Pflegegrade: Geld für Angehörige

Veröffentlicht am: 19.12.2022

Die Pflegegrade bzw. damaligen Pflegestufen sollen Angehörige finanziell entlasten. Mit einem Pflegegeld können sie mehr Energie in die Pflege eines pflegebedürftigen Partners oder Elternteils stecken.

Wenn Menschen alt oder krank werden oder eine Behinderung haben, können sie auf tägliche Pflege angewiesen sein. Weil Pflegedienste teuer sind, übernehmen in vielen Fällen zunächst die Angehörigen die Pflege und Betreuung. Das kann der Partner sein, ein Kind oder ein Enkelkind, aber auch die Eltern selbst, wenn beispielsweise das eigene Kind einen der fünf Pflegegrade (vormals drei Pflegestufen) gewährt bekommt.

Zu Beginn, vor allem wenn noch nicht zu viele Pflegehandlungen pro Tag notwendig sind und der Pflegebedürftige noch eine weitgehende Selbstständigkeit besitzt, fällt der Aufwand des pflegenden Angehörigen kaum ins Gewicht. Je höher die Pflegebedürftigkeit jedoch ist, desto belastender kann die Pflege für den Angehörigen sein – das Pflegegeld für Angehörige bietet Unterstützung. Die Pflegeversicherung bietet pflegenden Angehörigen verschiedene Leistungen und Hilfen an. Wer sich entscheidet, eine nahestehende, pflegebedürftige Person zu Hause zu pflegen und zu betreuen, kann z. B. ein Pflegegeld (für Angehörige) beantragen und so finanzielle Leistungen erhalten. Darüber hinaus unterstützt die Pflegeversicherung pflegende Angehörige durch Sozialleistungen, Pflegekurse oder Urlaubsvertretung (siehe Verhinderungspflege) und hilft mit, Beruf und Pflege in Einklang zu bringen. Viele Angehörige und Bekannte pflegen, ohne zu wissen, wie viele unterstützende Maßnahmen bezogen werden können. Informieren Sie sich und nutzen Sie Ihre Möglichkeiten bei der Krankenkasse, um einen Pflegegrad (früher Pflegestufe) zu erhalten. Dieser ermöglicht eine Vielzahl an hilfreichen Pflegeleistungen, welche den Alltag für Pflegende und Pflegebedürftige gleichermaßen vereinfacht.

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Pflegegeld für Angehörige

Ab Pflegegrad sieht die Pflegeversicherung ein Pflegegeld vor, das einem pflegenden Angehörigen zugutekommen kann. In der Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich das Pflegegeld nach dem anerkannten Pflegegrad (früher Pflegestufe) der pflegebedürftigen Person. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung, die monatlich ausgezahlt wird. Allerdings erhält nicht direkt die pflegende Person das Geld, sondern der Pflegebedürftige selbst. Er kann das Pflegegeld an seinen Angehörigen weitergeben, z. B. als Anerkennung für seine Unterstützung oder als Entschädigung für die aufgewendete Zeit.

Tages- und Nachtpflege zur Unterstützung Angehöriger

Für die Pflegegrade 2 bis 5 sieht die Pflegeversicherung Mittel für die Tages- und Nachtpflege vor, welche einem Pflegedienst zugutekommen. In der Höhe der monatlichen Leistungen richten sich Tages- und Nachtpflege nach dem anerkannten Pflegegrad (früher Pflegestufe) der pflegebedürftigen Person. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung, die monatlich ausgezahlt wird. Allerdings erhält nicht direkt die pflegebedürftige Person das Geld, sondern der Pflegedienst selbst.

Dieser verrechnet das Geld mit der Krankenkasse als Entschädigung für die aufgewendete Zeit und Dienstleistung. Tages- und Nachtpflege unterstützen berufstätige pflegende Angehörige im pflegerischen Alltag und entlasten diese. Besonders bei Demenz oder benötigter medizinischer Überwachung ist die ambulante Pflege empfehlenswert.

