuslicher Pflege verreisen oder erkranken. Sie können für einen Zeitraum von 42 Tagen im Jahr Kurzzeitpflege beziehen. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen 1.612€ jährlich für diese Leistung zur Verfügung.

Verhinderungspflege kann über 42 Tage im Jahr bezogen werden. Hierbei kann der Zeitraum am Stück oder in mehrere Blöcke unterteilt sein.

Maximal 1.612€ pro Jahr können ab Pflegegrad 2 für Verhinderungspflege eingefordert werden.

Ambulante Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen und Seniorenwohnheime können Verhinderungspflege übernehmen. Vergleichen Sie Dienstleister und Angebote, bevor Sie eine Wahl treffen.

Kurzzeitpflege gewährt Ihnen die Versorgung durch eine stationären Pflegeeinrichtung, wenn Rehabilitation oder besondere Überwachung notwendig sein sollten. Sie können für einen Zeitraum von 56 Tagen im Jahr Kurzzeitpflege beziehen. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen 1.612€ jährlich für diese Leistung zur Verfügung. Kurzzeitpflege wird Ihnen von der Krankenkasse gewährt. Diese übernimmt ebenfalls die anfallende Zahlung.

Wohnraumverbessernde Maßnahmen stehen ab Pflegegrad 1 mit 4.000€ pro Maßnahme zur Verfügung. Diese Mittel können Sie nutzen, um Ihren Wohnraum bzw. Wohnumgebung (Treppenhaus, Eingangsbereich) pflegegerecht anzupassen. Populärste Beispiele für Wohnverbessernde Maßnahmen sind die Barrierefreie Dusche und der Treppenlift.

Die Pflegekassen werden im Voraus begutachten, ob Sie der beantragten Umbauten bedürfen. Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, können die Mittel für die verbessernden Maßnahmen genutzt werden, bis alles an Ihre Bedürfnisse angepasst ist. Beachten Sie aber, dass eine Einzelmaßnahme 4.000€ nicht übersteigen darf.