Kranke, alte und behinderte Menschen können häufig ihren Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe leben. Vor allem bei der Verrichtung von alltäglichen Grundbedürfnissen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftlichen Besorgungen sind sie auf Unterstützung angewiesen.
Video: Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade
Erfahren Sie hier alles über die Pflegereform und die Umstellung ab 2017.
Abhängig davon, wie viel Hilfe die betroffenen Personen benötigen, steigt der Grad ihrer Pflegebedürftigkeit. Drei Pflegestufen bzw. fünf Pflegegrade (seit 2017) regeln, wie viel Geld pflegebedürftige Menschen vom Staat erhalten, um für die Pflegekosten aufzukommen.
Gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit einer Person ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Im Sozialgesetzbuch ist festgeschrieben, nach welchen Bedingungen eine Pflegebedürftigkeit attestiert werden kann.
Definition Pflegebedürftigkeit
Laut § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen, die „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer […] in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen“, pflegebedürftig.
Ergänzt wird dieser Paragraph durch § 61 SGB II. Die Pflege, die gemäß der einzelnen Pflegestufen gewährt bzw. finanziell ersetzt wird, umfasst die häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, die Kurzzeitpflege, die teilstationäre Pflege sowie die stationäre Pflege.
Der gesetzlichen Bestimmung zufolge musste die Pflegebedürftigkeit durch eine Krankheit oder eine Behinderung ausgelöst worden sein, um (vor 2017) als solche anerkannt zu werden.
Dazu zählten z. B. Schädigungen des Bewegungsapparates, der inneren Organe oder des zentralen Nervensystems:
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Verluste, Lähmungen oder andere Störungen der Funktion des Stütz- und Bewegungsapparats
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Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
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Störungen des Zentralnervensystems (z. B. Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen; endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen)
Um in eine der Pflegestufen eingeteilt zu werden, galt zudem der ärztliche Nachweis als notwendig. Es musste nachgewiesen werden, dass die Angewiesenheit der Person auf Unterstützung bei den alltäglichen Abläufen dauerhaft war. Konkret bedeutet das, dass die Pflegebedürftigkeit für mindestens sechs Monate gegeben sein musste.
Wichtig
Sie lesen hier Informationen, die sich auf die veralteten „Pflegestufen“ (vor 2017) beziehen.
Die Pflegestufen – Informationen zur Pflege vor 2017
Wie schwer die Pflegebedürftigkeit einer kranken oder behinderten Person ausfällt, war vor 2017 in Form von sogenannten Pflegestufen geregelt. Vier verschiedene Abstufungen legten fest, ob ein Patient Anspruch auf Pflegegeld hatte und wie hoch die staatliche Unterstützung ausfallen sollte.
Als Pflegestufe 0 wurde ein Zustand beschrieben, der rein rechnerisch nicht in die Pflegestufen hineinfiel. Zwar war ein Patient vielleicht tatsächlich auf Hilfe bei der Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen, jedoch in einem zu geringen Ausmaß, als dass die Kriterien für die erste Pflegestufe bereits gegriffen hätten. Vor allem Demenzkranke waren von dieser Einstufung betroffen. Typisch bei Demenz ist ja, dass Betroffene zwar auf Hilfe angewiesen sind, dass sie rein körperlich aber noch dazu in der Lage sind, alltägliche Abläufe eigenständig durchzuführen.
Wurde ein Patient (vor 2017) in eine der Pflegestufen 1, 2 oder 3 eingeteilt, erhielt er einen staatlichen Zuschuss, um für die Kosten der Pflege aufzukommen. Die Höhe der Erstattung richtete sich zum einen nach der Pflegestufe, und zum anderen danach, ob die Pflege durch einen Angehörigen oder eine professionelle Pflegekraft erbracht wurde.
In welche Stufe der Patient eingeteilt wurde, richtete sich nach dem zeitlichen Aufwand der Pflege.
Ein Überblick über die drei Pflegestufen
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1
Pflegestufe 1: Diese Stufe war als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ definiert. Mindestens 90 Minuten mussten hierfür täglich für die Unterstützung des Patienten eingeplant werden, mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Erledigungen erfolgen.
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2
Pflegestufe 2: Hierbei handelte es sich um eine „schwere Pflegebedürftigkeit“. Der tägliche Zeitaufwand betrug mindestens 180 Minuten, ergänzt von Einkäufen und anderen hauswirtschaftlichen Aufgaben, die mehrfach in der Woche auf dem Programm standen.
