Pflegeleistungen bei Pflegegrad

Geldleistungen & Pflegegrade

DrWeiglVeröffentlicht am: 19.12.2022 | Aktualisiert am: 22.12.2023
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Pflegebedürftige haben Anspruch auf Geldleistungen der Pflegeversicherung. Voraussetzung für diese Geldleistungen ist ein attestierter Pflegegrad. In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu diesen Geldleistungen.

Ein zentraler Baustein der Pflegeleistungen der Pflegeversicherung sind die Geldleistungen, die monatlich bzw. bei Bedarf bis zu einem bestimmten jährlichen Betrag ausgezahlt werden. Jeder Patient, der über einen der fünf Pflegegrade verfügt (bis 2017 drei Pflegestufen), kann diese Leistungen beziehen.

Die wichtigsten Fakten zu Pflege und Geldleistungen

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    Voraussetzung für die Leistungen der Pflegeversicherung ist ein attestierter Pflegegrad (früher Pflegestufe).

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    Die Höhe der jeweiligen Geldleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, den die Pflegekasse einem pflegebedürftigen Versicherungsnehmer zuerkannt hat.

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    Im Vergleich zu den bis Ende 2016 gültig gewesenen Pflegestufen sind die Leistungen ab 2017 insgesamt höher und beziehen neben körperlichen Ursachen für die Pflegebedürftigkeit auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen in die Bewilligung von Pflegegraden mit ein.

Voraussetzungen für Geldleistungen

Den Kern der Geldleistungen, die die Pflegeversicherung an einen pflegebedürftigen Versicherungsnehmer mit anerkanntem Pflegegrad (früher Pflegestufe) auszahlt, bildet das sogenannte Pflegegeld. Es wird im Fall einer ambulanten Pflege gezahlt: Der Pflegebedürftige muss zu Hause oder in einer Pflege-WG von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt und betreut werden, wobei die pflegende Person die Pflege nicht beruflich ausüben darf. Die Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) hat Änderungen in der Höhe des Pflegegelds zur Folge, die mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind. Die Pflegestufen wurden von fünf Pflegegraden abgelöst; die Geldleistungen, die pro Monat in Anspruch genommen werden können, wurden erhöht. Die Grundlage für die Bemessung der Geldleistungen bildet der jeweilige Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person, den die Pflegeversicherung durch ein Pflegegutachten ermittelt hat.

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Pflegegeld ab 2024

Das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt, welche Geldleistungen für welchen Pflegegrad vorgesehen sind.

Pflegegeld für die unterschiedlichen Pflegegrade im Überblick

Ab dem 01.01.2024 bekommen pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher 5 % mehr Pflegegeld. Auch die Beträge der Pflegesachleistungen werden angehoben. 

Ab Januar 2025 wird eine Erhöhung der Leistungsbeträge (ambulant, teil-/vollstationär) um 4,5 Prozent umgesetzt. Eine weitere Anhebung entsprechend der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre ist für Januar 2028 geplant.

Folgende Leistungen können Pflegebedürftige 2024 in den einzelnen Pflegegraden beziehen:

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    Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld

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    Pflegegrad 2: Monatlich 332 Euro 

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    Pflegegrad 3: Monatlich 573 Euro

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    Pflegegrad 4: Monatlich 765 Euro

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    Pflegegrad 5: Monatlich 947 Euro

Dieses Pflegegeld bildet die Basis der Geldleistungen, die ein pflegebedürftiger Versicherungsnehmer erhält, um z. B. einen pflegenden Angehörigen finanziell zu unterstützen. 

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Gut zu wissen

Weitere Geldleistungen wurden ebenfalls erhöht und können, zumindest teilweise, mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Weitere monatliche Geldleistungen der Pflegeversicherung

Eine Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege kann den Alltag mit einer pflegebedürftigen Person entlasten. Pflegende Angehörige können so zum Beispiel weiter ihrem Beruf nachgehen oder können sich nachts erholen, gleichzeitig sind die betroffenen Patienten gut versorgt.

Auch hier übernimmt die Pflegeversicherung für jeden Pflegegrad eine bestimmte Summe im Monat, die für die Betreuung und Versorgung in der Pflegeeinrichtung eingesetzt werden kann: Die Beträge haben sich am 01.01.2024 erhöht und reichen nun von über 700 Euro bis über 2.000 Euro (Pflegesachleistungen).

Darüber hinaus sieht die Pflegeversicherung auch monatliche Zahlungen vor, wenn der Pflegebedürftige nicht mehr zu Hause, sondern in einer vollstationären Einrichtung gepflegt wird.