Kurzzeitpflege zur Unterstützung Angehöriger

Für die Pflegegrade 2 bis 5 (früher Pflegestufen) sieht die Pflegeversicherung Mittel für die Kurzzeitpflege vor, welche einer Pflegeeinrichtung zugutekommt. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung bei stationären Krankheitsaufenthalten, die jährlich für 56 Tage bezogen werden kann. Allerdings erhält nicht direkt die pflegebedürftige Person das Geld, sondern die Pflegeeinrichtung selbst. Diese verrechnet das Geld mit der Krankenkasse als Entschädigung für die aufgewendete Zeit und Dienstleistung.

Wenn nach einer Erkrankung oder zur Rehabilitation ein stationärer Aufenthalt verordnet wird, deckt die Kurzzeitpflege die entstehenden Kosten. Dies entlastet die Angehörigen und garantiert eine optimale Versorgung. Das gewährte Pflegegeld für Angehörige wird während dieser Zeit ausgesetzt. 

Wohnraumverbessernde Maßnahmen zur Unterstützung Pflegebedürftiger

Für jeden Pflegegrad (früher Pflegestufe) sieht die Pflegeversicherung Mittel für wohnraumverbessernde Maßnahmen vor, welche dem Umbau des Wohnumfeldes dienen. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung nach Beantragung, die für verschiedene Leistungen genutzt werden kann. Allerdings erhält nicht direkt die pflegebedürftige Person das Geld, sondern der Umbauträger selbst. Dieser verrechnet das Geld mit der Krankenkasse als Entschädigung für die aufgewendete Zeit und Dienstleistung.

Wenn nach einer Erkrankung Treppen oder das Badezimmer die alltägliche Pflege behindern, lohnt sich die Beantragung von wohnraumverbessernden Maßnahmen. Diese können pro Maßnahme bis zu € 4.000 an Zuschüssen beinhalten. Nutzen Sie die Mittel, um der pflegebedürftigen Person die Fortbewegung und Selbstständigkeit im eigenen Hause zu gewährleisten.

Sozialleistungen für pflegende Angehörige

Angehörige, die eine nahestehende Person mit einem Pflegegrad (früher Pflegestufe) unterstützen und gewährleisten, dass die Pflege sichergestellt ist, können von der Pflegeversicherung nicht nur eine direkte finanzielle Unterstützung in Form eines Pflegegelds (Pflegegeld für Angehörige) erhalten. Die Pflegeversicherung sieht zudem eine soziale Absicherung vor.

Seit 1. Januar 2017 gibt es deshalb den Begriff der Pflegeperson: Wer mindestens 10 Stunden die Woche, an mindestens zwei Tagen in der Woche die Pflege übernimmt, ohne dass diese erwerbsmäßig ist, wird von der Pflegeversicherung als Pflegeperson anerkannt und erhält Beiträge zur Rentenversicherung, zur Unfallversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.

Wenn die Pflegeperson z. B., bedingt durch die Pflege, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein kann, übernimmt die Pflegeversicherung anteilige Beiträge der Rentenversicherung. Deren Höhe richtet sich nach der Pflegestufe des gepflegten Angehörigen sowie der Art des Leistungsbezugs (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen), wobei die Höhe der bezogenen Leistungen als Arbeitsentgelt gewertet wird.

Auch eine Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird von der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige gewährt. So sind sie z. B. bei allen Tätigkeiten und Wegen, die im Bezug zur Pflege stehen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert, ohne dabei das Pflegegeld für Angehörige zu verringern.

Wer aus dem Beruf aussteigt, um Zeit für die Pflege eines Angehörigen zu haben, erhält von der Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die die Pflegeversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit zahlt. Sollte nach dem Ende der Pflege ein direkter Wiedereinstieg in den Beruf nicht möglich sein, können Pflegepersonen so Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Fördermaßnahmen geltend machen.