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3
Pflegestufe 3: Patienten mit einer „schwersten Pflegebedürftigkeit“ mussten rund um die Uhr, d. h. auch durch eine Nachtpflege, betreut werden. Mindestens 300 Minuten am Tag wurden für die Pflege eingerechnet, mehrmals in der Woche mussten hauswirtschaftliche Besorgungen erledigt werden. Für die Pflegestufe 3 gab es eine ergänzende Härtefallregelung für solche Pflegebedürftige, bei welchen rund um die Uhr eine Pflegeperson zur Verfügung stehen musste.
Seit 2017 gelten neue Gesetze
Seit dem 1. Januar 2017 gelten nicht mehr die drei Pflegestufen, sondern eine Neuausrichtung der Pflegeversicherung, die sich in fünf Pflegegrade aufteilt. Der Grund für die neue Ausrichtung und neue Definition liegt im zunehmenden Anstieg altersbedingter geistiger Krankheiten, die bisher nicht in den Pflegestufen erfasst waren. Vor allem Demenz- und Alzheimer-Patienten können von der neuen Regelung profitieren, da die Aufteilung in fünf Pflegegrade es ermöglicht, die Menschen individueller in den jeweiligen Pflegegrad einteilen zu können.
Grundlage für die Neuerung sind die sogenannten Pflegestärkungsgesetze, die zwischen 2015 und 2017 stufenweise in Kraft getreten sind. Diese sogenannte Pflegereform umfasst zwar eine Erhöhung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, definiert aber den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu.
Die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5
Die Pflegegrade lösen die Einteilung in Pflegestufen in mehr als nur einer Hinsicht ab. Während die Pflegestufen sich ausschließlich an körperlichen Einschränkungen und Erkrankungen orientieren, nehmen die Pflegegrade auch geistige Defizite wie Demenz und Alzheimer mit in ihre Einstufungskriterien auf. Hier soll es nicht mehr darum gehen, was der Patient theoretisch noch leisten kann, sondern überprüft werden, was er in der praktischen Durchführung des Alltags schafft und was nicht. Anstatt den zeitlichen Pflegeaufwand zu berechnen, stellen die Pflegegrade die körperlichen und geistigen Fähigkeiten in den Fokus der Einstufung.
Ein Überblick über die fünf Pflegegrade
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1
Pflegegrad 1: Der niedrigste Pflegegrad wird bei einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit angerechnet. Darin sind eine Grundpflege und eine kleine psychosoziale Unterstützung enthalten.
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2
Pflegegrad 2: Die erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die aber noch keine Einschränkung der Alltagskompetenz mit sich bringt.
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3
Pflegegrad 3: Eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Wer zuvor Pflegestufe I oder II hatte, erhält nun höhere Pflegeleistungen.
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4
Pflegegrad 4: Auch bei der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit erhalten Menschen mit Einschränkungen in der Alltagskompetenz höhere Leistungen, um sich die notwendige Pflege leisten zu können.
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5
Pflegegrad 5: Die oberste Stufe der Pflegegrade wird als „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ bezeichnet. Unter diese Definition fallen vor allem solche Patienten, die zuvor der Härtefallregelung zugeordnet waren.
Die bisherigen Pflegestufen wurden im Zuge der Umstellung angepasst. Dabei blieben die Pflegeleistungen mindestens gleichwertig oder verbesserten sich.
Wichtig
Sie lesen hier Informationen, die sich auf die veralteten „Pflegestufen“ (vor 2017) beziehen.
Pflegestufe 0
Eigentlich zählte die Pflegestufe 0 nach der gesetzlichen Festlegung gar nicht zu den Pflegestufen. Dennoch konnten Betroffene Leistungen für die häusliche Pflege beziehen. Anhand der sogenannten Pflegebedürftigkeit wird gemessen, wie viel Pflege ein kranker oder behinderter Mensch täglich bzw. in der Woche benötigt. Ein ausschlaggebender Punkt ist dabei die Kompetenz, den Alltag eigenständig zu bewältigen.
Um überhaupt als pflegebedürftig zu gelten, musste dem Patienten vonseiten des behandelnden Arztes eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ bescheinigt werden. War die eingeschränkte Alltagskompetenz gegeben, aber die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 wurden nicht erreicht, hatten betroffene Patienten bis 2015 keinerlei Ansprüche auf Leistungen für die häusliche Pflege.
