Pflegezeitbemessung

Veröffentlicht am: 04.01.2023

Die Pflegezeitbemessung war bis Anfang 2017 die Grundlage für die Bewilligung einer Pflegestufe. Die Gutachter des MDK stellten fest, wie viel Zeit für die tägliche Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen am Tag benötigt wird.

Die Grundlagen zur Pflegezeitbemessung

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz hat seit Anfang 2017 die Situation der Pflegebedürftigen in Deutschland verändert. Der Pflegebegriff wurde erweitert, nun werden nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen in die Bewertung einbezogen. Auch die bisherigen drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt. So ist es nun beispielsweise für Patienten, die an einer Demenz leiden, deutlich leichter geworden, einen Pflegegrad zu erhalten.

Vor der Reform wurden Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung in sogenannte Pflegestufen eingeteilt, um die Auszahlung von Leistungen der Versicherung festzulegen. Die Pflegezeitbemessung wurde im Rahmen der Begutachtung einer pflegebedürftigen Person eingesetzt, um den Zeitaufwand für die tägliche Pflege und Betreuung zu ermitteln. Seit der Einführung der Pflegegrade hat die Regelung zu den sogenannten „Orientierungswerten zur Pflegezeitbemessung“ allerdings ihre Berechtigung verloren und wird im Rahmen des Neuen Begutachtungsverfahrens der Pflegeversicherungen nicht mehr angewendet.

Zum Einsatz kam das Instrument der Pflegezeitbemessung während der Begutachtung eines pflegebedürftigen Versicherungsnehmers durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK). Diese Begutachtung wird durchgeführt, wenn ein Versicherungsnehmer bei seiner Pflegeversicherung einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in eine Pflegestufe (seit 2017: Pflegegrad) stellt.

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Wichtig

Dieser Artikel enthält Informationen zur Pflegezeitbemessung vor 2017. Lesen Sie hier mehr zu den aktuell bestehenden fünf Pflegegraden.

Welche Rolle spielte die Pflegezeitbemessung bei der Begutachtung?

Die Bewilligung einer Pflegestufe richtete sich bis 2017 nach dem täglichen Zeitaufwand, der für die Pflege einer pflegebedürftigen Person benötigt wird. Unter Pflege wird in diesem Zusammenhang die Grundpflege verstanden, die sich aus folgenden Bereichen zusammensetzt:

  • - Mobilität,
  • - Körperpflege und
  • - Ernährung.

Lebt der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause und wird ambulant durch einen pflegenden Angehörigen oder einen professionellen Pflegedienst betreut, übernimmt die Pflegeperson vielfältige Hilfestellungen. Je nach verbliebener Selbstständigkeit kann Unterstützung bei der Körperpflege, bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie bei der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung nötig sein. Da jedoch jeder Mensch eine unterschiedliche Anzahl von Minuten für beispielsweise das Waschen, Duschen oder den Toilettengang benötigt, wurden sogenannte Zeitkorridore entwickelt.

Diese Zeitkorridore legten fest, wie viel Zeit für bestimmte Handlungen der Grundpflege als angemessen erachtet werden konnte. Für die Zahnpflege wurden beispielsweise 5 Minuten eingerechnet, für das Baden 20 bis 25 Minuten.

Dieser Katalog der Pflegezeitbemessung enthielt jedoch nur wenige Handlungen (insgesamt 13) der Grundpflege. Hauswirtschaftliche Verrichtungen wurden nicht mit Zeitkorridoren bemessen; hierfür wurde in der Regel ein Pauschalwert angegeben.

Ab 2017 werden die Pflegegrade nach der verbliebenen Selbstständigkeit der Patienten gemessen. In verschiedenen Modulen wird festgehalten, wie eigenständig die Betroffenen ihr Leben noch meistern können. Danach richtet sich die Entscheidung über den individuellen Pflegegrad.

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Wie hing die Pflegezeitbemessung mit der jeweiligen Pflegestufe zusammen?

Je weniger selbstständig eine pflegebedürftige Person war und je mehr Pflege und Betreuung sie benötigte, desto höher fiel auch die Pflegestufe aus, die von der Pflegeversicherung bewilligt wurde. Es wurde zwischen drei Pflegestufen unterschieden, die 2017 von fünf Pflegegraden abgelöst wurden.

Mit einer höheren Pflegestufe gingen auch höhere Pflegeleistungen der Pflegeversicherung einher. Mit diesen finanziellen Mitteln ließen sich beispielsweise ein Pflegedienst bezahlen oder pflegende Angehörige finanziell entschädigen.

Die Pflegezeitbemessung anhand der Zeitkorridore war im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegt. Dabei sollte der tägliche Pflegeaufwand, in dem eine nicht ausgebildete Pflegeperson, also beispielsweise ein entsprechend geschulter Angehöriger oder ein Freund des Pflegebedürftigen, in der Lage sein sollte, die jeweilige Pflegehandlung durchzuführen, abgebildet werden. Das galt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person die pflegerische Handlung nicht unterstützen kann.

Trotz der verbindlichen Zeitkorridore waren Abweichungen möglich, wenn beispielsweise pflegeerschwerende Faktoren vorlagen, die den Zeitaufwand der täglichen Pflege in die Höhe trieben.

Wichtig

In den Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigen war daher auch vermerkt, dass immer der Einzelfall betrachtet werden sollte. Den tatsächlichen Hilfebedarf zu messen und Pflegestufe bzw. Pflegegrad korrekt einzuschätzen, war und bleibt das Ziel.

Sowohl die Zeitkorridore als auch die Pflegezeitbemessung sind im Rahmen der Pflegereform und der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade obsolet geworden. Da sich nicht nur die Bezeichnung der Pflegestufen verändert hat (nun Pflegegrade), sondern auch das Begutachtungsverfahren, gehört die sogenannte „Minutenpflege“ der Vergangenheit an.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) auf dessen Grundlage die Pflegesachverständigen des MDK die Begutachtung eines pflegebedürftigen Versicherungsnehmers vornehmen, richtet sich nicht mehr nach dem zeitlichen Aufwand, sondern nach dem tatsächlichen Pflegebedarf.

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Wichtig

Dieser Artikel enthält Informationen zur Pflegezeitbemessung vor 2017. Lesen Sie hier mehr zu den aktuell bestehenden fünf Pflegegraden.

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