Monatliche Beträge für die Pflege in vollstationären Einrichtungen:

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    Im Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige 770 Euro pro Monat.

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    Beim Pflegegrad 3 werden monatlich 1.262 Euro gezahlt.

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    Für Pflegegrad 4 zahlt die Pflegekasse 1.775 Euro.

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    Im höchsten Pflegegrad 5 sind es 2.005 Euro.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Vor allem in der ambulanten Pflege hat sich mit der Pflegereform vieles zum Positiven verändert. Nicht nur die Pflegebedürftigen selbst, auch deren Angehörige, die die Pflege übernehmen, erhalten finanzielle Unterstützung und Entlastungen. Dazu zählen die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege:

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    Die Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson beispielsweise in den Urlaub fährt, beruflich verreisen muss oder selbst erkrankt ist

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    Für bis zu sechs Wochen im Jahr zahlt die Pflegeversicherung maximal 1.612 Euro für Verhinderungspflege, wenn diese von nicht verwandten Personen erbracht wird, z.B. von einem professionellen Pflegedienst. Die Verhinderungspflege für Angehörige fällt geringer aus und richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person.

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    Unter Kurzzeitpflege versteht man die vorübergehende Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung, wenn beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt ein erhöhter Pflegeaufwand besteht.

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    Die Kurzzeitpflege kann ebenfalls mit maximal 1.774 Euro für bis zu acht Wochen in Anspruch genommen werden.

Gut zu wissen: Ab 2024 sollen die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht mehr aus getrennten Töpfen, sondern beide aus dem sogenannten Entlastungsbudget finanziert werden. Somit können 100% der ungenutzten Mittel aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Außerdem gibt es weitere Änderungen, wie der Anstieg der Höchstdauer der Verhinderungspflege auf 8 Wochen.

Die Änderungen gelten zunächst nur für Personen mit die Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Mehr zu den Änderungen

Professionelle Unterstützung beim Pflegegrad-Antrag

Es gibt unterschiedliche Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige. Sie alle dienen dazu, das Leben mit einem pflegebedürftigen Familienmitglied zu erleichtern. Voraussetzung ist aber immer ein attestierter Pflegegrad. Viele Pflegegrad-Anträge werden abgelehnt oder die Betroffenen werden in einen zu niedrigen Pflegegrad eingestuft. Nicht immer ist die Zeit bei der Begutachtung ausreichend, fehlende Dokumente oder falsche Einschätzungen führen dazu, dass der Antrag auf Pflegeleistungen nicht korrekt bearbeitet wird.

Mit unserem Expertenteam an Ihrer Seite erhalten Sie den Pflegegrad, der Ihnen zusteht und Ihrer individuellen Situation entspricht. Wir helfen Ihnen bei allen bürokratischen Fragen, bereiten den Pflegegrad-Antrag sorgfältig vor und unterstützen Sie im gesamten Antragsprozess. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne in diesen Prozessen.

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Fragen & Antworten zu Geldleistungen

Ihre Frage ist nicht dabei? Unsere Pflegeexperten stehen Ihnen Rede und Antwort

Wenn Sie häuslich oder ambulant pflegen, erhält die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 monatlich Pflegegeld. Dieses wird meist am Anfang des Monats zusammen mit den restlichen Leistungen überwiesen.

Bei häuslicher Pflege steht den Pflegepersonen das Pflegegeld als Entschädigung für ihre Arbeit im pflegerischen Alltag zu. Wie die erhaltene Summe eingeteilt wird, entscheidet die pflegebedürftige bzw. bevollmächtigte Person selbst.

Pflegegeld kann jeder Versicherungsnehmer beantragen, der mindestens Pflegegrad 2 bezieht und sich häuslich oder ambulant pflegen lässt.

Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege als Entlohnung für die Pflegepersonen gewährt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto der Pflegebedürftigen oder an eine von ihnen einer bevollmächtigten Person. Voraussetzung für das Pflegegeld ist ein attestierter Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe); ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld beantragen.

Sobald Ihr Pflegegrad von der Pflegeversicherung anerkannt wurde, wird das Pflegegeld etwa zwei bis drei Wochen nach der Beantragung ausgezahlt. Beachten Sie, dass die Zahlung rückwirkend ab Antragstellung (des Pflegegrades) erfolgt – machen Sie Ihre Ansprüche unbedingt geltend.

Die monatliche Zahlung des Pflegegeldes erfolgt auf das Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person. Wie der Betrag unter den Pflegepersonen aufgeteilt wird, wird individuell von den Beteiligten entschieden.