Voraussetzungen für die Pflegestufe 0
Auch wenn ein Patient nicht körperlich eingeschränkt oder behindert ist, können seine Fähigkeiten, die regelmäßigen Verrichtungen des Alltags zu bewältigen, Defizite aufweisen. Vor allem Menschen mit Demenz oder Alzheimer sind – zumindest zu Beginn ihrer Erkrankung – häufig von der Situation betroffen, dass sie zwar körperlich noch fit sind, ihre geistigen Fähigkeiten aber mehr und mehr nachlassen. Davon sind viele täglich zu erledigende Routinetätigkeiten betroffen: Von der Körperpflege über die Ernährung bis hin zu Lebensmitteleinkäufen sind Demenzkranke mehr und mehr auf Hilfe angewiesen, je weiter ihre Erkrankung fortschreitet.
Die Pflegestufen 1 – 3 zogen allerdings weder das Ausmaß einer körperlichen noch einer geistigen Erkrankung heran, wenn es um die Einstufung in eine Pflegestufe geht. Um eine Pflegestufe zu erhalten, zählte vorrangig der zeitliche Aufwand, den die tägliche Pflege einnahm. Pflegestufe 1 wurde z. B. erst bei einer Pflegebedürftigkeit von täglich mindestens 90 Minuten anerkannt.
Seit 2013 können Menschen, die zuvor in keiner Pflegestufe untergebracht werden konnten, staatliche Leistungen erhalten, um den Aufwand für die häusliche Pflege bezahlen zu können. Diese Änderung beruht auf dem sogenannten Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, das geistige und psychische Erkrankungen in Form der eingeschränkten Alltagskompetenz als Voraussetzung für Pflegeleistungen festlegte.
Gut zu wissen
Die Pflegestufe 0 ist der Vorläufer des seit dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegegrads 2.
Anspruch und Leistungen der Pflegestufe 0
Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe 0 hatten gemäß der Pflegereform (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) Menschen mit Demenzerkrankung, anderer psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung. Sie waren in vielen Fällen körperlich nicht so stark beeinträchtigt, dass tägliche Pflege notwendig gewesen wäre. Trotzdem war eine selbstständige Bewältigung des Alltags ausgeschlossen und diese Personen waren daher auf Unterstützung angewiesen.
Obwohl sie nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 erfüllten, konnten sie im Rahmen der Pflegestufe 0 einen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen geltend machen. Die Mittel aus der Pflegeversicherung konnten eingesetzt werden, um Pflegedienste oder eine Ersatzpflege sowie gerontopsychiatrische Betreuungsangebote zu finanzieren. Auch wenn die Pflege nicht durch einen Pflegedienst, sondern einen Angehörigen erfolgte, konnten Leistungen aus der Pflegeversicherung eingefordert werden.
Ergänzend hatten Pflegebedürftige der Stufe 0 halbjährlich Anspruch auf ein Pflegeberatungsgespräch. Darüber hinaus konnten Leistungen für die Verhinderungspflege (wenn die pflegende Person aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert ist), Zuschüsse für Pflegehilfsmittel sowie Gelder für die Verbesserung des Wohnumfelds beantragt werden.
Änderung der Pflegestufe 0 ab 2017
Die Veränderung der Krankheitsbilder in der Gesellschaft hatte zur Folge, dass im Rahmen der sogenannten Pflegereform die Pflegebedürftigkeit und auch die Pflegestufen neu definiert wurden. Mit dem 1. Januar 2017 treten anstelle der Pflegestufen nun Pflegegrade in Kraft, die neben den bereits erfassten körperlichen Einschränkungen auch geistige Defizite mit in die Berechnung des Pflegebedarfs einrechnen.
Wer bereits in eine Pflegestufe eingeteilt war oder die Bescheinigung einer „eingeschränkten Alltagskompetenz“ besaß, wurde im Zuge der Umstellung automatisch in den nächsthöheren oder in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. Das Ziel der Umstellung war es, niemanden, der bereits Pflegegeld erhielt, schlechter zu stellen, gleichzeitig aber auch Menschen mit einer geistigen Einschränkung zielgerichtet zu erfassen.
Aus diesem Grund erhielten Patienten mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen eine Stufe mehr. Patienten, denen die eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt wurde, stiegen in die übernächste Stufe auf. Weil aber der Pflegegrad 1 rein rechnerisch gar nicht existiert, bzw. nicht für Leistungen aus der Pflegeversicherung vorgesehen ist, wurden alle Patienten der Pflegestufe 0 automatisch in den Pflegegrad 2 überschrieben.
