Seit Januar 2017 profitieren auch Demenzkranke von den Leistungen der Pflegeversicherung. Nun werden kognitive Einschränkungen ebenfalls als pflegebedürftig gewertet. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung eines Pflegegrads für Demenzkranke.

Bislang standen viele Demenzkranke vor einem Problem: Nur wer – neben der Demenz – auch an einer körperlichen Erkrankung litt, erhielt einen Pflegegrad (früher Pflegestufe). Vor allem der Beginn einer Demenzerkrankung hatte oftmals noch keine Auswirkungen auf den Alltag und die Fähigkeit der Betroffenen, sich selbst zu versorgen. Durch eine umfassende Pflegereform wurde die Situation für Demenzkranke deutlich verbessert.

Bis 2016 war bei der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit die Zeit, die täglich für die Pflege aufgewendet werden muss, der entscheidende Faktor. Demenzkranke, die sich grundsätzlich noch selbst versorgen konnten, fielen deswegen häufig durch das Raster der Pflegeversicherungen und erhielten keinen Pflegegrad.

2017 wurden die Pflegestärkungsgesetze beschlossen, die vor allem zwei Änderungen beinhalten: die Umstellung der drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade und die Modifizierung des Pflegebegriffs. Nun werden auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen der Versicherungsnehmer in die Einschätzung der verbleibenden Selbstständigkeit einbezogen.

Anstelle der sogenannten Minutenpflege (täglicher Pflegeaufwand, gemessen in Minuten) erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad (früher Pflegestufe) seit dem 01. Januar 2017 anhand des tatsächlichen Pflegebedarfs, der durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) ermittelt wird.

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Voraussetzungen für einen Pflegegrad für Demenzerkrankte

Die Demenz wird als eine oftmals schleichend voranschreitende Degeneration des Gehirns klassifiziert. Die Erkrankung führt zu Defiziten und Beeinträchtigungen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich.

Demenz als Volkskrankheit

Demenz hat sich in Deutschland zu einer Volkskrankheit entwickelt: Aktuell leben rund 1,7 Millionen Menschen mit einer Demenz, in den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Alzheimer-Krankheit. Jährlich erkranken rund 300.000 Menschen neu, die Tendenz ist weiter steigend. Und das Risiko der Demenzerkrankung erhöht sich deutlich mit zunehmendem Alter.

Demenz ist trotz vermehrter Forschungsanstrengungen immer noch eine irreversible Krankheit mit progressivem Verlauf. Die bislang verfügbaren Therapien oder Medikamente können allenfalls die Symptome lindern, jedoch nicht die Erkrankung stoppen. Der Verlauf der Demenz erstreckt sich oft über mehrere Jahre. Dabei ist der jeweilige Verlauf je nach Person und je nach Form der neurodegenerativen Demenzerkrankung sehr unterschiedlich.

Kriterien der Pflegebedürftigkeit

Im Rahmen des Begutachtungsassessments durch den Medizinischen Dienst (MD) wird anhand von sechs verschiedenen Kriterien überprüft, wie selbstständig der Versicherte noch ist. Bei welchen alltäglichen Verrichtungen benötigt die pflegebedürftige Person Unterstützung?

Die sechs Kriterien, die beim Gutachten unter die Lupe genommen werden:

  • 1

    Mobilität

  • 2

    Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • 3

    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  • 4

    Selbstversorgung

  • 5

    Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

  • 6

    Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

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Gut zu wissen

In jeder der Kategorien vergibt der Gutachter Punkte – je weniger Selbstständigkeit noch vorhanden ist, desto mehr Punkte werden notiert. 


Anhand der Summe der Punkte aller sechs Kategorien errechnet sich der jeweilige individuelle Pflegegrad (früher Pflegestufe). Die verschiedenen Module werden hierbei unterschiedlich stark gewichtet (s. Grafik), sind also unterschiedlich wichtig für die Einschätzung des Pflegegrads.

Pflegegrad für einen demenzkranken Angehörigen erhalten

Warum ist es für Angehörige oft schwierig, einen Pflegegrad für einen demenzkranken Angehörigen zu erhalten?

Spätestens wenn Sie beobachten, dass Ihr Angehöriger – bedingt durch seine kognitiven und/oder körperlichen Beeinträchtigungen (z. B. aufgrund seines hohen Alters) – im Alltag mehr und mehr Unterstützung benötigt, sollten Sie sich zum Thema Pflegegrad bei Demenz informieren.

