Bei der ambulanten Pflege kommen viele Hilfsmittel zum Einsatz – ein Teil wird von der Pflegeversicherung subventioniert. Es handelt sich dabei um „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“, in Abgrenzung zu den sogenannten „Technischen Pflegehilfsmitteln“.

Wer einen pflegebedürftigen Menschen versorgt, ist auf eine ganze Reihe von Hilfsmitteln angewiesen. In einem Pflegeheim oder bei der ambulanten Pflege stehen diese den Pflegepersonen uneingeschränkt zur Verfügung. Sind im häuslichen Umfeld aber Privatpersonen für die pflegerische Versorgung zuständig, müssen Pflegehilfsmittel auf die individuelle Pflegesituation abgestimmt und selbst beschafft werden. Nicht alle dieser Hilfsmittel müssen aus eigener Tasche gezahlt werden.

Pflegeleistungen bei einem Pflegegrad

Video: Alles rund um das Thema Pflegehilfsmittel

In diesem Video erklären wir Ihnen alles Wissenswerte zum Thema "Pflegehilfsmittel".

Pflegehilfsmittel – die wichtigsten Fakten

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    Unter der Voraussetzung, dass Angehörige, Freunde, Bekannte oder ein Pflegedienst den pflegebedürftigen Versicherungsnehmer im häuslichen Umfeld versorgen, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der monatlichen Kosten für Pflegehilfsmittel.

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    Es müssen Pflegehilfsmittel sein, die zum Verbrauch bestimmt sind – bis zu 40 Euro können pflegende Angehörige pro Monat über die Pflegeversicherung abrechnen.

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    Unter Umständen werden die Kosten für Pflegehilfsmittel auch bei der Betreuung in einer WG oder im betreuten Wohnen übernommen.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Um Pflegehilfsmittel zu erhalten und die Kosten bei der Pflegeversicherung geltend machen zu können, müssen pflegebedürftige Versicherungsnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das sämtliche Bestimmungen hinsichtlich des Themas Pflegebedürftigkeit enthält. Der Anspruch auf die Kostenübernahme richtet sich nach insgesamt drei Kriterien. Sind diese erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten im Rahmen einer Pauschale von bis zu 40 Euro pro Monat.

  • 1

    Der Pflegebedürftige muss über einen anerkannten Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) verfügen. Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 sowie Pflegegrad 5 berechtigen zur Kostenübernahme.

  • 2

    Die Pflege muss in einem häuslichen Umfeld erfolgen, d. h. in der eigenen Wohnung, bei Verwandten oder in einer Wohngemeinschaft.

  • 3

    Die Pflege muss durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst erfolgen.

Wie können Pflegehilfsmittel beantragt werden?

Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen zu, die von der Pflegeversicherung in einen der fünf Pflegegrade (bislang drei Pflegestufen) eingestuft wurden. Allerdings erfolgt die Kostenübernahme nicht automatisch, die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen individuell bei der Pflegeversicherung beantragt werden.

Um die monatliche Kostenübernahme zu erhalten, haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad und deren Angehörige verschiedene Möglichkeiten.

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    Zunächst sollte ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden.

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    Der Antrag kann formlos sein, sollte aber wichtige Informationen enthalten, um der Pflegeversicherung die Bewilligung zu erleichtern. Dazu gehören der Name des Pflegebedürftigen, dessen Geburtsdatum, die Art der benötigten Pflegehilfsmittel und die Versichertennummer. Liegt die Zustimmung der Pflegeversicherung vor, können die selbst beschafften Pflegehilfsmittel mithilfe eines Kostenübernahme-Formulars Monat für Monat mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

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    Einfacher geht es mit der regelmäßigen Lieferung einer Pflegehilfsmittel-Box. Diese kann online auf verschiedenen Portalen bestellt und individuell zusammengestellt werden. Häufig übernehmen die Dienstleister auch den Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegeversicherung.

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    Wird die tägliche Pflege von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt, wird die Abrechnung der Pflegehilfsmittel-Pauschale in der Regel durch den Pflegedienst übernommen.

Professionelle Unterstützung beim Antrag auf Pflegehilfsmittel

Der Einsatz der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel soll den Alltag der betroffenen Familien erleichtern. Allerdings bringt die Beantragung, die ab Pflegegrad 1 möglich ist, oft Papierchaos mit sich. Welche Informationen benötigt die Pflegekasse? Für welche Pflegehilfsmittel werden die Kosten erstattet?
Bei diesen und weiteren Fragen, zum Beispiel zum Pflegegrad-Antrag, helfen wir von Dr. Weigl & Partner Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Vor allem die Finanzierung der Pflege ist für viele Betroffene eine große Herausforderung. Wir stehen Ihnen kompetent zur Seite. Möchten Sie einen Pflegegrad beantragen oder fühlen sich von den diversen bürokratischen Herausforderungen überfordert? Unser erfahrenes Team berät Sie kompetent bei allen offenen Punkten.