Wichtig
Die Bezeichnung und das Konzept der „Pflegestufen“ ist veraltet. Seit 2017 gibt es die "fünf Pflegegrade".
Pflegestufe 1
Die Pflegestufe 1 bildete vor 2017 den größten Anteil unter den Pflegebedürftigen. Sie wurde als „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ definiert. Pflegebedürftig war, wer seinen Alltag nicht mehr selbstständig gestalten konnte. Das Hauptaugenmerk der Einstufung von Pflegebedürftigkeit lag aber nicht in der Freizeitgestaltung, sondern in der Grundversorgung der betroffenen Menschen.
Ausgangspunkt der Einstufung war eine Krankheit oder Behinderung, die Unterstützung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens erforderte. Die regelmäßigen Verrichtungen wurden in die vier Kategorien Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung unterteilt.
Überblick zu den vier Kategorien des Alltags mit konkreten Tätigkeiten
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1
Körperpflege: Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
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2
Ernährung: mundgerechtes Zubereiten bzw. Aufnahme der Nahrung
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3
Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
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4
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Spülen, Wechseln und Waschen von Kleidung und Wäsche, Beheizen der Wohnung
Voraussetzungen für die Pflegestufe 1
Die Pflegestufe 1 setzte voraus, dass der betroffene Patient körperlich insofern eingeschränkt war, sodass er eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ aufwies. Auf dieser untersten Stufe des Pflegestufen-Systems bedeutete das im konkreten Fall, dass täglich mindestens bei zwei der täglichen Verrichtungen aus den Kategorien Körperpflege, Ernährung und Mobilität Hilfe oder Unterstützung benötigt wurde.
Gut zu wissen
Die drei Kategorien Körperpflege, Ernährung und Mobilität wurden mit dem Begriff der Grundpflege zusammengefasst.
Darüber hinaus musste mehrmals in der Woche Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung bestehen, etwa in Form von Einkäufen, Reinigung der Wohnung oder Wäschewaschen.
Die Einteilung in eine Pflegestufe war abhängig vom zeitlichen Aufwand der täglichen Pflege. Wurde aufgrund hauswirtschaftlicher Besorgungen oder Tätigkeiten an einigen Tagen mehr Zeit für die Unterstützung des Patienten benötigt als an anderen Tagen, wurde dies bei der Berechnung des Durchschnitts an benötigter Pflege pro Tag berücksichtigt – dieser Wert wurde auf diese Weise möglicherweise erhöht. Im Durchschnitt musste die tägliche Pflege mindestens 90 Minuten dauern, wovon mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallen mussten.
Anspruch und Leistungen der Pflegestufe 1
Ein Patient hatte dann Anspruch auf die Pflegestufe 1, wenn er dauerhaft hilfebedürftig im Sinne einer „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ war. Dieser Umstand war dann gegeben, wenn die tägliche Pflege und Unterstützung bei mindestens zwei Verrichtungen, die nicht mehr selbstständig ausgeführt werden konnten, mehr als 90 Minuten betrug und davon mehr als 45 Minuten täglich für Tätigkeiten wie das Waschen, das An- und Ausziehen oder die Nahrungsaufnahme benötigt wurden.
Der Betrag, den die Betroffenen aus der Pflegeversicherung erhielten, konnte sowohl für Pflegesachleistungen wie etwa Pflegehilfsmittel oder einen professionellen Pflegedienstleister als auch für den zeitlichen Aufwand eines Angehörigen, der sich um den Patienten kümmert und für ihn einkauft oder wäscht, verwendet werden. Anders als bei der Pflegestufe 0 konnte im Rahmen der Pflegestufe 1 bereits ein Antrag auf vollstationäre Pflege gestellt werden, dem in der Regel aber nur unter besonders schweren Umständen stattgegeben wurde.
Der Antrag auf Leistungen der Pflegestufe 1 musste schriftlich bei der Pflegekasse gestellt werden, welche in der Regel an die Krankenkasse angegliedert ist. Dieser wurde von der Pflegekasse kostenlos auf den tatsächlichen Bedarf geprüft.
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Änderung der Pflegestufe 1 ab 2017
Mit dem Beginn des Jahres 2017 erfolgte die Umstellung der Pflegestufen auf das neue System der Pflegegrade. Der Hintergrund dieser Umstellung begründet sich in dem Bedarf an einer Regelung für geistig oder psychisch erkrankte Menschen, die zuvor durch das Raster des Pflegestufen-Systems gefallen sind. Weil sie körperlich häufig noch fit sind, aber dennoch nicht mehr eigenständig den Alltag bewältigen können, wurden sie von den Pflegestufen nicht erfasst.