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Mithilfe unseres kostenlosen Pflegegradrechners können Sie eine erste Einschätzung vornehmen, ob Ihr Angehöriger Anspruch auf Pflegeleistungen hat. So erfahren Sie auch, welchen Pflegegrad (bislang Pflegestufe) er oder sie möglicherweise erhält.

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Viele Demenzkranke wehren sich dagegen, als krank bzw. als Pflegefall eingestuft zu werden. Noch immer ist das Thema mit Scham behaftet. Demenzkranken sollte jedoch vor Augen geführt werden, dass sich die Einstufung in einen Pflegegrad (vormals Pflegestufe) positiv auf ihr Alltagsleben auswirkt und verschiedene Vorteile bringt

Vorteile durch einen Pflegegrad bei Demenz:

  • Add

    Durch die Einstufung in einen Pflegegrad erhalten Sie sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen.

  • Add

    Der Pflegegrad und die damit einhergehenden Pflegeleistungen können dabei helfen, Folgeerkrankungen oder Unfälle zu vermeiden.

  • Add

    Vor allem durch den Einsatz von Pflegehilfsmitteln oder wohnumfeldverbessernden Maßnahmen kommt es seltener zu typischen „Demenz-Unfällen“.

  • Add

    Auch die Pflege durch eine examinierte Pflegefachkraft erleichtert einerseits den Alltag. Andererseits werden Erkrankungen frühzeitig erkannt, sodass entsprechende Gegenmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können.

Erfolgreich einen Pflegegrad für Demenzerkrankte beantragen

Den Antrag auf einen Pflegegrad (vormals Antrag auf eine Pflegestufe) kann der Betroffene selbst oder bevollmächtige Personen direkt bei der Krankenkasse des Versicherten stellen. Die Pflegeversicherungen sind in der Regel an die Krankenkassen angeschlossen und gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Pflegegrad-Antrag innerhalb von fünf Wochen abschließend zu bearbeiten.

Ungefähr zwei Wochen nach Antragstellung erfolgt der Hausbesuch des Gutachters. Dieser wird durch den MDK beauftragt und übernimmt die Erstellung eines Pflegegutachtens, auf dessen Basis die Pflegekasse festlegt, welchen Pflegegrad (früher Pflegestufe für Demenzkranke) der Versicherte erhält.

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Übergang von Pflegestufen in Pflegegrade für Demenzerkrankte

Mit der Umstellung des Pflegegesetzes (PSG II – Zweites Pflegestärkungsgesetz) erhalten alle Versicherten, die bereits eine Pflegestufe besitzen, automatisch den Pflegegrad, der in den Leistungen mindestens Ihrer alten Pflegestufe entspricht.

Für Demenzkranke mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“ bezieht sich das im Detail auf folgende Anpassungen:

  • Add

    Pflegestufe 0 (mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“) – ab 2017 Pflegegrad 2

  • Add

    Pflegestufe 1 (mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“) – ab 2017 Pflegegrad 3

  • Add

    Pflegestufe 2 (mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“) – ab 2017 Pflegegrad 4

  • Add

    Pflegestufe 3 (mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“) – ab 2017 Pflegegrad 5

Worauf Demenzerkrankte bzw. deren Angehörige bei der Pflegegrad-Begutachtung durch den MD besonders achten müssen

Vor dem Gutachterbesuch sollten Sie sich und Ihren demenzkranken Angehörigen gut auf das Gespräch vorbereiten. Aus Scham über ihre eigene Schwäche möchten viele Demenzkranke einen besonders guten Eindruck machen und zeigen sich wacher und fitter als im Alltag (auch bekannt als Fassadenverhalten). 

Aus unserer langjährigen Erfahrung geben wir folgende Ratschläge:

  • Add

    Nehmen Sie sich genug Zeit zur Vorbereitung.

  • Add

    Ein Pflegetagebuch hilft Ihnen, den täglichen Pflegeaufwand sowie kognitive und emotionale Ausfälle detailliert festzuhalten und im Gespräch mit dem Gutachter einzubringen.

  • Add

    Sammeln Sie im Vorfeld alle wichtigen Dokumente, Arztbriefe oder Verordnungen.

Beachten Sie, dass eine Begutachtung des MDK immer nur eine „Momentaufnahme“ des aktuellen Zustands ist. Daher empfiehlt sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen, um der pflegebedürftigen Person während des Gutachtens beizustehen und auf Faktoren hinzuweisen, die wichtig sind, aber nicht beachtet werden. Auch das Pflegetagebuch kann hierbei als Gedankenstütze dienen. So vermeiden Sie, dass Ihr demenzkranker Angehöriger nicht den Pflegegrad (früher Pflegestufe) erhält, der ihm/ihr zusteht.