Pflegekurse für Angehörige

Wer nicht aus einem pflegenden Beruf kommt und noch nie in Berührung mit den Aufgaben, die die Pflege eines Angehörigen umfasst, gekommen ist, für den ist der Einstieg in die tägliche Pflege nicht immer einfach. Die Pflegeversicherung bietet deshalb kostenlose Pflegekurse für Angehörige an, wo sie praktische Anleitungen und Informationen erhalten und einen Ansprechpartner für Fragen und Probleme finden.

Pflegende Angehörige, die ausschließlich ein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen eines Pflegegrads (bis 2017 Pflegestufe) beziehen, müssen zudem regelmäßige Beratungsbesuche wahrnehmen, die bei dem Pflegebedürftigen zu Hause stattfinden.

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Weitere Leistungen für pflegende Angehörige

Im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege erhalten pflegende Angehörige Zuschüsse für die Beauftragung eines Pflegedienstes, wenn sie selbst im Urlaub sind. Eine weitere Entlastung stellen Angebote der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege dar, die ebenfalls von der Pflegeversicherung bezuschusst werden.

Wer die Pflege mit Beruf und Familie vereinbaren möchte, kann sich im Rahmen der Pflegezeit bzw. der Familienpflegezeit für bestimmte Zeiträume eine berufliche Auszeit nehmen oder sich freistellen lassen.

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Gut zu wissen

Werden die Mittel für die Kurzzeitpflege nicht vollständig benötigt, kann ein Teil der zur Verfügung stehenden Geldmittel auch für die Verhinderungspflege genutzt werden. Ab 2024 soll die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege durch das sogenannte Entlastungsbudget vereinheitlicht werden. So können 100 % der ungenutzten Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen.

Die Änderungen gelten zunächst nur für Personen mit Pflegegrad 4 und 5 und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab Juli 2025 dann für alle mit Pflegegrad 2 oder höher.

Mehr zu den jeweiligen Übertragungsmöglichkeiten

Was Angehörige bei der Pflegegrad-Beantragung (früher Pflegestufen-Beantragung) beachten müssen

Zentraler Punkt einer jeden Pflegegrad-Beantragung ist das Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder MEDICPROOF (Dienst der Privaten). Die Begutachtung folgt dem sechs Module umfassenden Neuen Begutachtungsassessment (kurz NBA), welches dem Gutachter ermöglicht, die Pflegebedürftigkeit nach einem Punktesystem einzuschätzen.

Bereiten Sie sich und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen ausgiebig auf die neue Situation vor. Tragen Sie alle ärztlichen oder pflegerischen Dokumente und Diagnosen zusammen. Ebenso empfiehlt es sich für Angehörige, ein Pflegetagebuch zu führen. Auch wenn diese für die Erfassung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr notwendig sind, können Sie für sich den pflegerischen Aufwand nachhalten. Besonders bei mehreren Pflegepersonen können so Auffälligkeiten und Problemlagen erfasst werden.

Aus diesen Daten und Ihren Erfahrungen aus dem Pflegealltag bilden die Grundlage für die korrekte Erfassung aller benötigten Hilfestellungen und Anforderungen. Trotzdem können Nervosität oder unerwartete Fragen des Gutachters das gesamte Verfahren in die falsche Bahn lenken. Bereiten Sie sich und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen ausgiebig auf die neue Situation vor.

Ebenso wollen Sie als Angehörige die pflegebedürftige Person jederzeit umfänglich unterstützen. Dennoch ist es wichtig, bei der Pflegebegutachtung ehrlich zu sein und zuzugeben, was nicht ohne pflegerische Unterstützung möglich ist. Wenn z. B. Unterstützung beim Essen und Trinken benötigt wird, muss dies zugegeben und gezeigt werden.