Mit der Neuregelung der Pflegestufen werden seit 1. Januar 2017 auch geistige Krankheiten wie Demenz, psychische Erkrankungen und geistige Behinderungen, die im System vor 2017 als „eingeschränkte Alltagskompetenz“ klassifiziert waren, mit in die Berechnung einbezogen.
Menschen, die bis Ende 2016 in die Pflegestufe 1 eingeteilt waren, wurden mit dem Jahreswechsel automatisch in den entsprechenden Pflegegrad überführt. Die Auszahlung von Leistungen beginnt erst ab Pflegegrad 2. Folgerichtig wurde aus Pflegestufe 1 ab 2017 Pflegegrad 2. Wer vor 2017 eine Bescheinigung über eingeschränkte Alltagskompetenz erhielt, stieg in die übernächste Stufe, also Pflegegrad 3, auf.
Wichtig
Der Begriff „Pflegestufe“ wird seit 2017 nicht mehr genutzt.
Pflegestufe 2
Die Pflegestufe 2 war als „schwere Pflegebedürftigkeit“ definiert. Voraussetzung dafür war das Angewiesensein auf Hilfe zu mindestens drei verschiedenen Tageszeiten. Wer aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seinen Alltag ohne fremde Hilfe zu gestalten, gilt nach der gesetzlichen Definition als pflegebedürftig. Unterstützung durch einen Angehörigen oder eine Pflegekraft kann u. a. bei der Körperpflege, beim Essen oder beim Aufstehen und Zubettgehen notwendig sein – insbesondere die Verrichtung von allgemeinen Tätigkeiten im Alltag fällt unter die Voraussetzung, um Pflegeleistungen zu erhalten.
Dabei wurde zur Erfassung der Pflegebedürftigkeit vor 2017 die Häufigkeit, mit der eine oder mehrere der nachfolgenden Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung nicht mehr eigenständig durchgeführt werden konnten, zugrunde gelegt:
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1
Körperpflege: Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
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2
Ernährung: mundgerechtes Zubereiten bzw. Aufnahme der Nahrung
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3
Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
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4
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Spülen, Wechseln und Waschen von Kleidung und Wäsche, Beheizen der Wohnung
Voraussetzungen für die Pflegestufe 2
Um in die Pflegestufe 2 eingestuft zu werden, musste ein Patient mehrmals täglich auf Hilfe von außen angewiesen sein. Die sogenannte Grundpflege, die sich aus den alltäglichen Verrichtungen der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege und der Mobilität zusammensetzt, musste zu unterschiedlichen Tageszeiten mindestens drei Mal am Tag beansprucht werden.
Das konnte z. B. der Fall sein, wenn am Morgen Unterstützung beim Aufstehen, Waschen und Anziehen benötigt wurde, am Mittag zum Essen sowie am Abend beim Zubettgehen. Darüber hinaus war der Patient nicht mehr in der Lage, hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie das Einkaufen oder die Reinigung der Wohnung selbst durchzuführen, und war auch hier mehrmals in der Woche auf Hilfe angewiesen.
Pflegestufe 2 wurde dann gewährt, wenn – die dreimalige tägliche Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung vorausgesetzt – die tägliche Grundpflege mindestens 120 Minuten umfasste und der zeitliche Aufwand für die Pflege im Durchschnitt mindestens 180 Minuten am Tag betrug. Der Durchschnittswert wurde als Grundlage für die Bewertung des Pflegeaufwands herangezogen, weil die Unterstützung des pflegebedürftigen Patienten durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten an einigen Tagen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann als an anderen.
Anspruch und Leistungen der Pflegestufe 2
Ein Antrag auf die Einstufung in Pflegestufe 2 konnte zu jeder Zeit bei der Krankenkasse des Patienten gestellt werden, die auch für die Pflegeversicherung zuständig ist. Um die tatsächliche Pflegebedürftigkeit zu ermitteln, prüfte die Pflegeversicherung jeden Fall einzeln und setzte fest, welchen Anspruch der Patient geltend machen konnte und in welcher Höhe Leistungen ausbezahlt werden würden.
Um die Leistungen der Pflegestufe 2 zu erhalten, richteten sich die zu erfüllenden Voraussetzungen nach festen Vorgaben, nämlich dem mehrfach täglichen Pflegebedarf von insgesamt mindestens 180 Minuten, in dem die Grundpflege mindestens 120 Minuten umfassen musste. Darüber hinaus musste die Pflegebedürftigkeit dauerhaft, d. h. für mindestens sechs Monate, bestehen.