Warum ein zusätzlicher unabhängiger Gutachter beim MD-Termin anwesend sein sollte

Zusätzlich ist es ratsam, einen Pflegesachverständigen als zusätzlichen Gutachter einzubeziehen, um den Begutachtungstermin positiv zu beeinflussen.

Die Vorteile durch einen unabhängigen Gutachter:

  • Add

    Ein unabhängiger Pflegesachverständiger kann im Vorfeld des Gesprächs die tatsächliche Pflegesituation evaluieren.

  • Add

    Der Pflegebedarf wird korrekt eingeschätzt.

  • Add

    Der Pflegesachverständige schreitet bei der MDK-Begutachtung ein, wenn das Fassadenverhalten des Demenzkranken überhandnimmt.

  • Add

    Zudem werden Ihnen die fachlichen Grundlagen einer optimalen Pflege bei Demenz vermittelt.

Angehörige sehen viele Hilfestellungen, die sie im Alltag leisten, als „selbstverständlich“ an. Diese Unterstützung kann aber für die Einteilung in einen Pflegegrad (vormals Pflegestufe) relevant sein. Ebenso werden der mögliche Umfang von Pflegehilfsmitteln und zusätzliche Unterstützungen für die alltägliche Pflege nur selten von der Pflegeversicherung angesprochen – ein Gutachter bringt Ihnen diese Punkte näher und erläutert sie ausführlich.

Pflegeleistungen, von denen Demenzerkrankte mit Pflegegrad bei leichter Demenz besonders profitieren

Um Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen den Alltag zu erleichtern, sieht die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen vor; die wichtigsten sind das Pflegegeld und die sogenannten Pflegesachleistungen. Pflegebedürftige können nur eine dieser beiden Leistungen beantragen, abhängig davon, in welcher Form und von wem sie betreut werden möchten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) vergeben wurde.

Sind es Angehörige, die sich um die Sicherstellung der Pflege kümmern, bekommt der Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld zugesprochen. Dieses ist als finanzieller Ausgleich für pflegende Angehörige vorgesehen und richtet sich in seiner Höhe nach dem bewilligten Pflegegrad. Alternativ kann auch ein ambulanter Pflegedienst mit der Pflege beauftragt werden – dann erhalten Sie Pflegesachleistungen.

Auch wohnraumverbessernde Maßnahmen können bei häuslicher Pflege genutzt werden, um den Pflegebedürftigen länger zu Hause pflegen zu können.
Die genannten Leistungen stellen für Pflegebedürftige und deren Angehörige gerade bei beginnender Demenz häufig ausreichend gute Erleichterungen dar.

Pflegeleistungen, von denen Demenzerkrankte mit Pflegegrad bei fortgeschrittener Demenz besonders profitieren

Darüber hinaus gibt es jedoch auch viele Fälle, in denen Pflegebedürftige mit Demenz auf umfassende Betreuung angewiesen sind. Angehörige können diese Situation im Alltag oft nicht ohne größere Probleme bewältigen.

Ist die Demenz beispielsweise bereits weit fortgeschritten, reicht die Betreuung durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr aus. Die Pflegebedürftigen können dann nicht mehr zu Hause wohnen.

Viele Demenzkranke sind z. B. aufgrund ihrer nachlassenden Gedächtnisleistung eine Gefahr für sich oder andere und müssen tagsüber betreut werden. Andere Patienten schlafen nachts unruhig und halten auch die Familienangehörigen wach. Für diese Fälle bietet die Pflegeversicherung ab dem Pflegegrad 2 finanzielle Unterstützung in Form von Tages- oder Nachtpflege an. Der Pflegebedürftige wird dann tagsüber bzw. nachts betreut und versorgt, um die Angehörigen zu entlasten.

Folgende Sätze sind pro Monat für die Tages- bzw. Nachtpflege vorgesehen:

Pflegegrad Pflegeleistung
Pflegegrad 1 Keine Pflegeleistungen
Pflegegrad 2 689,- €
Pflegegrad 3 1.298,- €
Pflegegrad 4 1.612,- €
Pflegegrad 5 1.995,- €

Zusatzleistungen bei Demenz

Wenn Angehörige die Pflege eines demenzkranken Familienmitglieds übernehmen, sind sie einer hohen physischen und psychischen Belastung ausgesetzt – und zwar an jedem einzelnen Tag. Um sie weiter zu entlasten, hat die Pflegeversicherung Zusatzleistungen eingeführt, beispielsweise die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege

Was bezüglich der Zusatzleistungen zu beachten ist:

  • Add

    Die Zusatzleistungen werden nicht monatlich bewilligt, sondern nur dann, wenn sie nachweislich benötigt werden.