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Der Unterschied zwischen medizinischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel sollten nicht mit medizinischen oder technischen Hilfsmitteln verwechselt werden. Zwischen diesen beiden Begriffen muss zunächst einmal eine grundlegende Unterscheidung getroffen werden, die sich vor allem auf den zuständigen Ansprechpartner bezieht. Medizinische Hilfsmittel werden von einem behandelnden Arzt per Rezept verschrieben. Zuständig ist demzufolge die jeweilige Krankenversicherung.

Die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden von der Pflegekasse getragen. Ein Rezept wird hier nicht benötigt. Medizinische Hilfsmittel sind dazu vorgesehen, eine Krankenbehandlung zu unterstützen, Behinderungen vorzubeugen und den Betroffenen den Alltag zu erleichtern. Dazu gehören beispielsweise Windeln für Erwachsene sowie weitere Inkontinenzartikel. Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen. Ein attestierter Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) ist nicht nötig. Pflegehilfsmittel dagegen werden in der täglichen Pflege benutzt und dienen dazu, eventuelle Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern und der Pflegeperson die Ausführung von Pflegehandlungen zu erleichtern. Unter den Begriff Pflegehilfsmittel fallen u. a. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Betteinlagen und Schutzschürzen. Damit die Pflegekasse für die Kosten aufkommt, muss die pflegebedürftige Person über einen anerkannten Pflegegrad (früher Pflegestufe) verfügen. Die Pflege muss in einem häuslichen Umfeld, z. B. der eigenen Wohnung, Wohnräumen bei Verwandten oder einer Pflege-WG, erfolgen und von einer privaten Pflegeperson bzw. einem Pflegedienst durchgeführt werden.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege beitragen oder einem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer (mit Pflegegrad/Pflegestufe) ein selbstständigeres Leben ermöglichen: Technische Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Technische Hilfsmittel werden in aller Regel nur einmalig angeschafft. Sie werden größtenteils nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen, sondern sind mit einem Eigenanteil verbunden. Häufig werden sie nur leihweise übergeben und müssen nach einem bestimmten Zeitraum ausgetauscht oder zurückgegeben werden.

Technische Pflegehilfsmittel

Die technischen Hilfsmittel sind in vier sogenannten Produktgruppen organisiert:

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    Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z. B. Pflegebetten, Pflegestühle, Toilettenstühle;

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    Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene, z. B. Bettschutzeinlagen, Waschsysteme, Urinflaschen;

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    Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität, z. B. Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühle;

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    Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, z. B. Lagerungskissen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Anders sieht es dagegen bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch aus. Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes „zum Verbrauch“ bestimmt und müssen immer wieder angeschafft werden, da sie nach einmaligem Gebrauch entsorgt werden.

Sie sind lediglich einer Produktgruppe zugeordnet:

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    Produktgruppe 54: Pflegehilfsmittel, die aufgrund der Beschaffenheit des Materials oder aus hygienischen Gründen für den Einmalgebrauch vorgesehen sind, z. B. Desinfektionsmittel, Bettschutz, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Schutzschürzen.

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Gut zu wissen

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden, sofern ein Pflegegrad (bisher Pflegestufe) vorliegt, von der Pflegekasse bezahlt. Der Höchstbetrag liegt bei 40 Euro pro Monat, die ein Pflegebedürftiger geltend machen kann. Pflegehilfsmittel, die darüber hinaus verbraucht werden, müssen selbst gezahlt werden.

Wir unterstützen Sie gerne!

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, damit Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln erhalten. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege.

Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verschlechtert hat und Sie den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen. Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Fragen zu Pflegehilfsmitteln

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Pflegeleistung ist der Oberbegriff für alle unterstützenden Geldzahlungen oder Sachleistungen, die Ihre Pflegeversicherung Ihnen auszahlen bzw. zur Verfügung stellen kann. Je nach Art der Pflege und Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5) variieren diese in Anzahl und Umfang.

Mit Ihrer Pflegekasse können Sie Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene, Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität, Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel abrechnen. Eine Auflistung aller Einzelprodukte würde hier den Rahmen sprengen. Nutzen Sie zur Übersicht den „Hilfsmittelkatalog“ Ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Pflegesachleistungen decken die Kosten für Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder anderweitigen pflegerelevanten Pflegedienstleistern. Sie erhalten die Geldleistung nicht auf Ihr Konto, sondern die Dienstleister verrechnen ihren Lohn direkt mit den Pflegekassen.

Pflegehilfsmittel dienen dazu, Verbrauchsgüter der Pflege zu finanzieren. Beispiele hierfür sind Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettunterlagen, Hygienetücher und Einwegspritzen. Alle fünf Pflegegrade erhalten die gleiche Leistung mit 40 € monatlich.

Sie können Ihre Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kostenfrei über Dr. Weigl & Partner beziehen