In den Leistungen, die die Pflegeversicherung auszahlte, waren Mittel für Sachleistungen sowie den finanziellen Ausgleich des zeitlichen Aufwandes von pflegenden Angehörigen enthalten. Unter Sachleistungen wurde sowohl der Kauf von Pflegehilfsmitteln als auch Einsatz eines professionellen Pflegedienstes, der sich zu festen Tageszeiten um den Patienten kümmert, verstanden. Auch die vollstationäre Pflege wurde bezuschusst.
Änderung der Pflegestufe 2 ab 2017
Mit dem 01. Januar 2017 ist eine neue Pflegereform in Kraft getreten, die die bislang bekannten Pflegestufen ablöst und durch neue Pflegegrade ersetzt. Stufenweise wurden bereits seit 2015 Veränderungen vorgenommen, um neben rein körperlichen Erkrankungen auch geistige Defizite wie Demenz oder psychische Krankheiten von der Pflegeversicherung erfassen lassen zu können.
Pflegebedürftige Patienten der Stufe 2 wurden mit dem Wechsel automatisch mindestens in den nächsthöheren Pflegegrad 3 übernommen. Das Ziel der Pflegereform war es, keinen Patienten schlechter zu stellen und individueller auf die verschiedensten Bedürfnisse eingehen zu können.
Aus diesem Grund erhielten ergab sich hier ein Vorteil für Patienten, die über ihre körperlichen Einschränkungen hinaus, für die sie bereits zuvor Pflegeleistungen erhalten haben, auch Defizite in der Alltagskompetenz besaßen, z. B. aufgrund von einer Demenzerkrankung. Sie erhielten ab 2017 mehr Leistungen und wurden aus der Pflegestufe 2 in Pflegegrad 4 überführt.
Wichtig
Der Begriff „Pflegestufe“ ist seit 2017 nicht mehr aktuell.
Pflegestufe 3
Wer rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen war, fiel vor 2017 unter die Voraussetzungen für Pflegestufe 3, die offiziell als „schwerste Pflegebedürftigkeit“ bezeichnet wurde. Mit zunehmendem Alter nimmt die Kompetenz, den Alltag noch selbstständig gestalten zu können, mehr und mehr, teilweise in rapider Schnelligkeit, ab.
Auch besonders schwere körperliche Erkrankungen oder Behinderungen konnten ein Grund dafür sein, dass Patienten mindestens fünf Stunden am Tag betreut und unterstützt werden müssen. Das bis Ende 2016 geltende System der Pflegestufen regelte, welche alltäglichen Verrichtungen, bei denen Hilfe beansprucht wird, als Voraussetzung für die Einordnung in eine Pflegestufe gelten und welche Leistungen die Patienten aus der Pflegeversicherung beziehen durften.
Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit wurden vor 2017 die Tätigkeiten in die vier Bereiche Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung aufgeteilt:
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1
Körperpflege: Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
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2
Ernährung: mundgerechtes Zubereiten bzw. Aufnahme der Nahrung
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3
Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
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4
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Spülen, Wechseln und Waschen von Kleidung und Wäsche, Beheizen der Wohnung
Voraussetzungen für die Pflegestufe 3
Um in die höchste Pflegestufe eingeteilt zu werden, musste die Pflegebedürftigkeit des Patienten sehr hoch sein. Die Bezeichnung „Schwerstpflegebedürftigkeit“ war dabei keineswegs übertrieben formuliert: Auch kleinere Verrichtungen des Alltags können nicht mehr eigenständig erledigt werden, von der regelmäßigen Flüssigkeitsaufnahme über die Körper- und Zahnpflege und den Toilettengang bis hin zum Aufstehen und Gehen in der Wohnung sind die Betroffenen rund um die Uhr, mindestens aber fünf Stunden am Tag auf Pflege angewiesen.
Patienten mit Pflegestufe 3 waren häufig nicht mehr dazu in der Lage, alleine zu leben, waren stattdessen in stationären Altenpflegeeinrichtungen untergebracht oder lebten bei pflegenden Angehörigen, die sich außerhalb der Zeiten des Pflegedienstes um sie kümmerten – auch durch eine Nachtpflege zwischen 22 und 6 Uhr.