Achten Sie während der Begutachtung auf solche Situationen und erläutern bzw. zeigen Sie dem Gutachter genau, wie viele Hilfestellungen notwendig sind. Das neue Begutachtungssystem bewertet die Selbstständigkeit des Antragsstellers und den daraus resultierenden Hilfsaufwand bei verschiedenen Handlungen.

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Wichtig

Je mehr Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch durch eine fremde Person benötigt, umso höher fällt die Bewertung für den Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) im Gutachten aus.

Überstürzen Sie es daher nicht, Hilfestellungen zu leisten. In der Begutachtung muss klar ersichtlich sein, bei welchen Alltagshandlungen die Selbstständigkeit Ihres Angehörigen an ihre Grenzen stößt, sodass die maximale Pflegebedürftigkeit erfasst wird. Verschweigen Sie nichts, fügen Sie aber auch nichts hinzu, was nicht stimmt. Die Gutachter können durch entsprechende Fragen und Tests Ihre Aussagen prüfen. Deshalb unser Rat: Bleiben Sie glaubhaft.

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, damit Ihr Angehöriger bei der alltäglichen Pflege Unterstützung in Form von Pflegegeld bekommt. Wir helfen Ihnen bei den bürokratischen Angelegenheiten und allen weiteren Fragen zur Pflege. Auch für den Fall, dass der erste Antrag abgelehnt wurde und Sie den Widerspruch beim Pflegegrad anstreben oder sich die bisherige Pflegesituation seit der letzten Begutachtung durch den MDK verschlechtert hat und Sie deshalb den Pflegegrad erhöhen wollen, helfen wir Ihnen auch gerne. Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

FAQ

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Ihre Frage ist nicht dabei? Unsere Pflegeexperten stehen Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Thema Pflegegeld zur Verfügung

Pflegegeld kann jeder Versicherungsnehmer beantragen, der mindestens Pflegegrad 2 bezieht und sich häuslich oder ambulant pflegen lässt.

Ab Pflegegrad 2 kann Pflegegeld von der Krankenkasse beantragt werden. In der Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich das Pflegegeld nach dem anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Im Rahmen der Pflegeleistungen wird beim Pflegegeld nicht zwischen Kindern und Erwachsenen unterschieden.

Die Pflegeversicherung bietet pflegenden Angehörigen verschiedene Leistungen und Hilfen an. Wer sich entscheidet, eine pflegebedürftige Person zu Hause zu pflegen und zu betreuen, kann z.B. Pflegegeld beantragen und so finanzielle Leistungen erhalten. Darüber hinaus unterstützt die Pflegeversicherung pflegende Angehörige durch Sozialleistungen, Pflegekurse oder Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege). Pflegende Angehörige haben auch Anspruch auf Entlastungsleistungen. Dies gilt jedoch nur für Angehörige 2. Grades oder Bekannte, die eine Pflegeschulung absolviert haben müssen. Die Anerkennung einer Privatperson zur Abrechnung der Entlastungsleistungen geht nur in fünf Bundesländern: NRW, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg oder Schleswig-Holstein. Die Krankenkasse gewährt zudem Hilfsmittel im Wert von bis zu 40 € im Monat.

Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege als Entlohnung für die Pflegepersonen gewährt. Ausbezahlt wird die Leistung entweder auf das Konto des Pflegebedürftigen oder an eine bevollmächtigte Person. Wenn das Pflegegeld direkt an die Pflegeperson ausgezahlt werden soll, muss diese Person entsprechend bevollmächtigt werden, ansonsten geht das Pflegegeld direkt über das Konto des Pflegebedürftigen. Voraussetzung für das Pflegegeld ist ein attestierter Pflegegrad; ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld beantragen.

Je nach Krankenkasse und Kreditinstitut sollte das Pflegegeld in den ersten Tagen des entsprechenden Monats auf dem Konto der pflegebedürftigen oder bevollmächtigten Person sein.