  • Add

    Die Leistungen folgen einem auf das Kalenderjahr anzurechnenden Budget.

  • Add

    Vorgesehen sind für die Verhinderungspflege bis zu 1.612 Euro, die zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden können, wenn der pflegende Angehörige krank oder verreist ist.

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Gut zu wissen

Werden die Mittel für die Kurzzeitpflege nicht vollständig benötigt, kann ein Teil der zur Verfügung stehenden Geldmittel auch für die Verhinderungspflege genutzt werden. Ab 2024 soll die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege durch das sogenannte Entlastungsbudget vereinheitlicht werden. So können 100 % der ungenutzten Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Die Änderungen gelten zunächst nur für Personen mit Pflegegrad 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab Juli 2025 dann für alle mit Pflegegrad 2 oder höher.

Mehr zu den jeweiligen Übertragungsmöglichkeiten

Sollte die Demenz noch weiter fortgeschritten sein, empfiehlt sich häufig die Unterbringung der Pflegebedürftigen in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Die Begutachtung des Pflegebedürftigen im Zuge eines Pflegegrad-Gutachtens (früher Pflegestufen-Gutachten) ist immer eine Momentaufnahme zum jeweiligen Zeitpunkt des Krankheitsverlaufs. Deswegen ist es wichtig, stets den Verlauf der Krankheit im Auge zu behalten. Sollte sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtern, empfiehlt es sich, eine Höherstufung des Pflegegrades zu beantragen.

Widerspruch gegen einen niedrigen Pflegegrad bei Demenz

Demenzerkrankungen sind eine der häufigsten Ursachen für den Pflegegradantrag in Deutschland. Dabei kommt es häufig zu fehlerhaften Pflegegrad-Bescheiden. Häufig wird kein Pflegegrad gewährt oder der erteilte Pflegegrad ist zu niedrig (früher Pflegestufe) – dann bildet das Ergebnis der Begutachtung nicht die tatsächliche Pflegesituation ab.

Wenn Sie der Meinung sind, dass das Gutachten fehlerhaft durchgeführt wurde oder nicht alle relevanten Punkte beinhaltet, empfiehlt es sich, Widerspruch beim Pflegegrad einzulegen.

Unsere Pflegeexperten von Dr. Weigl & Partner helfen Ihnen auch gerne beim Antrag auf Pflegeleistungen, wenn Sie oder Ihr Angehöriger finanzielle Unterstützung durch die Pflegeleistungen benötigen. Zudem stehen wir Ihnen auch bei der Pflegegrad Höherstufung beratend zur Seite, falls sich die bisherige Pflegesituation verschlechtert haben sollte.

Unsere erste telefonische Beratung ist kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Häufig gestellte Fragen

FAQ zur Demenz

Je weiter die Krankheit fortschreitet, desto mehr sind Demenzkranke auf tägliche Unterstützung angewiesen. Welcher Pflegegrad genau bei Demenzkranken gilt, hängt von der individuellen Pflegebedürftigkeit ab.

Das Pflegegeld für Demenzkranke ist an den Pflegegrad gekoppelt. Dieser regelt die Höhe der zu beziehenden Leistungen und muss von der Pflegeversicherung bewilligt werden. Es handelt sich um die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit, die in insgesamt fünf Pflegegrade aufgeteilt ist.

Das Pflegegeld richtet sich in der Höhe der monatlichen Leistungen nach dem anerkannten Pflegegrad des Demenzkranken:

+ Pflegegrad 1: kein Pflegegeld

+ Pflegegrad 2. 316 € monatlich

+ Pflegegrad 3: 545 € monatlich

+ Pflegegrad 4: 728 € monatlich

+ Pflegegrad 5: 901 € monatlich

Die Pflegeversicherung sieht verschiedene Leistungen vor – die wichtigsten sind das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen.

Ist die Demenz beispielsweise bereits weit fortgeschritten, bietet die Pflegeversicherung ab dem Pflegegrad 2 finanzielle Unterstützung in Form von Tages- oder Nachtpflege an. 
Folgende Sätze sind pro Monat für die Tages- bzw. Nachtpflege vorgesehen:
•    Pflegegrad 1: keine Pflegeleistungen
•    Pflegegrad 2: 689 €
•    Pflegegrad 3: 1.298 €
•    Pflegegrad 4: 1.612 €
•    Pflegegrad 5: 1.995 €