Auf die Grundpflege mussten mindestens vier der fünf Stunden ausfallen, und mehrmals in der Woche müssen Lebensmitteleinkäufe, die Reinigung der Wohnung oder das Wäschewaschen übernommen werden.
Anspruch und Leistungen der Pflegestufe 3
Wer dauerhaft, d. h. für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, auf Hilfe im Sinne einer „schwersten Pflegebedürftigkeit“ angewiesen ist, erfüllte die Bedingungen, um in die Pflegestufe 3 eingestuft zu werden. Weil auch einfache Alltagstätigkeiten nicht mehr ohne fremde Hilfe verrichtet werden konnten, umfasste der tägliche Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten mindestens fünf Stunden, wovon mindestens vier Stunden für Körperpflege, Ernährung und Mobilität notwendig waren.
Die Grundpflege musste nicht von einem Pflegedienst übernommen werden, allerdings überstieg es häufig die Zeit und Kraft von Angehörigen, diese ohne professionelle Unterstützung leisten zu können. Auch die vollstationäre Pflege wurde in der Pflegestufe 3 von der Pflegeversicherung bezuschusst.
Die Grundleistungen der Pflegestufe 3 umfassten ein Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen, unter die z. B. die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst fiel. Der Antrag auf die Einstufung in Pflegestufe 3 musste bei der Krankenkasse des Versicherten gestellt werden und wurde vor der Bewilligung von Vertretern der Pflegeversicherung geprüft.
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Änderung der Pflegestufe 3 ab 2017
Seit dem 01. Januar 2017 gelten die bekannten Pflegestufen nicht mehr: Im Zuge einer neuen Pflegereform fand eine Umstellung auf die sogenannten Pflegegrade statt, die nicht dreistufig, sondern fünfstufig gegliedert sind. Das hat den Hintergrund, dass es längst nicht mehr nur körperliche Erkrankungen und Behinderungen sind, die die Alltagskompetenz von Pflegebedürftigen einschränken.
Wer unter einer Form der Demenz oder einer psychischen Erkrankung leidet, fiel in der Pflegestufenregelung häufig durch das Einordnungsraster. Mit den neuen Pflegegraden aber sollen auch Demenz, geistige Behinderungen und psychische Erkrankungen besser in das Spektrum der Pflegeleistungen eingestuft werden. Patienten mit einer körperlichen Erkrankung, die zuvor in Pflegestufe 3 eingestuft waren, erhalten nun automatisch die Leistungen des Pflegegrads 4.
Wem darüber hinaus aufgrund von Demenz eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ bescheinigt worden war, der wurde in Pflegegrad 5 übergeleitet und erhält seit 2017 höhere Leistungen. Dabei wurde sichergestellt, dass bisher bezogene Leistungen keinesfalls unterschritten werden. Vielmehr sollen die Leistungen gleichbleiben oder sich erhöhen.
Wichtig
Der Begriff „Pflegestufe“ ist seit 2017 nicht mehr in Verwendung. Seitdem werden „Pflegegrade“ vergeben.
Pflegestufe 3 (Härtefall)
Wenn die zu leistende Pflege die Pflegestufe 3 überstieg, konnte vor 2017 eine Härtefallregelung beantragt werden. Mit dieser konnten im Bereich der Pflegesachleistungen noch höhere Kosten gedeckt werden. Eigentlich war die Pflegestufe 3 die höchste Form der Pflegeversicherungsleistung. Patienten, die als Pflegestufe 3 eingeordnet wurden, waren bereits „schwerstpflegebedürftig“.
Wenn aber die benötigte Unterstützung im Alltag die Voraussetzungen für die dritte Pflegestufe noch deutlich überschritt, konnte der Betroffene oder der Angehörige, der den Patienten pflegt, eine sogenannte Härtefallregelung beantragen. Unter diese Regelung fiel eine Pflegebedürftigkeit, bei der die Hilfe nicht nur tagsüber, sondern auch mehrfach während der Nachtstunden benötigt wurde, weil sowohl die Mobilität, die Körperpflege und die Ernährung kaum noch eigenständig von der betroffenen Person verrichtet werden konnten.
Dieser hohe und intensive Pflegeaufwand wurde ergänzt durch mehrfach in der Woche zu erledigende Hauswirtschaftstätigkeiten. Patienten mit Pflegestufe 3 und Härtefallregelung waren in der Regel nicht mehr dazu in der Lage, die nachfolgend aufgeführten Alltagsverrichtungen ohne Hilfe durchzuführen:
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1
Körperpflege: Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
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2
Ernährung: mundgerechtes Zubereiten bzw. Aufnahme der Nahrung
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3
Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
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4
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Spülen, Wechseln und Waschen von Kleidung und Wäsche, Beheizen der Wohnung
Voraussetzungen für die Pflegestufe 3 (Härtefallregelung)
Ein Patient, der unter die Härtefallregelung der Pflegestufe 3 fiel, konnte in vielen Fällen seinen Alltag nicht mehr ohne fremde Hilfe gestalten, auch nicht bei kleinsten Aufgaben oder Verrichtungen. Der Härtefall unterschied sich insofern von der Pflegestufe 3, dass die Unterstützung für mindestens sechs Stunden täglich benötigt wurde, davon mindestens drei Mal in der Nacht (zwischen 22 und 6 Uhr).
Rund um die Uhr musste eine Pflegeperson zur Verfügung stehen, um dem Patienten beim Aufstehen, Gehen und beim Toilettengang behilflich zu sein. Angehörige konnten diesen Dienst nicht mehr leisten, weshalb entweder eine feste Pflegekraft engagiert oder der Patient in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste. Dort war wiederum auch die dauerhafte medizinische Behandlungspflege, die z. B. Verbandswechsel beinhaltet, gewährleistet.
Die Härtefallregelung war darüber hinaus dann zu gewähren, wenn während der Nachtstunden die Pflege nicht durch eine Person geleistet werden konnte, und neben dem pflegenden Angehörigen eine professionelle Pflegekraft benötigt wurde.
Gut zu wissen
Die Entscheidung für die Härtefallregelung der Pflegestufe 3 konnte somit sowohl quantitativ (zeitlicher Aufwand der Pflege) als auch qualitativ (zweite Pflegeperson, Rund-um-die-Uhr-Betreuung) begründet werden.
Anspruch und Leistungen der Pflegestufe 3 (Härtefall)
Der Antrag auf eine Härtefallregelung musste, wie auch der grundsätzliche Antrag auf eine Pflegestufe oder seit 2017 auf einen Pflegegrad, bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Vertreter der Pflegeversicherung entschieden individuell für jeden Einzelfall, ob dem Antrag vonseiten der Versicherung stattgegeben werden konnte.
Der Anspruch auf die erhöhten Leistungen der Pflegestufe 3 wurde dann gewährt, wenn die quantitativen bzw. qualitativen Kriterien der Härtefallregelung erfüllt waren, d. h. die Grundpflege mehr als sechs Stunden am Tag beanspruchte oder eine zweite Pflegeperson in der Nacht anwesend sein musste.
Das Pflegegeld für die Härtefallregelung entsprach dem Betrag der Pflegestufe 3, für Sachleistungen und vollstationäre Pflegeleistungen wurden aber erhöhte Sätze ausgezahlt.
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Änderung der Pflegestufe 3 (Härtefall) ab 2017
Mit dem Jahreswechsel zum 01. Januar 2017 ging das Pflegestufensystem in eine neue Regelung über: Im Zuge der sogenannten Pflegereform wurden aus drei Pflegestufen nun fünf Pflegegrade. Ziel hinter der Pflegereform war es, nicht nur Patienten zu erfassen, die wegen einer körperlichen Erkrankung oder Behinderung auf Pflege angewiesen sind, sondern auch solche, denen von ärztlicher Seite eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ bescheinigt worden war.
Diese wurde beispielsweise Menschen mit Demenz, Alzheimer oder einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung attestiert. Weil sich die Pflegestufen nach dem zeitlichen Pflegeaufwand aufgrund einer körperlichen Einschränkung richteten, wurden geistige Defizite bislang kaum den Pflegestufen erfasst.
Patienten, die schon vor Ende 2016 in die Härtefallregelung der Pflegestufe 3 eingestuft worden waren, wurden mit der Umstellung automatisch in den Pflegegrad 5 eingeordnet. Dieser Pflegegrad ist der höchste Grad mit der höchsten Leistung durch die Pflegeversicherung. Eine Unterscheidung zwischen körperlichen und geistigen Defiziten wird auf dieser Stufe der Pflegebedürftigkeit nicht mehr getroffen.
Die Experten von Dr. Weigl und Partner unterstützen Sie gerne bei allen wichtigen Themen der Pflege wie dem Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad oder einer Höherstufung. Falls Sie einen Widerspruch gegen die Pflegegrad-Einstufung stellen wollen, stehen wir Ihnen auch dabei kompetent zur Seite.
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